Technische Lesefassung · RA-K003
Text, Tabellen und unterstützte Abbildungen aus der Original-Worddatei. Ohne ursprüngliche Paginierung sowie Kopf- und Fußzeilen. Für Seitenzitate und die Originalgestalt die bezeichnete Originaldatei verwenden. Inhaltliche Aussagen sind Aussagen der jeweiligen Quelle, keine zusätzliche Prüfung durch diese Lesefassung.
Abschnitt 2
Programmbezogene Erkenntnisse und wissenschaftliche Einordnung
Dieser Abschnitt verarbeitet die im V-Gutachten zusammengeführten programmbezogenen Vorarbeiten und die neu hinzugekommenen Untersuchungen. Er unterscheidet die tatsächlich erhobenen Ausschnitte von weitergehenden Schlussfolgerungen. Die Klägerseite macht die angegebenen Quellen und die daraus abgeleiteten Prüffragen zum Gegenstand ihres Vortrags. Die Darstellung ist keine neu durchgeführte Gesamtprogrammuntersuchung; sie zeigt den vorhandenen Erkenntnisstand, seine Reichweite und die für eine belastbare Gesamtbeurteilung erforderlichen Anschlussprüfungen.
2.1 Beweisgegenstand: wiederkehrendes Muster statt Sammlung von Missfallen
Die auf das Programm bezogene Arbeitshypothese lautet: In mehreren zeitlich und sachlich bestimmten Teilen des öffentlich-rechtlichen Angebots könnten wiederkehrende Auswahl- und Darstellungsasymmetrien bestehen, die sich nicht allein aus Nachrichtenereignissen, Formatfunktionen, Amtsrollen oder redaktionell vertretbaren Entscheidungen erklären lassen. Erheblich wären solche Befunde für das Beitragsverfahren erst in dem in Abschnitt 1 beschriebenen langfristigen Gesamtzusammenhang. Im gesonderten Feststellungsverfahren beschreiben sie den konkreten Untersuchungsanlass, nicht dessen bereits feststehendes Ergebnis. [V, Kap. 19-20; K, Abschn. B-D]
Eine belastbare Untersuchung muss zwischen Sichtbarkeit, Darstellung und Bewertung unterscheiden. Die Häufigkeit einer Person oder Institution, die Dauer eines Beitrags, die Einordnung eines Arguments und die sachliche Richtigkeit einzelner Aussagen sind unterschiedliche Merkmale. Eine Verteilung von O-Tönen misst nicht unmittelbar Ausgewogenheit; eine sprachlich bestimmte Nähe zu Referenztexten misst nicht unmittelbar Einflussnahme. Das Zusammenspiel mehrerer Merkmale kann eine Hypothese präzisieren, darf aber keine der einzelnen Prüfungen ersetzen.
Die Klägerseite behauptet insbesondere keine Gleichheit der Sendezeit für jede Partei oder jede gesellschaftliche Position. Ein journalistisch begründeter Schwerpunkt kann sachgerecht sein. Relevant wird die Frage, ob tragfähige Gegenpositionen zu wesentlichen Lebensbereichen in einer über Zeit stabilen Weise ausgeschlossen, entstellt oder ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund marginalisiert werden. Gegenbeispiele und alternative Erklärungen sind daher notwendiger Teil des Prüfprogramms.
2.2 Quellenarten und Grad der eigenen Nachprüfung
Die vorliegenden Materialien umfassen eigene Projektanalysen, externe Inhaltsuntersuchungen, technische Zähldokumentationen, institutionelle Reformtexte, Medienberichte und Zeugnisangebote. Sie sind nicht gleichartige oder automatisch voneinander unabhängige Beweismittel. Eine spätere Arbeit, die eine frühere Studie zusammenfasst, stellt für denselben Befund keine zweite Erhebung dar. Die Klägerseite kennzeichnet deshalb, ob ein Befund am Original vorliegt oder nur aus einer Darstellung im V-Gutachten bekannt ist.
