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R04 - Gerichtskostengesetz

Amtliche Rechtsquelle / anstaltsseitige Zugangsbeschreibung

Insbesondere §§ 39, 45, 52, 63 und 68; Streitwert ist nicht gleich Kostenrechnung.

Aussagegrenzen

Die Quelle trägt nur ihren eigenen Regelungs- bzw. Entscheidungsgegenstand. Eine allgemeine Erfolgs- oder Archivzugangszusage wird daraus nicht abgeleitet.

Externe Originalfundstelle

Stand V7.0. Eigene Redaktion ist von unveränderten Originalquellen getrennt.