Technische Lesefassung · RA-K005
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Abschnitt 4
Erkenntniszugang, gerichtliche Aufklärung und konkrete Beweisführung
Die Klägerseite führt die rechtlich-methodischen Argumente des V-Gutachtens und des Kurzgutachtens hier unmittelbar zusammen. Ausgangspunkt ist die in den vorangegangenen Abschnitten beschriebene Tatsachenlage: Es gibt veröffentlichte Untersuchungen und dokumentierte Beschwerdeaktivität; deren Reichweite ist begrenzt. Welche weiteren Erkenntnisse erforderlich sind, bestimmt sich nach dem konkreten Streitgegenstand in Abschnitt 1. Die folgenden Darlegungen sind keine selbstständigen Anträge auf eine allgemeine Systemprüfung.
4.1 Institutioneller Lebenssachverhalt und gerichtlicher Prüfungsgegenstand
Das Kurzgutachten beschreibt das Gesamtprogramm als einen institutionellen Lebenssachverhalt: Der rechtlich relevante Zustand entsteht nicht durch eine einzige Handlung, sondern durch fortlaufende Auswahl, Herstellung, Veröffentlichung und gegebenenfalls Korrektur vieler Inhalte. Eine gerichtliche Untersuchung darf diesen Gegenstand nicht unbegründet auf eine einzelne Sendung verkürzen. Ebenso wenig darf aus einer Untersuchung einzelner Sendungen ohne methodische Verbindung ein Urteil über das Ganze abgeleitet werden. [K, Abschn. B-D]
Der Ausdruck ändert allerdings nicht den prozessualen Streitgegenstand. Bei einer Anfechtung geht es um die bezeichneten Bescheide. Im Projekt-51-Verfahren geht es um die in Abschnitt 1 und im Antragsblatt bezeichnete konkrete Rechtsbeziehung. Das Gesamtprogramm ist gegebenenfalls ein entscheidungserheblicher tatsächlicher Zusammenhang; es wird nicht allein durch seine Komplexität zu einem zusätzlichen selbstständigen Klagebegehren.
Die im Kurzgutachten aufgegriffenen Begriffe der digitalen Erkenntnisordnung und funktionalen Kohärenz beschreiben entsprechend den Zusammenhang von gesetzlichem Auftrag, tatsächlicher Organisation, verfügbaren Erkenntnisquellen und richterlicher Bewertung. Sie sind begriffliche Ordnungsangebote der Ausgangsarbeiten, keine gesetzlich normierten neuen Ansprüche. Ihr Nutzen besteht darin, die Zwischenschritte der Argumentation sichtbar zu machen. [K, Abschn. A III; V, Kap. 7-14]
4.2 Effektiver Rechtsschutz und tatsächliche Erkenntnismöglichkeit
Die Klägerseite macht geltend, dass eine rechtlich zugelassene Einwendung praktisch untersuchbar bleiben muss. Art. 19 Abs. 4 GG bildet hier den verfassungsrechtlichen Bezugspunkt. Die Behauptung einer konkreten Erkenntnissperre verlangt jedoch mehr als den Hinweis auf die Größe des Rundfunks: Erforderlich sind die Benennung der benötigten Information, ihrer Entscheidungserheblichkeit, des vermuteten oder belegten Bestands und der ohne Erfolg erprobten Beschaffungswege. [V, Kap. 9-14; R10]
Diese Begründung ist von einem behaupteten Anspruch auf gleichen technischen Apparat zu unterscheiden. Die Klägerseite verlangt weder eine Ausstattung auf dem Niveau einer Rundfunkanstalt noch einen pauschalen Ausgleich jeder wirtschaftlichen Ungleichheit. Sie beanstandet, soweit im Einzelfall belegt, den Ausschluss gerade der Erkenntnisse, deren Fehlen ihr anschließend entgegengehalten wird. Ob hieraus eine Mitwirkung im Prozess oder eine eigenständige materielle Rechtsposition folgt, ist gesondert zu begründen.
Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 14.04.2026 - 2 S 2529/25 - die Zumutbarkeit einer vorgelagerten kostenintensiven privaten Begutachtung problematisiert. Die Klägerseite greift diese Rechtsschutzfrage auf, verschweigt aber nicht die gleichwohl erfolgte Klageabweisung und die weiteren materiellen Erwägungen der Entscheidung. Der dortige Einwand gegen eine Zugangshürde ersetzt keinen eigenen Tatsachenvortrag und bindet andere Gerichte nicht an das gewünschte Ergebnis. [R3, insbesondere Entscheidungsseiten 30-32]
4.3 Drei verschiedene Prüfungen: Zulässigkeit, Aufklärungsanlass und Endbeweis
Die formgerechte Erhebung einer Klage, die hinreichende Substantiierung eines Programmeinwands und dessen endgültiger Beweis sind verschiedene Fragen. § 82 VwGO schreibt nicht allgemein vor, dass bereits bei Klageerhebung eine abgeschlossene wissenschaftliche Gesamtstudie vorliegen muss. Gleichwohl können fehlende substantiierte Anhaltspunkte dazu führen, dass eine weitergehende Beweiserhebung nicht veranlasst ist. Gerichtliche Fristen sind einzuhalten; mögliche Präklusionsfolgen dürfen nicht durch eine bloße Gutachtenankündigung ignoriert werden. [R2, §§ 82, 86, 87b; R1, Rn. 43-46]
Der Nachweis eines Aufklärungsanlasses darf nicht stillschweigend mit dem abschließenden Beweis der behaupteten Gesamtverfehlung gleichgesetzt werden. Umgekehrt genügt nicht jede vermögens- oder zeitaufwendige Sammlung von Einzelbeispielen. Die Klägerseite legt deshalb in Abschnitt 2 offen, welche Aussagen die Untersuchungen tatsächlich tragen und welcher begründete Zusammenhang noch zu erforschen ist.
Für die isolierte Feststellung im Projekt 51 sind primär die Tatsachen der behaupteten konkreten Rechtsbeziehung aufzuklären: früheres Verfahren, individualisierte Anforderungen, bestimmte Anfragen, vorhandene Bestände, Antworten, Alternativen und aktuelle Auswirkungen. Die dortige Zulässigkeit kann nicht durch eine noch so umfangreiche Programmanalyse ersetzt werden. Umgekehrt ist ein Programmvollbeweis nicht begrifflich Voraussetzung dafür, eine bestimmte tatsächliche Zugangsablehnung festzustellen.
4.4 Amtsermittlung und freie richterliche Überzeugungsbildung
§ 86 Abs. 1 VwGO weist dem Gericht die Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu. Die Beteiligten sind heranzuziehen; das Gericht bleibt weder an den angebotenen Ermittlungsweg noch an eine privat vorgenommene Gewichtung gebunden. § 108 Abs. 1 VwGO verlangt die Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Diese Regelungen werden nicht durch eine private Zusammenstellung ersetzt. [R2]
Die Klägerseite unterscheidet dabei die Aussage, ein untersuchter Programmzustand weise keine erheblichen Mängel auf, von der Aussage, das bisherige Vorbringen gebe keinen hinreichenden Anlass für eine weitergehende Untersuchung. Letztere setzt nicht dieselbe umfassende Erhebung voraus wie eine positive empirische Gesamtbewertung. Der Einwand der Klägerseite richtet sich gegen eine im konkreten Fall unzureichend begründete Anwendung der Aufklärungsschwelle, nicht gegen die Existenz einer solchen Schwelle.
Soweit das Gericht bestimmte Unterlagen oder Auswertungen für unzureichend hält, wird um einen konkreten Hinweis gebeten: Geht es um den Zeitraum, die Quellenqualität, das Auswahlverfahren, die Kategorien, eine fehlende Gegenprüfung oder den Rückschluss auf das Gesamtangebot? Die Klägerseite kann auf einen so bezeichneten Mangel gezielt reagieren. Ein Anspruch auf ein vom Gericht fertig entwickeltes Forschungsprojekt wird damit nicht behauptet. [R2, §§ 86 Abs. 3, 87]
4.5 Sekundäre Darlegungslast: Informationsnähe ohne automatischen Lastenwechsel
Das V-Gutachten und das Kurzgutachten arbeiten heraus, dass erhebliche Informationsnähe der Gegenseite für ihre prozessuale Mitwirkung bedeutsam sein kann. Die Klägerseite behält diesen Gedanken bei, stützt ihre konkreten Aufklärungsbegehren aber auf die einschlägigen Regeln des Verwaltungsprozesses. Ein Rückgriff auf den Begriff der sekundären Darlegungslast muss darlegen, welche bestimmte Tatsache der anderen Seite näher liegt und weshalb eigener näherer Vortrag nicht zumutbar möglich ist. [V, Kap. 13; K, Abschn. E-F; R2, §§ 86, 87, 99]
Hieraus folgt keine automatische Umkehr der materiellen Beweislast. Eine fehlende Antwort ist auch kein allgemeines Geständnis im Sinne einer schematischen Übertragung von § 138 Abs. 3 ZPO. Die Nichterläuterung einer belegbar verfügbaren Information kann für die gerichtliche Würdigung erheblich sein; welche Folgerung angemessen ist, hängt von der konkreten Informationslage, dem Verhalten der Beteiligten und den sonstigen Erkenntnissen ab.