Für die gerichtliche Zuordnung gilt: Ein unmittelbar vorliegender Bericht belegt zunächst, welche Untersuchung seine Verfasser beschreiben und zu welchem Ergebnis sie gelangen. Ob die Daten und Schlussfolgerungen zutreffen, ist anhand der Methode und gegebenenfalls der Originaldaten zu prüfen. Ein nur mittelbar referiertes Werk wird nicht als von der Klägerseite bereits vollständig nachgeprüfter Datensatz ausgegeben. Die konkreten Anlagen und die jeweilige Prüftiefe werden in Abschnitt 4.18 erfasst.
Der eigene Fallbezug lautet für jedes verwendete Material: {Studie und bestimmte Stelle; zugeordneter Beitrags- oder Forschungszeitraum; genau verwendete Tatsachenbehauptung; Datenstatus}. Ohne diese Zuordnung bleibt ein Text allenfalls Vergleichs- oder Hintergrundmaterial. Sein allgemeines Interesse macht ihn noch nicht entscheidungserheblich.
2.3 Die Stellungnahme von Prof. Dr. Werner Müller
Die Stellungnahme vom 3. März 2026 untersucht die Tagesschau um 20 Uhr für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2020 mit Schwerpunkt auf der Corona-Berichterstattung. Sie dokumentiert Sendungsthemen, ordnet Beiträge Kategorien zu und ergänzt quantitative Angaben um qualitative Bewertungen zur Darstellung von Maßnahmen, Protesten und Gegenpositionen. Damit liegt ein nachvollziehbar abgegrenzter historischer Untersuchungsausschnitt vor, der nicht mit einem gleich langen Untersuchungszeitraum aller öffentlich-rechtlichen Programme verwechselt werden darf. [M, PDF-S. 1-9 und Dokumentation ab S. 27]
Nach der Methodendarstellung wurden 2.144 Beiträge gezählt, davon 772 mit Corona-Bezug. Die Zusammenfassung nennt zugleich einen Anteil von 34 Prozent. Aus den beiden genannten Zahlen ergibt sich rechnerisch rund 36 Prozent. Die Klägerseite gibt diese Abweichung offen wieder und behandelt den Nenner beziehungsweise die Auswertungsdefinition als klärungsbedürftig. Keine der Angaben wird ohne Erläuterung stillschweigend ersetzt. [M, PDF-S. 4 und 6]
Der Beitrag der Arbeit zur hiesigen Argumentation besteht in ihrer Verbindung von Kategorien, zeitlichem Verlauf und konkretem Quellenkorpus. Prüfbar wird damit, ob bestimmte Perspektiven innerhalb dieses Ausschnitts wiederholt fehlten oder in bestimmter Weise gerahmt wurden. Die weitergehenden Wertungen des Verfassers, insbesondere zu Ursachen, Absichten oder medizinischen Streitfragen, werden nicht pauschal als bewiesene Tatsachen übernommen.
Für die Verwendung im Einzelfall sind die historischen Quellen, die Abgrenzung der gezählten Beiträge, der Kategorienplan und vorhandene Gegenbeispiele heranzuziehen. Eine fachmedizinische Überzeugung der Klägerseite ist kein Ersatz für den zeitgenössischen Erkenntnisstand, mit dem journalistische Auswahlentscheidungen verglichen werden. Spätere Erkenntnisse dürfen nicht ungekennzeichnet als bereits im Januar 2020 verfügbare Informationen behandelt werden.
Die zeitliche Grenze ist wesentlich: Acht Monate eines Hauptnachrichtenformats bilden nicht den mindestens zweijährigen Gesamtprogrammgegenstand ab. Der Bericht kann für ein einschlägiges historisches Fenster einen Teilbaustein liefern; außerhalb dieses Fensters bleibt sein möglicher Wert ein begründungsbedürftiger Vergleich. Die Existenz dieses Bausteins und der Bedarf weiterer Daten widersprechen sich nicht.
