Amtliche Rechtsquelle / anstaltsseitige Zugangsbeschreibung
Konkrete Befugnis und unselbständige rechtliche Vorfrage unterscheiden; keine Entscheidung zu Rundfunkarchiven.
Die Quelle trägt nur ihren eigenen Regelungs- bzw. Entscheidungsgegenstand. Eine allgemeine Erfolgs- oder Archivzugangszusage wird daraus nicht abgeleitet.
Stand V7.0. Eigene Redaktion ist von unveränderten Originalquellen getrennt.