Gegnerschriftsatz (rbb-Bevollmächtigte)
Die Gegenseite beanstandet fehlenden konkreten Bezug zu Streitgegenstand, maßgeblichem Zeitraum und wissenschaftlich belastbaren Anhaltspunkten. Sie bestreitet eine anlasslose Offenlegung interner Daten und sieht keinen Grund gegen einen Gerichtsbescheid.
Kein Urteil und keine Feststellung des Gerichts. Der Vortrag ist als zu beantwortender Einwand dokumentiert, nicht als Beweis einer allgemeinen Rechtslage.
VG 27 K 460/24; PDF-PDF-S. 1-2
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