Technische Lesefassung · RA-K002
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An das Verwaltungsgericht {Gericht}

{Anschrift des gesetzlich zuständigen Gerichts}

Feststellungsklage

Projekt 51 - eigener Vorprozess und konkreter Zugangskonflikt

Arbeitsfassung zur Individualisierung | V4 | 04.10.2026

Klägerseite

{Vor- und Nachname}
{Straße, Hausnummer}
{Postleitzahl, Ort}
{Kontakt}

gegen

Beklagte

{Genaue Landesrundfunkanstalt}
{Vertreten durch ...}
{Ladungsfähige Anschrift}

Früheres eigenes Verfahren: {Gericht, Aktenzeichen, Entscheidung}
Neues Verfahren: {Aktenzeichen, falls bereits vergeben}

Aufbau der Eingabe

Deckblatt - Inhaltsverzeichnis - vier Begruendungsabschnitte - gesondertes Antrags- und Unterschriftsblatt - fallbezogene Belege. Die Anträge sind ausschließlich im zugehörigen Antragsblatt formuliert.

Keine fertig individualisierte Klage. Offene Klammerfelder, Belege, Zuständigkeit und Fristen vor Einreichung prüfen. Der Feststellungsansatz ist rechtlich nicht abschließend anerkannt; eine frühere Niederlage allein begründet seine Zulässigkeit nicht.


Inhaltsverzeichnis

Verweise erfolgen über die stabilen Abschnittsziffern. Die Einzelmodule können deshalb unabhängig bearbeitet werden. In der Gesamtfassung sind die Unterziffern anklickbar.

1. Gescheitertes Vorverfahren und konkreter Feststellungsgegenstand

1.1 Eigene Belastung und früheres Klageverfahren

1.2 Was der Vorprozess belegt und was er nicht entscheidet

1.3 Anschluss an den eigenen Abweisungsgrund

1.4 Eigene Zugangsversuche und Antworten

1.5 Öffentliche Quellen und gleichwertige Alternativen

1.6 Gegenwärtige Auseinandersetzung statt Wiederholung des alten Antrags

1.7 Der beantragte Feststellungsinhalt

1.8 Rechtlicher Rahmen des Programmeinwands

1.9 Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und Gegenargument

1.10 Berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung

1.11 Subsidiarität: warum das alte Verfahren nicht einfach wiederholt wird

1.12 Rechtskraft und neue Tatsachenschicht

1.13 Örtliche Zuständigkeit ohne Fortwirkung des alten Gerichtsstands

1.14 Bedeutung der gemeinsamen Abschnitte 2 bis 4

1.15 Koordinierte Einzelverfahren und Schlussfolgerung

2. Programmbezogene Erkenntnisse und wissenschaftliche Einordnung

2.1 Beweisgegenstand: wiederkehrendes Muster statt Sammlung von Missfallen

2.2 Quellenarten und Grad der eigenen Nachprüfung

2.3 Die Stellungnahme von Prof. Dr. Werner Müller

2.4 Glashaus: langfristige Kommentaranalyse

2.5 O-Ton-Auswertung: vier Nachrichtensendungen, unterschiedliche Korpora

2.6 Erkenntniswert der regionalen Archivlücken

2.7 Jeitner, Maurer und weitere im V-Gutachten benannte Arbeiten

2.8 Zukunftsrat und Reformdiagnosen

2.9 Produktionsvorgänge als erklärender, nicht ersetzender Baustein

2.10 Ein gemeinsames Modell: Output, Kontrolle und Produktion

2.11 Gesamtprogrammbezug ohne schematische Vollerhebung

2.12 Kategorien, Referenzmassstab und Gewichtung

2.13 Ausgleichsangebote und Erklärungsalternativen

2.14 Reproduzierbarkeit und menschliche Verantwortung

2.15 Ergebnis dieses Abschnitts

3. Programmbeschwerden, Gremienkontrolle und institutionelle Rückkopplung

3.1 Funktion der Beschwerde- und Kontrollstrukturen

3.2 Datengrundlage und Herkunft

3.3 Ursprungsvorgänge, Teilungen und Gremieninformationen

3.4 Medien- und Senderverteilung

3.5 Vorwurfskategorien und fehlende materielle Validierung

3.6 Zeitlicher Verlauf und keine unbelegte Motivdiagnose

3.7 Das Wirkungsstufenmodell des Rundfunkalarm-Gutachtens

3.8 Die Aussage "keine dokumentierte Korrektur" richtig verwenden

3.9 Vollständige Beschwerdeketten als Untersuchungseinheit

3.10 Eigenständigkeit der Gremienkontrolle

3.11 Verknüpfung von Beschwerden mit wiederkehrenden Programmmerkmalen

3.12 Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit

3.13 Abgestufte Aufklärung statt unbegrenzter Offenlegung

3.14 Ergebnis dieses Abschnitts

4. Erkenntniszugang, gerichtliche Aufklärung und konkrete Beweisführung

4.1 Institutioneller Lebenssachverhalt und gerichtlicher Prüfungsgegenstand

4.2 Effektiver Rechtsschutz und tatsächliche Erkenntnismöglichkeit

4.3 Drei verschiedene Prüfungen: Zulässigkeit, Aufklärungsanlass und Endbeweis

4.4 Amtsermittlung und freie richterliche Überzeugungsbildung

4.5 Sekundäre Darlegungslast: Informationsnähe ohne automatischen Lastenwechsel

4.6 Einordnung des im Kurzgutachten genannten BGH-Verfahrens

4.7 Welche Daten konkret gemeint sind

4.8 Öffentlicher Zugang, Archivzugang und dokumentierte Lücken

4.9 Schutzbelange, milde Mittel und Datenbewahrung

4.10 Abgestufter Aufklärungsplan

4.11 Bestimmte Beweistatsachen und passende Beweismittel

4.12 Konkrete gerichtliche Anregung und Abgrenzung vom Ausforschungsbegehren

4.13 Bisherige Abweisungen: konkrete Auseinandersetzung statt Motivbehauptung

4.14 Vergleich von Entscheidungsbegründungen und Umgang mit KI

4.15 Fristen, Entscheidungsreife und Kosten

4.16 Gemeinsame Dokumentation und Beweismittelbestand

4.17 Schlussfolgerung und beantragte gerichtliche Behandlung

Antrags-/Unterschriftsblatt und tatsächlich bezeichnete Belege folgen gesondert. Quellenhinweise stehen jeweils am Ende des betreffenden Abschnitts.