2.4 Glashaus: langfristige Kommentaranalyse
Das Whitepaper der Glashaus Technologies gGmbH i.G. vom 25. Juni 2026 beschreibt eine Analyse von 2.911 Kommentarsegmenten aus 5.597 Tagesthemen-Folgen. Der untersuchte Zeitraum reicht vom 26. April 2010 bis zum 13. November 2025. Nachrichtenbeiträge sind ausdrücklich ausgeschlossen. Das Dokument stellt damit eine langfristige Untersuchung institutionell verantworteter Meinungsbeiträge dar, nicht eine Bewertung aller Bestandteile der Tagesthemen oder aller ARD-Angebote. [G, S. 1-2, 6-7]
Die Messung bezieht die Sprache der Kommentare auf jeweils verwendete Bundestagswahlprogramme. Mit mehreren Sprachmodellen werden inhaltliche Übereinstimmungen beziehungsweise Abweichungen bestimmt. Der Bericht beschreibt für dieses Messmodell langfristige Asymmetrien. Die Klägerseite übernimmt daraus keine Rangfolge politischer Parteien und keine normative Bewertung politischer Positionen. Gegenstand ist die methodische Frage, ob und wie sich unterschiedliche inhaltliche Nähen in einem abgegrenzten redaktionellen Korpus reproduzierbar beobachten lassen.
Die Kennzeichnung eines Einzelbeitrags als Meinung spricht gegen die Erwartung eines neutralen Nachrichtentexts gerade in diesem Beitrag. Sie beantwortet aber nicht bereits die andere Frage, welche Bandbreite die Gesamtheit der institutionell ausgewählten Kommentare über viele Jahre abbildet. Diese Unterscheidung zwischen erlaubter einzelner Stellungnahme und langfristiger Auswahlstruktur begründet den Untersuchungsanlass. Sie setzt noch keinen rechtswidrigen Zustand fest.
Der Bericht benennt seine eigenen Grenzen: Die politische Kalibrierung der Modelle wurde nicht unabhängig bestimmt; reproduzierbare Ergebnisse ersetzen keine externe Validierung; nicht kontrollierte Strukturvariablen und unterschiedliche Referenzgrundlagen können die Messung beeinflussen. Die Klägerseite behandelt die Auswertung deshalb nicht als objektive Skala journalistischer Wahrheit. Auch die Nähe eines Kommentars zu einem Parteiprogramm beweist weder eine redaktionelle Orientierung an dieser Partei noch deren Einfluss auf die Themenauswahl. [G, S. 2 sowie 12-13]
Für eine fallbezogene Verwendung werden benötigt: {konkrete historische Teilmenge}, Segmentgrenzen, Herkunft und Genauigkeit der Transkripte, die zugeordneten Referenzprogramme, die Modell- und Anweisungsversionen sowie die Durchführung menschlicher Kontrollen. Die Gültigkeit der verwendeten Programme und das Auftreten fehlender Werte müssen zeitbezogen nachvollziehbar sein. Ein Langzeitmittelwert darf nicht unverändert als Befund für einen beliebigen Zweijahreszeitraum dienen.
Die Klägerseite sieht den Erkenntniswert im offengelegten, über viele Jahre abgrenzbaren Untersuchungsansatz und in der Möglichkeit seiner Nachprüfung. Der weitere Schritt ist eine Kontrolle der Messgültigkeit und des konkreten Zeitfensters. Eine Aussage über das öffentlich-rechtliche Gesamtangebot bedarf darüber hinaus einer begründeten Verknüpfung mit anderen Formaten und Verbreitungswegen.
