Ladung und Einzelrichterübertragungsbeschluss
Die Ladung nennt den Termin 30. April 2026 und eine Frist bis 27. April für ergänzenden Vortrag unter Hinweis auf § 87b VwGO. Der Rechtsstreit wird der Einzelrichterin übertragen.
Kein Sachurteil. Eine Verspätung führt nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch zur Zurückweisung des Vortrags.
1 K 2282/25; PDF-PDF-S. 1-3
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