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R11 - Arzneimittelgesetz, § 84a

Amtliche Rechtsquelle / anstaltsseitige Zugangsbeschreibung

Spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch; keine unmittelbar auf Rundfunkarchive anwendbare Norm.

Aussagegrenzen

Die Quelle trägt nur ihren eigenen Regelungs- bzw. Entscheidungsgegenstand. Eine allgemeine Erfolgs- oder Archivzugangszusage wird daraus nicht abgeleitet.

Externe Originalfundstelle

Stand V7.0. Eigene Redaktion ist von unveränderten Originalquellen getrennt.