2.5 O-Ton-Auswertung: vier Nachrichtensendungen, unterschiedliche Korpora
Das als "Gesamtgutachten" bezeichnete Dokument mit Stand 16. September 2026 ist eine technische Auswertung von O-Ton-Einbindungen mit erkannter Parteizuordnung. Es untersucht Tagesschau 20 Uhr, ZDF heute 19 Uhr, BR24 18:30 Uhr und hessenschau 19:30 Uhr. Der Titel bezeichnet die Zusammenführung dieser vier Auswertungen. Er bedeutet nicht, dass das gesamte Programmangebot aller Rundfunkanstalten untersucht wurde. [B, S. 1-3]
Die dokumentierte Bestandslage lautet:
Format | Im Bericht genannter Korpus | Zeitliche Abdeckung |
Tagesschau 20 Uhr | 354 Ausgaben; 780 gezählte Einbindungen | 03.09.2025 bis 03.09.2026 |
ZDF heute 19 Uhr | 364 Ausgaben; 1.049 Einbindungen | 03.09.2025 bis 03.09.2026 |
BR24 18:30 Uhr | 19 Ausgaben; 60 Einbindungen | 19.11.2025 und 17.08. bis 03.09.2026 |
hessenschau 19:30 Uhr | 26 auswertbare Ausgaben; 66 Einbindungen | 19.08. bis 17.09.2026; vier weitere Abrufe geo-gesperrt |
Die Angaben sind dem vorgelegten Bericht entnommen, nicht durch eine neue Auswertung der Quelldateien bestätigt. Für die beiden großen Korpora wird ungefähr ein Jahr, für die regionalen Formate nur ein begrenzter Verfügbarkeitsausschnitt dokumentiert. Diese Unterschiede dürfen nicht durch eine gemeinsame Gesamtsumme verdeckt werden. [B, S. 3-5]
Die technische Erkennung ist zudem nicht einheitlich. Bei der Tagesschau werden farbige Untertitelmarkierungen mit der Erkennung von Namens- und Parteizeilen verbunden. Bei den anderen Formaten wird ein Bildraster von sechs Sekunden verwendet. Damit können Fehler bei kurzen Einblendungen, Sprecherwechseln, fehlenden Parteizeilen oder der Zusammenfassung von Treffern auftreten. Für einen Vergleich müssen Sensitivität, Fehlzuordnungen und Nicht-Erkennungen je Erkennungsweg gesondert bestimmt werden. [B, S. 3 sowie 7-10]
Das primäre Zählobjekt ist eine erkannte Einbindung, nicht die gesamte Redezeit einer Partei und nicht die inhaltliche Behandlung ihrer Positionen. Regierungs- und Amtsfunktionen, Nachrichtenanlässe und regionale Aufgaben können Unterschiede mitbestimmen. Die im Bericht enthaltene zusätzliche Betrachtung nach Ausschluss einer bestimmten Amtsperson ist ein Versuch, einen solchen Zusammenhang zu untersuchen; sie kontrolliert nicht automatisch alle Rollen- und Ereigniseffekte.
Der am Ende aufgeführte Zweitprüfschritt prüft nach eigener Erklärung die innere Konsistenz überlassener Daten, nicht erneut die OCR-Erkennung an den Ursprungsvideos. Eine rechnerisch konsistente Tabelle kann daher auf einer fehlerhaften Klassifikation beruhen. benötigt werden eine menschlich kontrollierte Stichprobe am Originalmaterial und ein dokumentierter Umgang mit nicht erkannten oder mehrfach gezählten Einbindungen. [B, S. 16-17]
Eine Versionsfrage bleibt offen: Der Dokumentstand ist auf den 16. September 2026 datiert, ein ausgewerteter Zeitraum endet erst am 17. September. Vor Verwendung ist zu klären, ob später ergänzt wurde und welche Dateien zu welcher Fassung gehören. Die im Bericht genannten Dateipfade und Prüfsummen bezeichnen zudem keine bereits von dieser Klägerseite empfangenen Originaldateien. Der Eingang der benötigten Dateien ist im Nachweisregister gesondert zu dokumentieren.
2.6 Erkenntniswert der regionalen Archivlücken
Die kleinen regionalen Korpora beschreiben einen konkreten Verfügbarkeitsbefund des gewählten Abrufwegs. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass die fehlenden Ausgaben auch in einem Senderarchiv nicht vorliegen oder wissenschaftlich nicht einsehbar sind. Eine geografische Abrufsperre kann andere rechtliche und technische Ursachen haben als eine gegen die Klägerseite gerichtete Datenablehnung. Die tatsächlich erprobten rechtmäßigen Alternativen müssen daher mitgeteilt werden.
