Originalfundstelle / V5-Nachweis
Streitwert nach Bedeutung des konkreten Begehrens; Geldbeträge und Auffangwert unterscheiden.
Die fallbezogene Auswahl und Einreichung sind gesondert zu dokumentieren. Ein Quellenverzeichnis ist keine gerichtliche Einreichung.
Streitwert nach Bedeutung des konkreten Begehrens; Geldbeträge und Auffangwert unterscheiden.
Quellenangabe und Einordnung aus dem unveränderten V5-Quellenregister. Keine Kostenobergrenze oder Gebührenfreiheit zugesagt. Individuelle Gebührenrechnung bleibt gesondert.