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Grundgesetz: Art. 19 Abs. 4, Art. 100 Abs. 1 und weitere Grundrechtsbezugspunkte

Originalfundstelle / V5-Nachweis

Rechtsschutz und konkrete Normenkontrolle; keine aus dem Gesetzestext allein abgeleitete allgemeine Archivpflicht.

Aussagegrenzen

Die fallbezogene Auswahl und Einreichung sind gesondert zu dokumentieren. Ein Quellenverzeichnis ist keine gerichtliche Einreichung.

Fundstelle

Rechtsschutz und konkrete Normenkontrolle; keine aus dem Gesetzestext allein abgeleitete allgemeine Archivpflicht.

Externe Originalfundstelle

Quellenangabe und Einordnung aus dem unveränderten V5-Quellenregister. Amtliche Gesetzesfundstelle; Anwendung ist eigene rechtliche Argumentation.