Abschnitt 1

Gescheitertes Vorverfahren und konkreter Feststellungsgegenstand

Die Klägerseite hat bereits selbst gegen ihre Rundfunkbeitragsfestsetzung geklagt und ist damit unterlegen. Das frühere Verfahren und die dortige Behandlung ihres Vortrags bilden den Ausgangspunkt dieser Klage. Ihr neues Begehren richtet sich jedoch nicht auf eine zweite Entscheidung über denselben Bescheid. Es betrifft die in einem bestimmten fortbestehenden Beitragsrechtsverhältnis streitige Bedeutung der danach konkret erprobten und dokumentierten Erkenntniszugänge. Die Klägerseite verfolgt damit den im Antragsblatt bezeichneten Feststellungsanspruch nach § 43 Abs. 1 VwGO.

1.1 Eigene Belastung und früheres Klageverfahren

Die Klägerseite wurde durch die Bescheide vom {Daten}, Beitragsnummer {Nummer}, für {Beitragsperioden} in Anspruch genommen. Gegen diese Belastung erhob sie nach {Vorverfahren} am {Datum} vor dem Verwaltungsgericht {Gericht} unter dem Aktenzeichen {Aktenzeichen} Klage. Das Verfahren endete mit {Urteil/Gerichtsbescheid/Beschluss; Datum; vollständiger Tenor}. Die Zustellung erfolgte am {Datum}. Eingelegte Rechtsbehelfe und ihr Ausgang: {vollständige Angaben}. Rechtskraftstatus: {belegt rechtskräftig seit / noch offen mit genauer Erläuterung}. [K01-K04]

Im Vorprozess legte die Klägerseite konkret folgende Materialien vor: {Titel, Fassung, Datum der Einreichung, Eingangsnachweis und damalige Anlagenkennzeichnung}. Sie behauptet nicht, jedes später vom Beitragsstopper erstellte Gutachten habe dem Gericht bereits vorgelegen. Für die gerichtliche Behandlung entscheidend ist der tatsächliche damalige Aktenbestand, nicht der heutige Gesamtbestand des Projekts. [K05]

Die tragenden Gründe der damaligen Abweisung werden wie folgt wiedergegeben: {Wortlaut oder als sinngemäß gekennzeichnete Wiedergabe mit Seite beziehungsweise Randnummer}. Die Entscheidung behandelte die wissenschaftliche Substantiierung wie folgt: {Zitat und Bezug}. Zur Erreichbarkeit der benötigten Daten wurde ausgeführt: {Zitat oder ausdrücklich: keine Aussage}. Bereits im Vorverfahren gestellte Vorlage-, Auskunfts- und Beweisanträge sowie ihre Behandlung: {genauer Wortlaut und Entscheidung}. [K04-K06]

Soweit weitere selbstständig tragende Gründe vorlagen, werden sie hier genannt: {Frist, Zulässigkeit, fehlende zeitliche Zuordnung, sonstiger materieller Grund}. Eine auf Fristversäumnis beruhende Abweisung wird nicht nachträglich als gerichtlicher Nachweis einer unüberwindbaren wissenschaftlichen Beweishürde umgedeutet. Gerade weil die Klage aus der eigenen Erfahrung der Klägerseite abgeleitet wird, muss diese Erfahrung aktengetreu beschrieben werden.

1.2 Was der Vorprozess belegt und was er nicht entscheidet

Das vorangegangene Verfahren belegt die persönliche Betroffenheit und die tatsächliche Inanspruchnahme eines gerichtlichen Rechtswegs. Es ermöglicht außerdem, die konkret an die Klägerseite gestellten Darlegungsanforderungen anhand der Entscheidung und der Prozessakten zu bestimmen. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von einer bloß allgemeinen Diskussion über Rundfunkqualität.

Die Klägerseite stützt die Zulässigkeit der neuen Klage dennoch nicht auf den Satz, ein verlorener Prozess eröffne automatisch eine Feststellungsklage. § 43 Abs. 2 VwGO und die Bindung nach § 121 VwGO bleiben anzuwenden. Aus dem Scheitern folgt insbesondere nicht, dass die neue Klage dieselbe Beitragspflicht unter einem anderen Namen erneut zur Entscheidung stellen dürfte. Der nachstehend abgegrenzte Gegenstand muss eigenständig feststellungsfähig sein. [R2]

Eine Abweisung wegen unzureichenden Vortrags kann eine Sachentscheidung über den damaligen Anspruch sein. Dass das Gericht nicht sämtliche Programme untersucht hat, macht das Urteil nicht unverbindlich. Umgekehrt beinhaltet die Ablehnung des damaligen Aufhebungsbegehrens nicht notwendig eine Entscheidung über jeden erst später entstandenen, andersartigen Konflikt zwischen denselben Beteiligten. Entscheidend sind Antrag, Lebenssachverhalt und Reichweite der tatsächlich getroffenen Entscheidung. [R2, §§ 121, 153]

1.3 Anschluss an den eigenen Abweisungsgrund

Die Klägerseite hat die Anforderung aus {Seite/Randnummer der Altentscheidung} zum Anlass genommen, die wissenschaftliche Erreichbarkeit des verlangten Erkenntnisniveaus praktisch zu prüfen. Die konkrete noch fehlende Untersuchung wurde beschrieben als {Frage, Grundgesamtheit, Medien, Zeitraum und methodischer Ansatz}. Ihre zeitliche Abgrenzung folgt dem abgerechneten Beitragszeitraum des Vorprozesses beziehungsweise der nachfolgend gesondert bezeichneten aktuellen Streitlage. [K06-K07]

Die maßgebliche gerichtliche Erwartung wird nicht pauschal mit "Gesamtprogramm" wiedergegeben. Festgehalten wird vielmehr, ob beanstandet wurden: {zu kurzer Zeitraum / nur einzelne Formate / unzureichende Kategorien / fehlende Reproduzierbarkeit / fehlender Gesamtbezug / sonstiger konkreter Mangel}. Jedem einschlägigen Mangel wird der unternommene Beschaffungs- oder Untersuchungsschritt zugeordnet. So ist prüfbar, ob die neue Erkenntnislage tatsächlich an die damalige Anforderung anschliesst.

Der frühere Prozess ist damit weder nur eine Formalie noch ein neuer Beweis für die behauptete Programmverfehlung. Er liefert das konkrete Anforderungsprofil, an dem die späteren Zugangsbemühungen gemessen werden. Ob dieses Profil rechtlich zutreffend war, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein neuer eigenständiger Streitgegenstand entstanden ist.