Ebenso wenig entstehen aus einer prozessualen Mitwirkungsobliegenheit ohne Weiteres allgemeine außerprozessuale Herausgabeansprüche. Gerade für Projekt 51 bleibt die in Abschnitt 1 gesondert hergeleitete konkrete Rechtsposition erforderlich. Das Kurzgutachten trennt selbst sekundäre Darlegungslast und eigenständige materiell-rechtliche Ansprüche. [K, Abschn. F I]
4.6 Einordnung des im Kurzgutachten genannten BGH-Verfahrens
Das Kurzgutachten beruft sich besonders auf BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24. Die amtliche Mitteilung zu dieser Entscheidung betrifft einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit behaupteten Impfschäden. Ein solcher gesetzlicher Spezialanspruch, insbesondere nach § 84a AMG, darf nicht als bereits anerkannter Anspruch auf Rundfunkarchive wiedergegeben werden. [K, Abschn. F III-VI; R6]
Die Klägerseite verwendet diese Fundstelle daher nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die hiesigen Anfragen. Der allgemeine Gedanke eines erheblichen Informationsgefälles bleibt ein rechtliches Vergleichsargument. Ob eine Parallele trägt, muss an den unterschiedlichen gesetzlichen Ausgangspunkten geprüft werden. Die amtliche Pressemitteilung ist zudem nicht mit einer hier vollständig ausgewerteten Urteilsbegründung gleichzusetzen.
Die Abgrenzung ist für die Klage wesentlich: Die rundfunkrechtliche und verwaltungsprozessuale Begründung muss aus sich heraus tragfähig sein. Sie darf nicht davon abhängen, dass ein spezieller Zugangstatbestand aus einem anderen Rechtsgebiet stillschweigend verallgemeinert wird.
4.7 Welche Daten konkret gemeint sind
Die Klägerseite unterscheidet fünf Informationsarten, die nicht austauschbar sind. Erstens veröffentlichte audiovisuelle beziehungsweise textliche Programminhalte. Zweitens vorhandene Sendelisten, Zeitstempel, Kennungen, Fassungs- und Zuordnungsdaten. Drittens vorhandene Untertitel oder Transkripte. Viertens Beschwerdeakten und dokumentierte Kontrollvorgänge. Fünftens interne redaktionelle Entscheidungsunterlagen. Für jede Art gelten andere tatsächliche Verfügbarkeiten und rechtliche Schutzbelange. [V, Kap. 8-9 und 18; K, Abschn. E]
Aus der Existenz eines ausgestrahlten Videos folgt nicht, dass ein vollständiges fehlerfreies Transkript gespeichert wurde. Aus einem Archivfund folgt nicht, dass jedes Regionalprogramm auf gleiche Weise archiviert ist. Ein neues wissenschaftliches Kategoriensystem ist nicht schon deshalb ein vorhandenes Datum, weil es sich technisch aus Materialien ableiten ließe. Die Vorlage vorhandener Bestände ist von deren neuer Herstellung zu trennen.
Die von der Klägerseite benötigten Informationen werden im folgenden Verzeichnis D01 bezeichnet. Ohne ausgefüllte Zeilen wird keine pauschale Forderung nach sämtlichen Rohdaten behauptet. Jede Zeile muss eine konkrete Erkenntnisfunktion tragen und mit dem Antrag in Verbindung stehen.