Gleichwohl liefern diese Angaben einen präziseren Ausgangspunkt als die allgemeine Behauptung fehlender Rundfunkdaten. Es kann gezielt gefragt werden, ob etwa für ein bestimmtes Format in einer bestimmten Periode ein Bestandsverzeichnis, Archivzugang oder zulässiger Ersatzabruf existiert. Erst die dokumentierte Antwort und die fachliche Bedeutung der Lücke erlauben eine Aussage über das konkrete Erkenntnishindernis. Abschnitt 4 führt dies in ein begrenztes Aufklärungsbegehren über.
2.7 Jeitner, Maurer und weitere im V-Gutachten benannte Arbeiten
Das V-Gutachten referiert eine Analyse von Jürgen Jeitner zu mehreren Themenfeldern, unter anderem Gelbhaar, Heizungsgesetz, Potsdam-Treffen, Wahlrechtsreform, Wahlberichterstattung, Corona und Landwirtschaft. Es entnimmt dieser Darstellung Hinweise auf themenübergreifende Muster, nicht den Nachweis zentraler Steuerung. In dieser Fassung wird die Analyse als im V-Gutachten benannte Vorarbeit erhalten. Ein vollständig gesichtetes Original mit Kategorienplan und Korpus wird damit nicht behauptet. [V, Kap. 20.2]
Ähnlich verhält es sich mit den dort genannten Arbeiten von Maurer, Jost und Haßler, Untersuchungen zur Ukraine- und Corona-Berichterstattung sowie Reform- und Perspektivenvielfaltspapieren. Ihre konkrete Verwendung erfordert jeweils Titel, Autorenschaft, Erscheinungsdatum, Seitenstelle, Untersuchungsfrage und Datenzugang. Wo diese Angaben oder das Original im hiesigen Einreichungsbestand fehlen, bleibt der Eintrag ein Recherche- und Beiziehungsansatz, kein bereits nachgewiesener eigenständiger Tatsachenbefund. [V, Kap. 20.4-20.5]
Die im Ausgangsbestand behandelten Themen Ukraine, Nord Stream, WHO und UNO, Kinderangebote, Politiknähe, Talkshows sowie Nahost bleiben als Sachverhaltsfelder erhalten. Sie werden jedoch nicht durch ihre bloße Aufzählung zum Beweis einer Gesamtstruktur. Für jedes in dieser Klage tatsächlich verwendete Beispiel sind Sender, Sendung, Datum, zitierte Passage, beanstandetes Merkmal, einschlägige Gegenquelle und zeitlicher Zusammenhang anzugeben. Der entsprechende Fallnachweis lautet {Angaben in E01 ff.}.
Fabian Goldmanns im Schmitz-Material referierte Gaza-Untersuchung und die im bisherigen Bestand genannten Zeugnisangebote werden ebenfalls nicht als bereits am vollständigen Original validierte Beweise ausgegeben. Ein Zeugenangebot muss sich auf eigene Wahrnehmungen oder selbst durchgeführte Erhebungen beziehen. Die erwartete rechtliche Schlussfolgerung über den Gesamtauftrag kann nicht an die Stelle dieser konkreten Kenntnis treten. [S, einschlägige Darstellung; V, Kap. 20]
2.8 Zukunftsrat und Reformdiagnosen
Das V-Gutachten verarbeitet den Zukunftsrat als institutionelle Reformdiagnose. Derartige Texte können dokumentieren, dass Fragen der Unabhängigkeit, Akzeptanz, Vielfalt und Qualitätskontrolle Gegenstand einer ernsthaften Reformdiskussion sind. Wahrnehmungen von Einseitigkeit und benannter Reformbedarf sind aber nicht mit dem empirischen Nachweis einer langfristigen gröblichen Programmverfehlung identisch. [V, Kap. 20.3]
Die Klägerseite verwendet solche Diagnosen deshalb zur Bestimmung und Einordnung der Prüffrage. Ihre Herkunft kann für die Bewertung der Perspektive wichtig sein, ersetzt aber keine Programmauswertung. Auch positive Feststellungen und Gegenargumente des jeweiligen Berichts sind zu berücksichtigen. Ein nur ausgesuchter kritischer Satz darf nicht als Gesamturteil des Berichts erscheinen.