1.4 Eigene Zugangsversuche und Antworten

Am {Datum} beantragte die Klägerseite bei der Beklagten Zugang zu {genau bezeichnete vorhandene Bestandsverzeichnisse, Sendungen, Metadaten oder Transkripte; begrenzter Zeitraum}. Der Antrag und sein nachgewiesener Zugang ergeben sich aus K08. Die Klägerseite bot als Nutzungsform {Präsenzsichtung / vorhandener Standardexport / gesicherter wissenschaftlicher Zugang / andere genau bezeichnete Form} an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom {Datum} wie folgt: {genauer Inhalt, Begründung und etwaige alternative Angebote}. [K09]

Nach der Antwort beschränkte beziehungsweise präzisierte die Klägerseite ihr Ersuchen am {Datum} auf {bestimmte Teilmenge und Zweck}. Hierauf erfolgte {Antwort mit Beleg / bislang keine Antwort mit nachvollziehbarem Stand}. Schweigen wird als fehlende Antwort dokumentiert, nicht als Eingeständnis des behaupteten Rechts oder als Beweis, dass sämtliche Bestands- und Zugriffsvoraussetzungen vorliegen. [K10]

Gesonderte Anfragen an ZDF, Deutschlandradio und weitere zuständige Archive betrafen {jeweilige konkrete Bestände}. Die Antworten werden getrennt nach Rechtsträger, Angebot und Zeitraum wiedergegeben. Der Beklagten wird keine tatsächliche Verfügungsmacht über fremde Archive unterstellt. Die Antworten anderer Stellen können die Gesamtlage und alternative Wege betreffen; eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten ist hiervon zu unterscheiden. [K11]

Die tatsächliche Existenz der bei der Beklagten begehrten Informationen und ihre Zuordnung werden belegt durch {Katalogauszug, Bestandsbestätigung, konkrete Archivmitteilung oder sonstige Quelle}. Soweit die Existenz noch ungeklärt ist, wird genau dies angegeben. Eine nicht vorhandene Datei, eine bereits gelöschte Datei, eine nicht auffindbare Datei und eine verweigerte Nutzung vorhandener Dateien sind unterschiedliche Sachverhalte.

1.5 Öffentliche Quellen und gleichwertige Alternativen

Die Klägerseite hat folgende öffentliche und wissenschaftliche Zugangswege tatsächlich genutzt oder konkret angefragt: {Angebot; Datum; Suchweg; angefragter Zeitraum; Ergebnis}. Erhaltene Dateien, angebotene Präsenztermine, Kostenangebote, Nutzungsbedingungen und technische Grenzen werden vollständig erfasst. Ein Angebot wird nicht allein deshalb als Verweigerung behandelt, weil es anders ausgestaltet ist als der zuerst gewünschte Download. [K12]

Die verbleibende Lücke ist wie folgt begrenzt: {welcher notwendige Untersuchungsschritt ist mit dem vorhandenen Material nicht verlässlich möglich?}. Die fachliche Erklärung hierzu lautet {konkrete Begründung, verantwortliche Person, Datum}. Kosten und Arbeitsaufwand werden durch {Angebot, Kalkulation oder dokumentierte Auskunft} belegt. Ein bloßes Urteil, eine Untersuchung sei aufwendig, ersetzt die Darstellung des tatsächlichen Hindernisses nicht.

Dass Glashaus und die vorgelegte O-Ton-Auswertung öffentliche Daten verwenden konnten, wird nicht bestritten. Ihre in Abschnitt 2 offengelegten Ausschnitte klären aber nicht automatisch den hier bestimmten Zeitraum und das hier bestimmte Untersuchungsfeld. Die Klägerseite behauptet daher keine ausnahmslose Unzugänglichkeit des Rundfunks, sondern die gerade für ihren Fall dokumentierte begrenzte Erkenntnisbarriere.

1.6 Gegenwärtige Auseinandersetzung statt Wiederholung des alten Antrags

Die gegenwärtige, über den abgeschlossenen Bescheidstreit hinausgehende Beziehung ergibt sich aus {aktueller Beitragstatbestand; genau bezeichnete aktuelle Perioden oder andere aktuelle Wirkung}. Die Beklagte hat mit {Schreiben und Datum} gegenüber der Klägerseite die Position eingenommen, {genau bezeichnetes Verlangen nach wissenschaftlicher Untersuchung beziehungsweise konkrete Zurückweisung eines aktuellen Einwands}. Diese Erklärung wird als K13 vorgelegt.

Die neue Klage verlangt keine Aufhebung der alten Bescheide und keine Feststellung, dass das frühere Gericht falsch entschieden habe. Sie verlangt auch nicht, dass andere Gerichte an eine bestimmte Beweiswürdigung gebunden werden. Das im Antragsblatt formulierte Begehren betrifft vielmehr die behauptete eigene Bindung der Beklagten im gegenwärtigen Beitragsrechtsverhältnis, soweit diese sich in den bezeichneten Schreiben auf fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse beruft, deren konkret erforderlichen Zugang sie zugleich verweigert.

Der Zusammenhang zwischen altem und neuem Vorgang ist damit genau begrenzt: Die Altentscheidung benennt die praktisch erfahrene Darlegungsanforderung. Die späteren eigenen Zugangsvorgänge belegen deren tatsächliche Erprobung. Die aktuelle Gegenposition der Beklagten macht die daraus abgeleitete Rechtsfrage zwischen den Beteiligten gegenwärtig streitig. Weder das eine noch das andere wird ohne Beleg aus der gemeinsamen Projektzugehörigkeit abgeleitet.

1.7 Der beantragte Feststellungsinhalt

Die Klägerseite vertritt, dass sich aus dem konkret fortbestehenden Beitragsrechtsverhältnis eine begrenzte Bindung der Beklagten ergibt: Bei ihrer aktuellen Zurückweisung des bezeichneten Einwands darf sie die dokumentierte Nichterreichbarkeit der von ihr vorausgesetzten Erkenntnisgrundlagen nicht so behandeln, als lägen diese der Klägerseite ohne Hindernis vor. Diese These wird hier als eigene rechtliche Ableitung zur Entscheidung gestellt.

Die begehrte Feststellung ist auf {abschließende Datenliste in K14}, auf {Untersuchungszeitraum}, auf {bestimmte verweigerte Nutzungsform} und auf {aktuelle Auseinandersetzung K13} beschränkt. Sie behauptet weder einen allgemeinen Herausgabeanspruch auf alle Archive noch eine automatisch umgekehrte Beweislast. Die erforderlichen Tatsachen, insbesondere Bestand, Verweigerung und Fehlen einer gleichwertigen zumutbaren Alternative, sind selbst Gegenstand des nachzuweisenden Sachverhalts.

