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§ 86 VwGO – Sachaufklärung und Urkundenvorlage

Amtliche Quelle

Gesetzlicher Bezug für Sachaufklärung, Beweisanträge und die Beifügung von Urkunden.

Aussagegrenzen

Online-Fundstelle, keine lokal gesicherte Originalkopie in diesem Paket. Der jeweils relevante historische Stand ist gesondert zu bestimmen.

Fundstelle

Abs. 5: Abschrift ganz oder auszugsweise; Ausnahme bei bekannten oder sehr umfangreichen Urkunden.

Externe Originalfundstelle