2.9 Produktionsvorgänge als erklärender, nicht ersetzender Baustein
In den Materialien werden Aussagen von Ole Skambraks, Joe Sperling und weiteren Redaktionsangehörigen beziehungsweise ehemaligen Mitarbeitern als mögliche Hinweise auf redaktionelle Entscheidungsprozesse genannt. Die Klägerseite behandelt dies als konkretisierungsbedürftige Auskunftsansätze. Berichtet ein Interviewpartner von einem Konflikt, beweist das weder den behaupteten gesamten Ablauf noch seine Repräsentativität für eine Anstalt. [S; V, Kap. 20.5-20.7]
Zu unterscheiden sind eigene Wahrnehmung, Hörensagen, Dokumente, betriebliche Maßnahmen und die persönliche Interpretation ihrer Ursachen. Ein geeignetes Beweisthema wäre etwa eine bestimmte Themenentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt mit benannten Beteiligten und vorliegenden Unterlagen. Nicht geeignet wäre die Aufforderung an einen Zeugen, pauschal ein politisch gesteuertes Gesamtprogramm zu bestätigen.
Die konkrete Auswahl-, Produktions- oder Beschwerdeentscheidung erlangt ihren Wert im Zusammenhang mit dem untersuchten Output. Es ist zu prüfen, ob ein benannter Mechanismus die beobachtete Auswahl erklären kann, ob andere Gründe vorliegen und ob vergleichbare Gegenbeispiele existieren. Eine Wirkungsbehauptung setzt diese Verbindung voraus; sie folgt nicht schon aus dem Nebeneinander kritischer Studien und kritischer Interviews.
2.10 Ein gemeinsames Modell: Output, Kontrolle und Produktion
Das Material wird in drei Prüfebenen geordnet. Output beschreibt das tatsächlich veröffentlichte Angebot. Kontrolle beschreibt den Umgang mit konkreten Beanstandungen. Produktion beschreibt die Entstehung und Auswahl bestimmter Inhalte. Diese Ordnung ist ein methodischer Vorschlag der vorliegenden Zusammenführung; sie wird nicht als bereits durchgeführte gemeinsame Erhebung ausgegeben.
Die Ebenen können sich gegenseitig stützen, wenn Zeiträume, Fälle und Variablen nachvollziehbar verknüpft werden. Ein bestimmter wiederkehrender Programmbeitrag kann etwa einem dokumentierten Beschwerdevorgang und einer konkret belegten redaktionellen Reaktion zugeordnet werden. Ohne solche Zuordnung darf aus drei voneinander verschiedenen Materialien kein scheinbar geschlossener Ursachenbeweis gebildet werden.
Das Modell soll auch widerlegende Beobachtungen erfassen: inhaltlich tragfähige Gegenpositionen im Programm, nachvollziehbare Beschwerdeentscheidungen, nachweisbare Korrekturen und sachliche Produktionsgründe. Nur auf diese Weise lässt sich unterscheiden, ob ein behauptetes Muster bestehen bleibt, sich auf bestimmte Ausschnitte beschränkt oder durch andere Daten in Frage gestellt wird.
2.11 Gesamtprogrammbezug ohne schematische Vollerhebung
Der umfassende rechtliche Untersuchungsgegenstand schreibt nicht begrifflich vor, jede ausgestrahlte Minute vollständig von Hand auszuwerten. Schon das Kurzgutachten unterscheidet eine vollständige Programmuntersuchung von einer repräsentativen wissenschaftlichen Analyse und lässt die geeignete Methode offen. Entscheidend ist die Tragfähigkeit der Aussage über den relevanten Gesamtzusammenhang. [K, Abschn. D III und G II]
Ein tragfähiger Auswahlplan muss zuerst die Grundgesamtheit beschreiben: beteiligte Anstalten, Angebote, Verbreitungswege, Genres, Zeitabschnitte und Wiederholungen. Sodann muss er begründen, welche Einheiten mit welcher Wahrscheinlichkeit oder nach welcher sachlichen Regel einbezogen werden. Die Zahl untersuchter Dateien allein beantwortet weder die Abdeckung noch die Relevanz ihrer Verteilung.