Die rechtliche Herleitung verbindet die abgabenrechtliche Beziehung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem im öffentlichen Recht zu prüfenden Gedanken von Treu und Glauben. Ein widersprüchlicher Umgang mit den selbst mitbestimmten Erkenntnisbedingungen kann danach nicht allein deshalb bedeutungslos sein, weil die benötigte Untersuchung wissenschaftlich anspruchsvoll ist. Die Klägerseite macht eine begrenzte Konsistenzbindung geltend; sie behauptet nicht, eine solche Bindung sei für diese rundfunkrechtliche Konstellation bereits höchstrichterlich abschließend anerkannt. [V, Kap. 11-14; K, Abschn. E-G; R10]

1.8 Rechtlicher Rahmen des Programmeinwands

BVerwG 6 C 5.24 unterscheidet eine einfachgesetzliche Beitragspflicht ohne unmittelbaren Leistungsaustausch von deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Erst langfristige evidente und regelmäßige Defizite des beitragsfinanzierten Gesamtangebots können diese Rechtfertigung in Frage stellen. Die Klägerseite stützt sich deshalb nicht auf ein Recht, einzelne unliebsame Sendungen durch Zahlungsverweigerung zu sanktionieren. [R1, Rn. 21-44]

Das für die Programmrüge bezeichnete Zeitfenster beträgt grundsätzlich mindestens zwei Jahre und endet mit dem abgerechneten Zeitraum. Für das Vorverfahren lautet es {Zeitraum}; für die aktuelle Auseinandersetzung, soweit eine andere Periode betroffen ist, {Zeitraum und Begründung}. Medien- und zeitliche Abdeckung externer Studien werden in Abschnitt 2 einzeln ausgewiesen. Gerade weil die Hürde anspruchsvoll ist, darf der neue Streit nicht unpräzise auf irgendeine Untersuchung aus irgendeinem Jahr bezogen werden. [R1, Rn. 40-46]

Das höchstrichterliche Urteil gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch auf interne Rundfunkdaten. Die hiesige Feststellungskonstruktion behauptet dies auch nicht. Sie nimmt die Eröffnung einer begrenzten verfassungsrechtlichen Kontrolle zum Ausgangspunkt und fragt nach der konkret geltend gemachten Bindung im Umgang mit nachgewiesenen Erkenntnishindernissen. Die materielle Programmverfehlung soll in diesem Verfahren nicht nebenbei als weiterer selbstständiger Anspruch entschieden werden.

1.9 Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und Gegenargument

Nach § 43 Abs. 1 VwGO bedarf es einer konkreten durch Recht geordneten Beziehung. Die Klägerseite sieht sie in der bereits bestehenden Beitragsbeziehung und der anhand der Schreiben K09, K10 und K13 individualisierten Auseinandersetzung um deren fortbestehende Rechtsfolgen. Die begehrte Entscheidung soll eine behauptete Bindung zwischen genau diesen Beteiligten klären, nicht eine allgemeine Rechtsfrage für beliebige spätere Prozesse. [R2]

Das gewichtigste Gegenargument lautet, die begehrte Feststellung betreffe lediglich eine Darlegungs- oder Beweisfrage und damit ein unselbstständiges Element anderer Verfahren. Die Klägerseite setzt dem entgegen, dass {konkrete außerprozessuale Regelungswirkung der aktuellen Position und eigenständiger Nutzen einer Entscheidung im vorliegenden Fall}. Die Begründung muss die tatsächliche aktuelle Rechtswirkung benennen; die bloße Bezeichnung als "Konsistenzbindung" schafft sie nicht.

Der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG ist auch nicht ohne Weiteres eine materielle Anspruchsgrundlage gegen die Rundfunkanstalt für jedes Mittel der Prozessvorbereitung. Die Klägerseite begründet deshalb eine begrenzte, am konkreten Beitragsverhältnis und den eigenen Handlungen der Beklagten ansetzende Rechtsposition. Ob diese Ableitung trägt, ist offen zu entscheiden. Die Klage wahrt damit den Unterschied zwischen einem vertretbar zur Prüfung gestellten Rechtsfortbildungsansatz und einer bereits gesicherten Anspruchsgrundlage.

1.10 Berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung

Das persönliche Feststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der angestrebten Zahl paralleler Verfahren, sondern aus {konkrete aktuelle Unsicherheit, fortdaürnde rechtliche oder wirtschaftliche Wirkung, benötigte Handlungssicherheit}. Die Klägerseite benötigt die Entscheidung jetzt, weil {belegter aktueller Anlass}. Ein nur wissenschaftliches Interesse am allgemeinen Beweisrecht wird nicht zum Rechtsschutzinteresse umgedeutet. [R2, § 43 Abs. 1]

Der frühere erfolglose Prozess verdeutlicht, dass die behauptete Erkenntnisbarriere nicht bloß hypothetisch ist. Er ersetzt aber nicht die soeben bezeichnete gegenwärtige Wirkung. Ist die gesamte Beitragsbeziehung beendet und bestehen keine aktuellen Folgen des hier behaupteten neuen Konflikts, muss dies gesondert geprüft werden. Eine lediglich nachträgliche Genugtuung über das alte Urteil wird mit dieser Klage nicht verlangt.

1.11 Subsidiarität: warum das alte Verfahren nicht einfach wiederholt wird

§ 43 Abs. 2 VwGO erfasst auch Rechte, die mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage hätten verfolgt werden können. Die Klägerseite verschweigt daher nicht, dass eine Bescheidanfechtung stattgefunden hat. Die entscheidende Abgrenzung lautet: {welcher Teil des jetzt geltend gemachten Rechtsverhältnisses war damals noch nicht entstanden oder nicht Gegenstand einer möglichen gleichwertigen Rechtsschutzform?}. Eine nur spätere bessere Begründung desselben Aufhebungsbegehrens genügt dafür nicht. [R2]

Auch eine Zugangsklage ist als möglicherweise vorrangiger Weg konkret zu prüfen. {Bestehende Rechtsgrundlage, Art und Rechtsbehelfsbelehrung einer Zugangsentscheidung, etwaiger Widerspruch und Fristen; gegebenenfalls begründete Abgrenzung des hiesigen Gegenstands}. Die Klägerseite beantragt nicht verdeckt die tatsächliche Herausgabe von Unterlagen unter der Überschrift Feststellung. Dass ein allgemeiner Zugangsanspruch zweifelhaft ist, macht umgekehrt nicht automatisch jede Feststellung zulässig.

