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§ 121 VwGO – Rechtskraft

Amtliche Quelle

Bindung rechtskräftiger Urteile innerhalb des entschiedenen Streitgegenstands.

Aussagegrenzen

Online-Fundstelle, keine lokal gesicherte Originalkopie in diesem Paket. Der jeweils relevante historische Stand ist gesondert zu bestimmen.

Fundstelle

Amtlicher Normtext; Abruf in dieser Arbeit technisch nicht bestätigt.

Externe Originalfundstelle