Kennung und Bestand | Zeitraum und haltende Stelle | Erkenntniszweck und konkreter Beleg |
D01-1: {Sendeliste oder Archivverzeichnis} | {Zeitraum; Anstalt; Organisationseinheit} | {Welche Abdeckung ist sonst nicht prüfbar? Fundstelle/Antwort K...} |
D01-2: {bestimmte veröffentlichte Inhalte} | {Kennungen, Sendetermine, Fassungen} | {Welche Untersuchung erfordert genau diese Inhalte? Recherche K...} |
D01-3: {vorhandene Untertitel/Metadaten} | {Bestand; gespeichertes Format} | {Vorhandensein belegt durch ...; benötigter Auswertungsschritt} |
D01-4: {bestimmte Beschwerde-/Kontrollakten} | {Vorgangsnummern; Bearbeitungszeit} | {Zu klärende Reaktion oder Folge; Ausgangsbeschwerde E...} |
4.8 Öffentlicher Zugang, Archivzugang und dokumentierte Lücken
Die ARD beschreibt einen dezentralen Zugang für Wissenschaft und Forschung. Dieser vorhandene Weg wird nicht verschwiegen. Die Klägerseite muss deshalb für den benötigten Bestand darlegen, ob eine Recherche, Kontaktaufnahme oder Nutzung nach den angebotenen Bedingungen möglich war, welche Kosten und Beschränkungen konkret genannt wurden und welche Lücke danach verblieb. Die bloße Nichtauffindbarkeit in einer Mediathek belegt nicht das Fehlen eines rechtmäßigen Archivzugangs. [R7]
Der eigene Rechercheweg lautet: {Angebot, URL oder Kontakt, tatsächliches Abrufdatum, Suchkriterien, Treffer, Lücke, Anfrage und Antwort}. Eine geografische Abrufbeschränkung ist gesondert zu bezeichnen; ebenso ein nicht vorhandener Bestand, eine Rechteklärung, ein nur vor Ort möglicher Zugang und eine ausdrückliche Ablehnung. Diese unterschiedlichen Hindernisse dürfen nicht als einheitliche vorsatzgetragene Verweigerung dargestellt werden.
Für die in Abschnitt 2 beschriebenen Studien bedeutet dies: Die öffentlich verfügbaren Korpora sind ein tatsächlicher Erkenntnisgewinn. Zugleich können ihre belegten Lücken Anlass für bestimmte weitere Anfragen sein. Die Klägerseite behauptet deshalb nicht mehr, externe Untersuchung sei schlechthin unmöglich. Sie legt dar, welcher für die konkrete Untersuchung benötigte Teil trotz der vorhandenen Möglichkeiten fehlt.
4.9 Schutzbelange, milde Mittel und Datenbewahrung
Die beanspruchte Aufklärung soll weder vertrauliche Quellen offenlegen noch redaktionelle Entscheidungsfreiheit allgemein durch gerichtliche Detailsteuerung ersetzen. Personenbezogene Daten, Rechte Dritter und schutzwürdige interne Vorgänge sind zu beachten. Geeignete Abstufungen können die Beschränkung auf bereits veröffentlichte Inhalte, bestehende Verzeichnisse, pseudonymisierte Auszüge, Einsicht vor Ort oder einen fachlich begrenzten Zugang umfassen. Welche Form rechtlich möglich und tatsächlich ausreichend ist, muss für den jeweiligen Bestand geprüft werden. [R2, § 99; R1, Rn. 39-40]
Die im V-Gutachten angesprochenen Auskunftsrechte über eigene personenbezogene Daten oder Analogien zu Rohmessdaten begründen keinen pauschalen Anspruch auf fremde Programmdaten. Die Klägerseite übernimmt daraus den Gedanken konkreter Nachprüfbarkeit, nicht einen rechtsgebietsübergreifenden Automatismus. Auch technische Machbarkeit und gesetzlicher Anspruch sind voneinander zu trennen. [V, Kap. 14-16]
Eine Bitte um Bewahrung bestimmter Beweisquellen wird nur für einen bezeichneten Bestand, Zeitraum und Zweck erhoben. Dass Daten gelöscht oder nicht mehr öffentlich angeboten wurden, beweist für sich allein keine Beweisvereitelung. Bestand, Kenntnis der konkreten Beweisrelevanz, rechtliche Bewahrungspflichten und tatsächlicher Ablauf wären gesondert zu ermitteln. Ein Auskunftsersuchen setzt bestehende Löschregeln nicht allgemein außer Kraft.