Die fallbezogene Begründung für die gewählte Klageart lautet: {welche gegenwärtige Rechtsunsicherheit wird nicht durch ein laufendes oder statthaftes vorrangiges Begehren gleichwertig geklärt?}. BVerwG 9 B 8.24 verdeutlicht, dass Feststellungsinteresse und Subsidiarität getrennt zu prüfen sind und die konkrete Rechtsschutzwirkung zählt. Die dortige besondere Konstellation wird nicht als allgemeine Freigabe für isolierte Beweisfragen verstanden. [R5]

Eine Zwischenfeststellung im alten Prozess scheidet als bloße nachträgliche Erweiterung eines abgeschlossenen Verfahrens aus. Soweit ein anderer Prozess noch läuft, sind dessen Gegenstand und die Möglichkeiten dortigen Rechtsschutzes ausdrücklich zu berücksichtigen. Diese Vorlage erklärt nicht alle Vorverfahren unabhängig von ihrem Stand für abgeschlossen.

1.12 Rechtskraft und neue Tatsachenschicht

§ 121 VwGO bindet die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Die Klägerseite stellt deshalb den früheren Antrag und den neuen Antrag sowie die jeweiligen Lebenssachverhalte unmittelbar gegenüber: {Altbegehren und tragender Sachverhalt / hier geltend gemachte konkrete Bindung und spätere Tatsachen}. Die aktuelle Entscheidung soll dem rechtskräftigen Tenor weder widersprechen noch dessen praktische Durchsetzung lediglich unter anderer Bezeichnung beseitigen. [R2]

Neue Studien über denselben historischen Programmzeitraum durchbrechen für sich genommen die Rechtskraft nicht. Ebensowenig genügt ein nachträglicher Ablehnungsbrief, wenn er nur einen bereits entschiedenen identischen Anspruch wiederholt. Maßgeblich ist, ob die späteren Vorgänge tatsächlich einen anderen Streitgegenstand tragen. Eine Wiederaufnahme des alten Verfahrens richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen des § 153 VwGO; sie ist nicht Bestandteil dieses Antrags. [R2]

Die hier herangezogenen Urteile und Schriftsätze werden daher nicht nur auszugsweise zu Lasten der Beklagten wiedergegeben. Vorgelegt werden die vollständige Altentscheidung, die damals maßgeblichen Anträge und die belegte aktuelle Auseinandersetzung. Die Koordination mit anderen Verfahren ersetzt diese Aktenprüfung nicht.

1.13 Örtliche Zuständigkeit ohne Fortwirkung des alten Gerichtsstands

Für diese neue Feststellungsklage wird die Zuständigkeit eigenständig nach § 52 VwGO begründet: {einschlägige Fallgruppe und tatsächliche Anknüpfung}. Dass das Verwaltungsgericht {Altgericht} den früheren Bescheidstreit entschieden hat, begründet für sich genommen keine Fortzuständigkeit. Bei einer isolierten Feststellungsklage ist insbesondere § 52 Nr. 5 VwGO mit dem Sitz der Beklagten zu beachten. [R2; R9]

Weder eine Wohnadresse im gewünschten Gerichtsbezirk noch die Projektplanung ersetzen die gesetzliche Zuweisung. Die Klägerseite bittet bei Zweifeln um einen Hinweis und eine gesetzeskonforme Behandlung der Zuständigkeit. Sie verlangt nicht die Sachentscheidung eines allein nach Projektgesichtspunkten ausgewählten Gerichts. Die in § 83 VwGO in Verbindung mit §§ 17 ff. GVG vorgesehenen Regeln bleiben unberührt. [R2]

1.14 Bedeutung der gemeinsamen Abschnitte 2 bis 4

Abschnitt 2 stellt dar, welches Untersuchungsmaterial bereits vorhanden ist und welche Grenzen es hat. Abschnitt 3 verarbeitet die Beschwerde- und Kontrolldaten. In diesem Feststellungsverfahren dienen beide Abschnitte der sachlichen Bestimmung des Forschungs- und Zugangsbedarfs. Sie sind kein zusätzlicher Antrag auf materielle Verurteilung des Gesamtprogramms. Abschnitt 4 beschreibt die Erkenntnismittel und ihre prozessuale Einordnung; jede Aufklärung ist an den hiesigen Feststellungsgegenstand zu binden.

Die zu beweisenden individuellen Kerntatsachen sind hier insbesondere der Verlauf des Vorprozesses, der Inhalt der eigenen Anfragen, die konkreten Antworten, die tatsächlich vorhandenen Bestände, die erprobten Alternativen und die aktuelle Position der Beklagten. Eine Beweisaufnahme dazu setzt nicht begrifflich bereits den Vollbeweis eines verfassungswidrigen Gesamtprogramms voraus. Ob die jeweiligen Tatsachen für den behaupteten Anspruch erheblich sind, folgt allerdings aus dessen rechtlicher Tragfähigkeit und bleibt gerichtlich zu prüfen.

1.15 Koordinierte Einzelverfahren und Schlussfolgerung

Die Klägerseite nimmt an einem gemeinsam vorbereiteten Projekt teil, das je zwei individuelle Fälle an allen 51 Verwaltungsgerichten dokumentieren und rechtlich verfolgen will. Aus dieser Zielsetzung wird weder eine eigene Klagebefugnis noch ein Sondergerichtsstand hergeleitet. Der gemeinsame Schriftsatz liefert ein Argumentationsgerüst; Vorverfahren, Belege, Antrag, Zuständigkeit und Kosten bleiben individuell. Ein zweiter Fall bedeutet eine zweite betroffene Person mit eigenem Rechtsverhältnis, nicht eine identische doppelte Klage derselben Person.

Die Klägerseite verlangt die Klärung einer durch ihr eigenes Vorverfahren und ihre eigenen späteren Erkenntnisbemühungen konkretisierten Rechtsfrage. Sie macht geltend, dass die Beklagte sich bei ihrer aktuellen Position nicht ohne Berücksichtigung dieser Umstände auf eine wissenschaftliche Nichterfüllbarkeit berufen darf. Sie ersucht um Entscheidung über diese begrenzte Rechtsableitung, nicht um ein abstraktes Gutachtenurteil und nicht um eine pauschale Wiedereröffnung des früheren Beitragsprozesses.

