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J01 - VG Ansbach - Urteil

Urteil

Die Klagen wurden abgewiesen. Das Gericht beanstandet fehlenden Gesamtprogramm- und Zeitbezug sowie eine nicht ausreichend substantiierte Tatsachengrundlage. Die bloße Ankündigung eines späteren Gutachtens begründet kein unbestimmtes Zuwarten. Der BGH-Beschluss VII ZB 29/24 wird auf S. 21 ausdrücklich behandelt.

Aussagegrenzen

Der Dateiname "ohne BGH" trifft als Inhaltsbeschreibung nicht zu. Der 9. April ist der Beglaubigungstag. Der Streitwert beträgt 244,32 Euro; dies ist kein allgemeiner Kostenhöchstbetrag.

Fundstelle

AN 6 K 24.2730; AN 6 K 25.663; AN 6 K 25.664; PDF-S. 9-18, 21, 23

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Der Originalscan liegt ausschließlich im internen Gesamtbestand. Die öffentliche Inhaltswiedergabe ersetzt bei Gericht nicht den benötigten Originalbeleg. Dokumentdatum und Dateiname sind getrennt; Rechtskraft wird nicht aus der Datei abgeleitet.