Kostenfestsetzungsbeschluss
Festgesetzt werden 95,60 Euro zu erstattende Kosten nebst Zinsen. Das Gericht erläutert, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Höhe der Erstattung und nicht erneut die Kostengrundentscheidung zu prüfen ist.
Kein Sachurteil über die Programmrüge. Der Betrag ist nicht mit sämtlichen Verfahrenskosten gleichzusetzen. Subjektive gute Absichten beseitigen die festgelegte Kostentragung nicht.
3 E 44/26 Ge; PDF-PDF-S. 2-4
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