4.10 Abgestufter Aufklärungsplan
Die Klägerseite regt zunächst die Beiziehung der vorhandenen eigenen Verwaltungs- beziehungsweise Zugangsakten sowie eine konkrete Stellungnahme zu D01 an. Dadurch lässt sich klären, welche der benannten Unterlagen vorhanden sind, wer darüber verfügt, welche bisherigen Antworten erteilt wurden und welche rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse bestehen. [R2, §§ 86, 87, 99]
In einem zweiten Schritt sind geeignete vorhandene Unterlagen auszuwerten oder bei offenen methodischen Fragen die Verfasser der Studien zu ihren eigenen Arbeitsschritten zu befragen. Erst danach lässt sich belastbar abgrenzen, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu einer bestimmten Tatsachenfrage benötigt wird. Diese Reihenfolge ist ein Vorschlag zur sachgerechten Begrenzung, kein dem Gericht aufgezwungener Ablauf.
Zur Darlegung einer wirtschaftlichen Erkenntnisbarriere gehören die tatsächlichen Angebote und Anfragen: {angefragte Fachperson/Einrichtung, Datum, konkret beschriebener Auftrag, Antwort, Kosten und Zeitbedarf}. Eine bloß behauptete erfolglose Gutachterbeauftragung wird nicht verwendet. Eine noch geplante Untersuchung ist als geplant zu kennzeichnen; Name, Auftrag, Methode, Zeitraum und Fertigstellungsstand dürfen nicht erfunden werden.
4.11 Bestimmte Beweistatsachen und passende Beweismittel
Ein Beweisantrag muss an eine bestimmte Tatsachenbehauptung anknüpfen. Die allgemeine Frage, ob der gesamte Rundfunk rechtswidrig sei, ist kein geeignetes sachverständiges Tatsachenthema. Die rechtliche Bewertung obliegt dem Gericht. Ein Zeuge kann eigene Wahrnehmungen schildern; ein Sachverständiger kann eine fachlich abgrenzbare Untersuchung oder Bewertung vornehmen. Die bloße Nennung eines bekannten Forschers belegt nicht, was dieser aus eigener Kenntnis bestätigen wird. [R8]
Für diesen Rechtsstreit werden die folgenden Beweisangebote nur nach wahrheitsgemäßer Konkretisierung verwendet:
Behauptete Tatsache | Beweismittel | Bedeutung für den konkreten Antrag |
Die Anstalt hat die bezeichnete Anfrage am {Datum} mit dem in K10 wiedergegebenen Inhalt beantwortet. | Originalantwort, Zugangsnachweis, gegebenenfalls zuständige Auskunftsperson | Inhalt des konkreten Zugangskonflikts; keine allgemeine Vermutung über alle Archive |
Die Studie hat den benannten historischen Korpus mit den beschriebenen Auswahl- und Codierungsregeln untersucht. | Datensatz, Methodenprotokoll, eigene Wahrnehmungen des benannten Erstellers | Prüfbarkeit und Grenzen des in Abschnitt 2 vorgetragenen Indizes |
Im Vorgang {Kennung} folgte auf die Beschwerde die dokumentierte Entscheidung und Maßnahme {genau bezeichnen}. | Beschwerde, Antwort, Gremienunterlage, Fassungsvergleich | Verknüpfung von Programmbefund und Kontrollreaktion; Abschnitt 3 |
Die fachlich definierte Auswahl {genau bezeichnen} ist für die Aussage {Merkmal, Zeitraum, Grundgesamtheit} geeignet beziehungsweise in der bezeichneten Weise verzerrt. | Gerichtliches Sachverständigengutachten mit abgegrenztem Prüfauftrag | Tragfähigkeit eines bestimmten Schlusses; nicht rechtliche Verfassungsbewertung |
Eine pauschale Behauptung, Media Tenor oder andere Personen hätten bereits alle verlangten Daten und würden die behauptete Rechtsverletzung bestätigen, wird ohne entsprechenden Nachweis nicht aufgestellt. Gleiches gilt für mögliche Auskunftspersonen zu redaktionellen Produktionsvorgängen. Aussagegegenstand, eigene Kenntnis und vorhandene Unterlagen sind vorher zu klären.