Denkbar ist eine geschichtete Stichprobe, die zentrale Medienarten, Genres, Anstalten und Zeitabschnitte abbildet, mit einer gesonderten Vertiefung konkreter Verdachtsfelder. Die Verdachtsstichprobe darf nicht ungekennzeichnet als Zufallsauswahl behandelt werden. Werden stark kritisierte Formate absichtlich übergewichtet, ist diese Uebergewichtung entweder rechnerisch zu berücksichtigen oder die Schlussfolgerung entsprechend zu begrenzen.
Auch eine technisch nahezu vollständige Erfassung löst nicht jedes Methodenproblem. Unklare Kategorien, fehlerhafte Transkripte oder voreingenommene Klassifikation können einen großen Korpus systematisch verzerren. Umgekehrt kann ein fachlich begründeter begrenzter Ausschnitt Erkenntnisse liefern, ohne bereits das Gesamtprogramm zu repräsentieren. Diese Unterscheidung vermeidet die falsche Alternative zwischen "jede Minute" und "nur subjektive Beispiele".
2.12 Kategorien, Referenzmassstab und Gewichtung
Der Kategorienplan muss vor der endgültigen Ergebnisbewertung festlegen, was als Thema, Akteur, eigenständige Position, Wertung, Widerspruch, Korrektur und Wiederholung zählt. Zu prüfen sind unter anderem Themenanteile, Vielfalt der Quellen, angemessene Wiedergabe von Argumenten, Trennung von Nachricht und Kommentar und die Darstellung sachlich relevanter Gegenpositionen. Jede Variable benötigt eine nachvollziehbare Kodieranweisung und Beispiele für Grenzfälle. [V, Kap. 19; methodische Konkretisierung dieser Klage]
Ein außerhalb des Programms bestimmter Erwartungsmassstab darf nicht unbesehen mit den Präferenzen der Klägerseite gleichgesetzt werden. Für eine behauptete Auslassung sind Relevanz, zeitgenossische Erkennbarkeit und das Fehlen in einer bestimmten Menge von Angeboten zu begründen. Der Referenzmassstab kann sich nach der wissenschaftlichen Fragestellung unterscheiden; er muss aber offengelegt werden, bevor aus Unterschieden eine strukturelle Verfehlung gefolgert wird.
Die Gewichtung nach Sendeminuten, Reichweite, Anzahl von Beiträgen oder gesellschaftlicher Bedeutung führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. Keine dieser Größen ist für jede Frage automatisch richtig. Deshalb sollen Ergebnisse unter mehreren sachlich vertretbaren Gewichtungen berichtet werden. Bleibt ein Befund nur bei einer besonders ergebnisgünstigen Gewichtung bestehen, muss diese Abhängigkeit sichtbar sein.
2.13 Ausgleichsangebote und Erklärungsalternativen
Der gesetzliche Bezug auf das Gesamtangebot erfordert die Prüfung möglicher Kompensation. Gegenpositionen können in anderen Formaten oder Ausspielwegen vorkommen. Ihr bloß behauptetes Vorhandensein widerlegt ein konkretes Defizit aber ebenso wenig wie ihr Fehlen im zuerst angesehenen Format das Gesamtdefizit beweist. Die Untersuchung muss benennen, welche zusätzlichen Angebote tatsächlich betrachtet wurden und nach welchem Maßstab ein Ausgleich beurteilt wird. [R1, Rn. 40 ff.]