Nachweise zu Abschnitt 1

[R1] BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24, Rn. 21-50: Quelle aufrufen

[R2] VwGO, insbesondere §§ 43, 52, 83, 88, 121, 153: Quelle aufrufen

[R5] BVerwG, Beschluss vom 08.08.2024 - 9 B 8.24, insbesondere Rn. 15-21: Quelle aufrufen

[R9] BVerwG, Beschluss vom 03.09.2024 - 6 AV 2.24: Quelle aufrufen

[R10] GG, insbesondere Art. 19 Abs. 4: Quelle aufrufen

[V] V-Gutachten, Version 1.3, insbesondere Kap. 7-14 und 24-29. [K] Kurzgutachten vom 16.07.2026, Abschn. E-G. [P] Ausgangsentwurf der Feststellungsklage aus dem bereitgestellten Archiv Plan 51. Die hier entwickelte Klage übernimmt dessen Erkenntnisfrage, nicht dessen pauschale Tatsachenannahmen oder mehrfachen Hilfsanträge.


Abschnitt 2

Programmbezogene Erkenntnisse und wissenschaftliche Einordnung

Dieser Abschnitt verarbeitet die im V-Gutachten zusammengeführten programmbezogenen Vorarbeiten und die neu hinzugekommenen Untersuchungen. Er unterscheidet die tatsächlich erhobenen Ausschnitte von weitergehenden Schlussfolgerungen. Die Klägerseite macht die angegebenen Quellen und die daraus abgeleiteten Prüffragen zum Gegenstand ihres Vortrags. Die Darstellung ist keine neu durchgeführte Gesamtprogrammuntersuchung; sie zeigt den vorhandenen Erkenntnisstand, seine Reichweite und die für eine belastbare Gesamtbeurteilung erforderlichen Anschlussprüfungen.

2.1 Beweisgegenstand: wiederkehrendes Muster statt Sammlung von Missfallen

Die auf das Programm bezogene Arbeitshypothese lautet: In mehreren zeitlich und sachlich bestimmten Teilen des öffentlich-rechtlichen Angebots könnten wiederkehrende Auswahl- und Darstellungsasymmetrien bestehen, die sich nicht allein aus Nachrichtenereignissen, Formatfunktionen, Amtsrollen oder redaktionell vertretbaren Entscheidungen erklären lassen. Erheblich wären solche Befunde für das Beitragsverfahren erst in dem in Abschnitt 1 beschriebenen langfristigen Gesamtzusammenhang. Im gesonderten Feststellungsverfahren beschreiben sie den konkreten Untersuchungsanlass, nicht dessen bereits feststehendes Ergebnis. [V, Kap. 19-20; K, Abschn. B-D]

Eine belastbare Untersuchung muss zwischen Sichtbarkeit, Darstellung und Bewertung unterscheiden. Die Häufigkeit einer Person oder Institution, die Dauer eines Beitrags, die Einordnung eines Arguments und die sachliche Richtigkeit einzelner Aussagen sind unterschiedliche Merkmale. Eine Verteilung von O-Tönen misst nicht unmittelbar Ausgewogenheit; eine sprachlich bestimmte Nähe zu Referenztexten misst nicht unmittelbar Einflussnahme. Das Zusammenspiel mehrerer Merkmale kann eine Hypothese präzisieren, darf aber keine der einzelnen Prüfungen ersetzen.

Die Klägerseite behauptet insbesondere keine Gleichheit der Sendezeit für jede Partei oder jede gesellschaftliche Position. Ein journalistisch begründeter Schwerpunkt kann sachgerecht sein. Relevant wird die Frage, ob tragfähige Gegenpositionen zu wesentlichen Lebensbereichen in einer über Zeit stabilen Weise ausgeschlossen, entstellt oder ohne nachvollziehbaren sachlichen Grund marginalisiert werden. Gegenbeispiele und alternative Erklärungen sind daher notwendiger Teil des Prüfprogramms.

2.2 Quellenarten und Grad der eigenen Nachprüfung

Die vorliegenden Materialien umfassen eigene Projektanalysen, externe Inhaltsuntersuchungen, technische Zähldokumentationen, institutionelle Reformtexte, Medienberichte und Zeugnisangebote. Sie sind nicht gleichartige oder automatisch voneinander unabhängige Beweismittel. Eine spätere Arbeit, die eine frühere Studie zusammenfasst, stellt für denselben Befund keine zweite Erhebung dar. Die Klägerseite kennzeichnet deshalb, ob ein Befund am Original vorliegt oder nur aus einer Darstellung im V-Gutachten bekannt ist.

Für die gerichtliche Zuordnung gilt: Ein unmittelbar vorliegender Bericht belegt zunächst, welche Untersuchung seine Verfasser beschreiben und zu welchem Ergebnis sie gelangen. Ob die Daten und Schlussfolgerungen zutreffen, ist anhand der Methode und gegebenenfalls der Originaldaten zu prüfen. Ein nur mittelbar referiertes Werk wird nicht als von der Klägerseite bereits vollständig nachgeprüfter Datensatz ausgegeben. Die konkreten Anlagen und die jeweilige Prüftiefe werden in Abschnitt 4.18 erfasst.

Der eigene Fallbezug lautet für jedes verwendete Material: {Studie und bestimmte Stelle; zugeordneter Beitrags- oder Forschungszeitraum; genau verwendete Tatsachenbehauptung; Datenstatus}. Ohne diese Zuordnung bleibt ein Text allenfalls Vergleichs- oder Hintergrundmaterial. Sein allgemeines Interesse macht ihn noch nicht entscheidungserheblich.

2.3 Die Stellungnahme von Prof. Dr. Werner Müller

Die Stellungnahme vom 3. März 2026 untersucht die Tagesschau um 20 Uhr für den Zeitraum 1. Januar bis 31. August 2020 mit Schwerpunkt auf der Corona-Berichterstattung. Sie dokumentiert Sendungsthemen, ordnet Beiträge Kategorien zu und ergänzt quantitative Angaben um qualitative Bewertungen zur Darstellung von Maßnahmen, Protesten und Gegenpositionen. Damit liegt ein nachvollziehbar abgegrenzter historischer Untersuchungsausschnitt vor, der nicht mit einem gleich langen Untersuchungszeitraum aller öffentlich-rechtlichen Programme verwechselt werden darf. [M, PDF-S. 1-9 und Dokumentation ab S. 27]

Nach der Methodendarstellung wurden 2.144 Beiträge gezählt, davon 772 mit Corona-Bezug. Die Zusammenfassung nennt zugleich einen Anteil von 34 Prozent. Aus den beiden genannten Zahlen ergibt sich rechnerisch rund 36 Prozent. Die Klägerseite gibt diese Abweichung offen wieder und behandelt den Nenner beziehungsweise die Auswertungsdefinition als klärungsbedürftig. Keine der Angaben wird ohne Erläuterung stillschweigend ersetzt. [M, PDF-S. 4 und 6]

Der Beitrag der Arbeit zur hiesigen Argumentation besteht in ihrer Verbindung von Kategorien, zeitlichem Verlauf und konkretem Quellenkorpus. Prüfbar wird damit, ob bestimmte Perspektiven innerhalb dieses Ausschnitts wiederholt fehlten oder in bestimmter Weise gerahmt wurden. Die weitergehenden Wertungen des Verfassers, insbesondere zu Ursachen, Absichten oder medizinischen Streitfragen, werden nicht pauschal als bewiesene Tatsachen übernommen.