4.12 Konkrete gerichtliche Anregung und Abgrenzung vom Ausforschungsbegehren
Die Klägerseite regt an, der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den im Verzeichnis D01-1 bis D01-{letzte Nummer} abschließend bezeichneten vorhandenen Beständen Stellung zu nehmen und die unter {Nummern} benannten Unterlagen beizubringen, soweit diese für die Klärung der Tatsachen {konkret bezeichnen} erforderlich und rechtlich zugänglich sind. Die bereits bekannten Anhaltspunkte ergeben sich aus {genaue Studienpassage, Antwort, Aktenvermerk oder Fundstelle}. [R2, §§ 86, 87, 99]
Der Antrag dient damit nicht der Suche nach irgendeiner möglicherweise vorhandenen Rechtsverletzung. Er schließt an die in den Abschnitten 1 bis 3 benannten konkreten Erkenntnisse an. Für jede verlangte Unterlage wird der Erkenntnisschritt benannt, der ohne sie nicht oder nur mit der dargelegten Einschränkung nachvollzogen werden kann. Fehlt diese Verbindung, ist das Begehren zu präzisieren und nicht lediglich sprachlich als Nicht-Ausforschung zu bezeichnen.
Soweit eine bestimmte Tatsache förmlich unter Beweis gestellt wird, ist das in der mündlichen Verhandlung gesondert klarzustellen. § 86 Abs. 2 VwGO betrifft die Ablehnung eines dort gestellten Beweisantrags durch begründeten Beschluss. Eine schriftliche Beweisanregung, ein nur für eine bestimmte prozessuale Lage gestellter Hilfsantrag und ein unbedingter mündlicher Beweisantrag sind nicht gleichzusetzen. Diese Vorlage macht aus allen zitierten Studien nicht automatisch einzelne unbedingte Beweisanträge. [R2]
4.13 Bisherige Abweisungen: konkrete Auseinandersetzung statt Motivbehauptung
Die Klägerseite legt den eigenen früheren Vortrag und seine gerichtliche Behandlung offen. Der Abweisungsgrund {Zitat mit Seite/Randnummer} wird mit der konkreten damaligen Eingabe {Datum und Stelle} und der jetzt vorgelegten Ergänzung {Stelle} verglichen. So wird sichtbar, ob heute eine tatsächliche Lücke geschlossen, eine frühere Schlussfolgerung begrenzt oder ein neuer selbstständiger Sachverhalt vorgetragen wird.
Die in Wilfried Schmitz' Medienkritik dargestellte Entscheidung OVG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2026 - 7 A 10424/25.OVG - ist hier nur über diese Sekundärdarstellung erschlossen. Der Originalbeschluss und der vollständige zugrunde liegende Vortrag sind noch zu beschaffen. Weder der berichtete Umfang von 230 Seiten noch die berichtete Zurückweisung beweisen für sich, dass die Substantiierungshürde unerfüllbar war. Zu prüfen wäre, welche konkrete methodische Verknüpfung das Gericht vermisste und ob es tatsächlich erheblichen Vortrag übergangen hat. [S, Kap. D]
Entsprechendes gilt für die geschilderten Verhandlungen in Berlin und die Kritik an einem V-Gutachten in Ansbach. Solange die maßgeblichen Entscheidungen, Protokolle und Anträge im konkreten Fall nicht vorliegen, werden Berichte hierüber als Hinweise für die Aktenbeschaffung behandelt. Allgemeine Aussagen über Befangenheit, Gleichschaltung oder Absichten von Gerichten werden nicht als Beweistatsachen in diese Klage übernommen.
4.14 Vergleich von Entscheidungsbegründungen und Umgang mit KI
Ein systematischer Vergleich gerichtlicher Texte kann zeigen, ob und wo identische Passagen verwendet werden. Die Übereinstimmung allein belegt weder die Nichtberücksichtigung des Vortrags noch eine Gehörsverletzung. Ein aussagekräftiger Vergleich muss den individuellen Vortrag, seinen nachgewiesenen Eingang, die Entscheidungsgründe und die mögliche Entscheidungserheblichkeit zusammenführen. Eine entsprechende Untersuchung ist im hier vorliegenden Material noch nicht als abgeschlossen nachgewiesen.