Als alternative Erklärungen kommen insbesondere Nachrichtenlage, Amtsfunktion, regionale Zuständigkeit, Formatlänge, gesellschaftliche Ereignisse und unterschiedliche journalistische Funktionen in Betracht. Sie werden nicht nur nachträglich genannt, sondern soweit möglich als Merkmale erfasst. Diese Vorgehensweise soll verhindern, dass ein tatsächlicher Ereignisunterschied fälschlich als politische Auswahlabsicht behandelt wird.
2.14 Reproduzierbarkeit und menschliche Verantwortung
Die Auswertung benötigt einen gesicherten Quellenkorpus, eindeutige Kennungen, Erhebungsdatum, Kodierregeln und nachvollziehbare Rechenschritte. Bei KI-Unterstützung sind Modell- und Anweisungsversionen sowie ein unabhängig menschlich bewerteter Kontrollbestand zu dokumentieren. Mehrere Modelle können denselben systematischen Fehler teilen. Ihre Übereinstimmung allein ist keine externe Bestätigung.
Die technische Verarbeitung soll Unsicherheit nicht verdecken. Fehlende oder unlesbare Inhalte, Modellabweichungen und nicht entscheidbare Kodierungen sind als solche zu führen. Eine Prüfsumme sichert die Identität einer Datei zwischen zwei Zeitpunkten; sie bestätigt nicht die Wahrheit ihres Inhalts. Fachliche Verantwortung und gerichtliche Bewertung bleiben bei Menschen. [V, Kap. 16-19; K, Abschn. D IV]
2.15 Ergebnis dieses Abschnitts
Der vorhandene Bestand liefert abgegrenzte, teilweise langfristige und methodisch unterschiedlich ausgearbeitete Untersuchungsansätze. Seine Bedeutung liegt weder in einer bloßen Zahl von Seiten noch in der Mehrfachzitierung derselben Studie. Die Klägerseite legt dar, welche Befunde für ihren Zeitraum einschlägig sind, welche Anschlussfragen daraus folgen und welche Teile des Gesamtangebots noch nicht tragfähig erfasst sind.
Die vorhandenen Studien werden daher nicht durch eine pauschale Behauptung vollständiger Datenlosigkeit entwertet. Umgekehrt wird aus ihrer Existenz nicht auf einen bereits abgeschlossenen Gesamtbeweis geschlossen. Die fallbezogene Verbindung von vorhandenem Tatsachenkern und begrenztem weiterem Erkenntnisbedarf ist die Grundlage der in Abschnitt 4 beantragten beziehungsweise angeregten Sachaufklärung.
Nachweise zu Abschnitt 2
[V] V-Gutachten zur empirischen Überprüfbarkeit des publizistischen Vielfaltauftrags, Version 1.3, Stand laut Dokument 06.06.2026, insbesondere Kap. 16-20. [K] Kurzgutachten zur gerichtlichen Kontrolle des gesetzlichen Funktionsauftrags, 16.07.2026, Abschn. B-D und G. Beide Argumentationsbestände sind hier verarbeitet, nicht als zusätzliche Vollgutachten verlangt.
[M] Prof. Dr. Werner Müller, Gutachterliche Stellungnahme vom 03.03.2026, vorgelegte PDF mit 134 Seiten. [G] Glashaus Technologies gGmbH i.G., ARD-Tagesthemen "Meinung": Whitepaper zur inhaltlichen Nähe zu Parteiprogrammen (2010-2025), 25.06.2026, 37 Seiten. [B] Vorgelegter technischer Bericht "Gesamtgutachten: Einbindung von O-Tönen mit Parteizuordnung in vier Nachrichtensendungen", Dokumentstand 16.09.2026, 17 Seiten; im Nutzerverkehr Jens Braun zugeordnet, Urheber- und Dateizuordnung vor Einreichung bestätigen.
[S] Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, Medienkritik, vorgelegte 152-seitige Fassung. Aussagen zu weiteren Personen und Arbeiten sind als dort referiertes Material gekennzeichnet; keine unbesehene Übernahme aller Buchthesen.
[R1] BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24: Quelle aufrufen