Für die Verwendung im Einzelfall sind die historischen Quellen, die Abgrenzung der gezählten Beiträge, der Kategorienplan und vorhandene Gegenbeispiele heranzuziehen. Eine fachmedizinische Überzeugung der Klägerseite ist kein Ersatz für den zeitgenössischen Erkenntnisstand, mit dem journalistische Auswahlentscheidungen verglichen werden. Spätere Erkenntnisse dürfen nicht ungekennzeichnet als bereits im Januar 2020 verfügbare Informationen behandelt werden.

Die zeitliche Grenze ist wesentlich: Acht Monate eines Hauptnachrichtenformats bilden nicht den mindestens zweijährigen Gesamtprogrammgegenstand ab. Der Bericht kann für ein einschlägiges historisches Fenster einen Teilbaustein liefern; außerhalb dieses Fensters bleibt sein möglicher Wert ein begründungsbedürftiger Vergleich. Die Existenz dieses Bausteins und der Bedarf weiterer Daten widersprechen sich nicht.

2.4 Glashaus: langfristige Kommentaranalyse

Das Whitepaper der Glashaus Technologies gGmbH i.G. vom 25. Juni 2026 beschreibt eine Analyse von 2.911 Kommentarsegmenten aus 5.597 Tagesthemen-Folgen. Der untersuchte Zeitraum reicht vom 26. April 2010 bis zum 13. November 2025. Nachrichtenbeiträge sind ausdrücklich ausgeschlossen. Das Dokument stellt damit eine langfristige Untersuchung institutionell verantworteter Meinungsbeiträge dar, nicht eine Bewertung aller Bestandteile der Tagesthemen oder aller ARD-Angebote. [G, S. 1-2, 6-7]

Die Messung bezieht die Sprache der Kommentare auf jeweils verwendete Bundestagswahlprogramme. Mit mehreren Sprachmodellen werden inhaltliche Übereinstimmungen beziehungsweise Abweichungen bestimmt. Der Bericht beschreibt für dieses Messmodell langfristige Asymmetrien. Die Klägerseite übernimmt daraus keine Rangfolge politischer Parteien und keine normative Bewertung politischer Positionen. Gegenstand ist die methodische Frage, ob und wie sich unterschiedliche inhaltliche Nähen in einem abgegrenzten redaktionellen Korpus reproduzierbar beobachten lassen.

Die Kennzeichnung eines Einzelbeitrags als Meinung spricht gegen die Erwartung eines neutralen Nachrichtentexts gerade in diesem Beitrag. Sie beantwortet aber nicht bereits die andere Frage, welche Bandbreite die Gesamtheit der institutionell ausgewählten Kommentare über viele Jahre abbildet. Diese Unterscheidung zwischen erlaubter einzelner Stellungnahme und langfristiger Auswahlstruktur begründet den Untersuchungsanlass. Sie setzt noch keinen rechtswidrigen Zustand fest.

Der Bericht benennt seine eigenen Grenzen: Die politische Kalibrierung der Modelle wurde nicht unabhängig bestimmt; reproduzierbare Ergebnisse ersetzen keine externe Validierung; nicht kontrollierte Strukturvariablen und unterschiedliche Referenzgrundlagen können die Messung beeinflussen. Die Klägerseite behandelt die Auswertung deshalb nicht als objektive Skala journalistischer Wahrheit. Auch die Nähe eines Kommentars zu einem Parteiprogramm beweist weder eine redaktionelle Orientierung an dieser Partei noch deren Einfluss auf die Themenauswahl. [G, S. 2 sowie 12-13]

Für eine fallbezogene Verwendung werden benötigt: {konkrete historische Teilmenge}, Segmentgrenzen, Herkunft und Genauigkeit der Transkripte, die zugeordneten Referenzprogramme, die Modell- und Anweisungsversionen sowie die Durchführung menschlicher Kontrollen. Die Gültigkeit der verwendeten Programme und das Auftreten fehlender Werte müssen zeitbezogen nachvollziehbar sein. Ein Langzeitmittelwert darf nicht unverändert als Befund für einen beliebigen Zweijahreszeitraum dienen.

Die Klägerseite sieht den Erkenntniswert im offengelegten, über viele Jahre abgrenzbaren Untersuchungsansatz und in der Möglichkeit seiner Nachprüfung. Der weitere Schritt ist eine Kontrolle der Messgültigkeit und des konkreten Zeitfensters. Eine Aussage über das öffentlich-rechtliche Gesamtangebot bedarf darüber hinaus einer begründeten Verknüpfung mit anderen Formaten und Verbreitungswegen.

2.5 O-Ton-Auswertung: vier Nachrichtensendungen, unterschiedliche Korpora

Das als "Gesamtgutachten" bezeichnete Dokument mit Stand 16. September 2026 ist eine technische Auswertung von O-Ton-Einbindungen mit erkannter Parteizuordnung. Es untersucht Tagesschau 20 Uhr, ZDF heute 19 Uhr, BR24 18:30 Uhr und hessenschau 19:30 Uhr. Der Titel bezeichnet die Zusammenführung dieser vier Auswertungen. Er bedeutet nicht, dass das gesamte Programmangebot aller Rundfunkanstalten untersucht wurde. [B, S. 1-3]

Die dokumentierte Bestandslage lautet:

Format

Im Bericht genannter Korpus

Zeitliche Abdeckung

Tagesschau 20 Uhr

354 Ausgaben; 780 gezählte Einbindungen

03.09.2025 bis 03.09.2026

ZDF heute 19 Uhr

364 Ausgaben; 1.049 Einbindungen

03.09.2025 bis 03.09.2026

BR24 18:30 Uhr

19 Ausgaben; 60 Einbindungen

19.11.2025 und 17.08. bis 03.09.2026

hessenschau 19:30 Uhr

26 auswertbare Ausgaben; 66 Einbindungen

19.08. bis 17.09.2026; vier weitere Abrufe geo-gesperrt

Die Angaben sind dem vorgelegten Bericht entnommen, nicht durch eine neue Auswertung der Quelldateien bestätigt. Für die beiden großen Korpora wird ungefähr ein Jahr, für die regionalen Formate nur ein begrenzter Verfügbarkeitsausschnitt dokumentiert. Diese Unterschiede dürfen nicht durch eine gemeinsame Gesamtsumme verdeckt werden. [B, S. 3-5]