Die Behauptung, ein Schriftsatz sei mit KI-Unterstützung erstellt worden, ersetzt ihrerseits keine Prüfung seiner einzelnen Belege und Schlussfolgerungen. Die Klägerseite beansprucht jedoch auch keine besondere Richtigkeitsvermutung für automatisierte Auswertungen. Quellenkontrolle, dokumentierte Methoden und menschliche fachliche Verantwortung sind unabhängig vom verwendeten Werkzeug erforderlich. [V, Vorbemerkung; K, Abschn. D IV]
Die technische Möglichkeit einer großen Auswertung kann ein Argument gegen eine pauschale Unmöglichkeitsannahme sein. Sie beweist weder, dass die benötigten Daten vorhanden sind, noch, dass ein bestimmtes Modell den rechtlichen Vielfaltbegriff verlässlich misst. Das V-Gutachten wird in diesem Punkt auf eine prüfbare Machbarkeitsargumentation konzentriert; abstrakte Vergleiche mit anderweitigem staatlichem Technikeinsatz ersetzen den fallbezogenen Nachweis nicht.
4.15 Fristen, Entscheidungsreife und Kosten
Die Klägerseite bittet gegebenenfalls um eine angemessene, konkret begründete Ergänzungsfrist bis {Datum} für {bezeichnete Unterlagen und belegter Beschaffungsstand}. Diese Bitte hebt laufende Fristen nicht auf. Ausstehende Antworten oder eine lediglich angekündigte Studie machen ein Verfahren nicht automatisch unentscheidbar. Ob eine Aussetzung, ein Ruhen oder eine Vertagung in Betracht kommt, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und einer konkreten gerichtlichen Entscheidung. [R2]
Die Zahl und Länge der Begründungskapitel begründen für sich keinen zusätzlichen Streitgegenstand. Ein eigenständiger Feststellungs- oder Leistungsantrag kann dagegen für die Streitwertbemessung erheblich sein. Die Klägerseite bezeichnet deshalb ihre Sachanträge abschließend im Antragsblatt. Die hier enthaltenen Beweisangebote und Aufklärungsanregungen sollen diese Anträge begründen und werden nicht als allgemeine weitere Leistungsklagen formuliert. [R11]
Eine Kostenfreiheit nach § 188 VwGO wird für diese Programmrüge nicht pauschal beansprucht. Ebenso wird nicht behauptet, die Bezeichnung als Beweisanregung schliesse Sachverständigen- oder sonstige Auslagen aus. Die Klägerseite bittet vor absehbar erheblichem zusätzlichem Beweisaufwand um einen Hinweis; damit wird weder die gerichtliche Aufklärung in ein Vetorecht umgewandelt noch Kostenfreiheit hergestellt. Gerichtskosten und etwaige erstattungsfähige gegnerische Anwaltskosten bleiben getrennt zu beurteilen. [R2, §§ 154, 162, 188; R11]
4.16 Gemeinsame Dokumentation und Beweismittelbestand
Die vier Abschnitte bilden zusammen die Begründung des im Antragsblatt bezeichneten Begehrens. Die Argumente der drei Ausgangsgutachten werden unmittelbar vorgetragen. Zur Vermeidung von Doppelungen wird auf deren pauschale erneute Beifügung verzichtet. Das ist keine Behauptung, dass eine Zusammenfassung die jeweiligen Originaldaten, Urkunden oder externen Studien ersetzen könnte.
Die Quellenangaben am Ende jedes Abschnitts kennzeichnen die Herkunft. Tatsächlich als Beweismittel eingeführte Unterlagen sind im fallbezogenen Anlagenverzeichnis mit Dateiname, Fassung, Seiten und Aussagezweck einzeln aufzuführen. Der Status ist jeweils einer der folgenden: bereits in der Gerichtsakte mit genauer Fundstelle; mit dieser Eingabe vorgelegt; konkret zur Beiziehung bezeichnet; noch nicht vorhanden und deshalb nicht als vorgelegter Nachweis behandelt.
