Redaktionelle Inhaltswiedergabe, erstellt am 04.10.2026. Keine amtliche Ausfertigung und kein Originalvolltext. Personenbezogene Angaben aus der Verfahrensakte werden hier nicht veröffentlicht.
02.04.2026 | AN 6 K 24.2730; AN 6 K 25.663; AN 6 K 25.664
Urteil
S. 9-18, 21, 23
Die Klagen wurden abgewiesen. Das Gericht beanstandet fehlenden Gesamtprogramm- und Zeitbezug sowie eine nicht ausreichend substantiierte Tatsachengrundlage. Die bloße Ankündigung eines späteren Gutachtens begründet kein unbestimmtes Zuwarten. Der BGH-Beschluss VII ZB 29/24 wird auf S. 21 ausdrücklich behandelt.
Der Dateiname "ohne BGH" trifft als Inhaltsbeschreibung nicht zu. Der 9. April ist der Beglaubigungstag. Der Streitwert beträgt 244,32 Euro; dies ist kein allgemeiner Kostenhöchstbetrag.
A1.7; A1.12; 4.17; 4.19-4.20