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Gerichtskostengesetz: insbesondere § 52

Originalfundstelle / V5-Nachweis

Streitwert nach Bedeutung des konkreten Begehrens; Geldbeträge und Auffangwert unterscheiden.

Aussagegrenzen

Die fallbezogene Auswahl und Einreichung sind gesondert zu dokumentieren. Ein Quellenverzeichnis ist keine gerichtliche Einreichung.

Fundstelle

Streitwert nach Bedeutung des konkreten Begehrens; Geldbeträge und Auffangwert unterscheiden.

Externe Originalfundstelle

Quellenangabe und Einordnung aus dem unveränderten V5-Quellenregister. Keine Kostenobergrenze oder Gebührenfreiheit zugesagt. Individuelle Gebührenrechnung bleibt gesondert.