Beleggruppe | Inhalt und Funktion | Einzutragender Status |
K: eigener Fall | Bescheide, Anträge, Altentscheidung, Rechtsmittelstand, Anfragen, Antworten und aktuelle Auseinandersetzung | {vollständige Belegliste; keine fremden Falldaten} |
E: Untersuchungen und Ausgangsvorgänge | Verwendete Studienauszüge beziehungsweise vollständige externe Studien, konkrete Sendungen und Beschwerdeketten | {Fassung, Beweisfunktion, tatsächliche Verfügbarkeit} |
D: Daten und Methoden | CSV-Export, Exporterklärung, Codebuch, Auswahlregeln, Validierung, Zugangsprotokoll und D01 | {vorhanden / angefragt / noch nicht erhoben} |
Die formelle Einreichung wird anhand des tatsächlichen Inhalts zusammengestellt. Eine einzelne Seite des ehemaligen Gutachtens kann als Herkunftsnachweis einer übernommenen Tabelle erforderlich sein; daraus folgt nicht, dass drei ganze Herleitungsbände wieder beigefügt werden müssen. Umgekehrt ist eine neue empirische Aussage ohne zugrunde liegende Quelle nicht durch die Unterschrift unter diesen Schriftsatz bewiesen.
4.17 Schlussfolgerung und beantragte gerichtliche Behandlung
Die Klägerseite legt einen in sich gegliederten Tatsachen- und Rechtsvortrag vor. Sie verbindet die vorhandenen Programmuntersuchungen mit der dokumentierten Kontrollpraxis und einem begrenzten, auf konkrete Informationslücken bezogenen Aufklärungsvorschlag. Methodische Grenzen und offene Belege sind sichtbar; Wiederholungen der gleichen Herleitung in verschiedenen Gutachten entfallen.
Im Bescheidstreit dient dies der Prüfung des verfassungsrechtlich erheblichen Einwands nach dem Maßstab des BVerwG. Im Projekt-51-Verfahren dient es der Begründung und Abgrenzung des konkret behaupteten gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nach einem eigenen erfolglosen Vorprozess. Die jeweilige Rechtsfolge und der Umfang der begehrten Entscheidung ergeben sich ausschließlich aus dem passenden Abschnitt 1 und dem unterzeichneten Antragsblatt.
Die Klägerseite ersucht das Gericht, den konkretisierten Vortrag und die tatsächlich bezeichneten Beweismittel zu würdigen, erforderliche Hinweise zu geben und die nach dem festgestellten Streitgegenstand gebotene Sachaufklärung vorzunehmen. Eine automatische Beitragsbefreiung, eine vorweggenommene materielle Programmverurteilung oder eine allgemeine Verpflichtung zur Offenlegung sämtlicher interner Daten wird damit nicht behauptet.
Nachweise zu Abschnitt 4
[V] V-Gutachten, Version 1.3, Kap. 7-19 und 24-29; Begriffe und Argumente hier integriert, rechtliche Verallgemeinerungen begrenzt.
[K] Kurzgutachten vom 16.07.2026, insbesondere Abschn. A III, B-G; erkenntnisbezogene Herleitung hier unmittelbar verarbeitet.
[S] Wilfried Schmitz, Medienkritik, bereitgestellte Fassung, Kap. D, Druckseiten 141-152. Sekundärdarstellung; der angeführte OVG-Originalbeschluss ist noch nicht eigenständig belegt.
[R1] BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24: Quelle aufrufen
[R2] VwGO, insbesondere §§ 43, 52, 82, 86, 87, 87b, 99, 108, 121, 153, 154, 162, 188: Quelle aufrufen
[R3] VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2026 - 2 S 2529/25, amtliche Fassung, insbesondere S. 30-32: Quelle aufrufen
[R6] BGH, Pressemitteilung Nr. 45/2026 zur Entscheidung vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24; arzneimittelrechtlicher Auskunftsanspruch: Quelle aufrufen
[R7] ARD, Archivzugang für Wissenschaft und Forschung; dezentrale Bestände und Zugangsbedingungen: Quelle aufrufen
[R8] BVerwG, Beschluss vom 29.07.2015 - 8 B 75.14, Anforderungen an Beweisbegehren: Quelle aufrufen
[R10] GG, insbesondere Art. 19 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 1: Quelle aufrufen
[R11] GKG, insbesondere §§ 39, 45, 52: Quelle aufrufen