Die technische Erkennung ist zudem nicht einheitlich. Bei der Tagesschau werden farbige Untertitelmarkierungen mit der Erkennung von Namens- und Parteizeilen verbunden. Bei den anderen Formaten wird ein Bildraster von sechs Sekunden verwendet. Damit können Fehler bei kurzen Einblendungen, Sprecherwechseln, fehlenden Parteizeilen oder der Zusammenfassung von Treffern auftreten. Für einen Vergleich müssen Sensitivität, Fehlzuordnungen und Nicht-Erkennungen je Erkennungsweg gesondert bestimmt werden. [B, S. 3 sowie 7-10]

Das primäre Zählobjekt ist eine erkannte Einbindung, nicht die gesamte Redezeit einer Partei und nicht die inhaltliche Behandlung ihrer Positionen. Regierungs- und Amtsfunktionen, Nachrichtenanlässe und regionale Aufgaben können Unterschiede mitbestimmen. Die im Bericht enthaltene zusätzliche Betrachtung nach Ausschluss einer bestimmten Amtsperson ist ein Versuch, einen solchen Zusammenhang zu untersuchen; sie kontrolliert nicht automatisch alle Rollen- und Ereigniseffekte.

Der am Ende aufgeführte Zweitprüfschritt prüft nach eigener Erklärung die innere Konsistenz überlassener Daten, nicht erneut die OCR-Erkennung an den Ursprungsvideos. Eine rechnerisch konsistente Tabelle kann daher auf einer fehlerhaften Klassifikation beruhen. benötigt werden eine menschlich kontrollierte Stichprobe am Originalmaterial und ein dokumentierter Umgang mit nicht erkannten oder mehrfach gezählten Einbindungen. [B, S. 16-17]

Eine Versionsfrage bleibt offen: Der Dokumentstand ist auf den 16. September 2026 datiert, ein ausgewerteter Zeitraum endet erst am 17. September. Vor Verwendung ist zu klären, ob später ergänzt wurde und welche Dateien zu welcher Fassung gehören. Die im Bericht genannten Dateipfade und Prüfsummen bezeichnen zudem keine bereits von dieser Klägerseite empfangenen Originaldateien. Der Eingang der benötigten Dateien ist im Nachweisregister gesondert zu dokumentieren.

2.6 Erkenntniswert der regionalen Archivlücken

Die kleinen regionalen Korpora beschreiben einen konkreten Verfügbarkeitsbefund des gewählten Abrufwegs. Daraus folgt nicht ohne Weiteres, dass die fehlenden Ausgaben auch in einem Senderarchiv nicht vorliegen oder wissenschaftlich nicht einsehbar sind. Eine geografische Abrufsperre kann andere rechtliche und technische Ursachen haben als eine gegen die Klägerseite gerichtete Datenablehnung. Die tatsächlich erprobten rechtmäßigen Alternativen müssen daher mitgeteilt werden.

Gleichwohl liefern diese Angaben einen präziseren Ausgangspunkt als die allgemeine Behauptung fehlender Rundfunkdaten. Es kann gezielt gefragt werden, ob etwa für ein bestimmtes Format in einer bestimmten Periode ein Bestandsverzeichnis, Archivzugang oder zulässiger Ersatzabruf existiert. Erst die dokumentierte Antwort und die fachliche Bedeutung der Lücke erlauben eine Aussage über das konkrete Erkenntnishindernis. Abschnitt 4 führt dies in ein begrenztes Aufklärungsbegehren über.

2.7 Jeitner, Maurer und weitere im V-Gutachten benannte Arbeiten

Das V-Gutachten referiert eine Analyse von Jürgen Jeitner zu mehreren Themenfeldern, unter anderem Gelbhaar, Heizungsgesetz, Potsdam-Treffen, Wahlrechtsreform, Wahlberichterstattung, Corona und Landwirtschaft. Es entnimmt dieser Darstellung Hinweise auf themenübergreifende Muster, nicht den Nachweis zentraler Steuerung. In dieser Fassung wird die Analyse als im V-Gutachten benannte Vorarbeit erhalten. Ein vollständig gesichtetes Original mit Kategorienplan und Korpus wird damit nicht behauptet. [V, Kap. 20.2]

Ähnlich verhält es sich mit den dort genannten Arbeiten von Maurer, Jost und Haßler, Untersuchungen zur Ukraine- und Corona-Berichterstattung sowie Reform- und Perspektivenvielfaltspapieren. Ihre konkrete Verwendung erfordert jeweils Titel, Autorenschaft, Erscheinungsdatum, Seitenstelle, Untersuchungsfrage und Datenzugang. Wo diese Angaben oder das Original im hiesigen Einreichungsbestand fehlen, bleibt der Eintrag ein Recherche- und Beiziehungsansatz, kein bereits nachgewiesener eigenständiger Tatsachenbefund. [V, Kap. 20.4-20.5]

Die im Ausgangsbestand behandelten Themen Ukraine, Nord Stream, WHO und UNO, Kinderangebote, Politiknähe, Talkshows sowie Nahost bleiben als Sachverhaltsfelder erhalten. Sie werden jedoch nicht durch ihre bloße Aufzählung zum Beweis einer Gesamtstruktur. Für jedes in dieser Klage tatsächlich verwendete Beispiel sind Sender, Sendung, Datum, zitierte Passage, beanstandetes Merkmal, einschlägige Gegenquelle und zeitlicher Zusammenhang anzugeben. Der entsprechende Fallnachweis lautet {Angaben in E01 ff.}.

Fabian Goldmanns im Schmitz-Material referierte Gaza-Untersuchung und die im bisherigen Bestand genannten Zeugnisangebote werden ebenfalls nicht als bereits am vollständigen Original validierte Beweise ausgegeben. Ein Zeugenangebot muss sich auf eigene Wahrnehmungen oder selbst durchgeführte Erhebungen beziehen. Die erwartete rechtliche Schlussfolgerung über den Gesamtauftrag kann nicht an die Stelle dieser konkreten Kenntnis treten. [S, einschlägige Darstellung; V, Kap. 20]

2.8 Zukunftsrat und Reformdiagnosen

Das V-Gutachten verarbeitet den Zukunftsrat als institutionelle Reformdiagnose. Derartige Texte können dokumentieren, dass Fragen der Unabhängigkeit, Akzeptanz, Vielfalt und Qualitätskontrolle Gegenstand einer ernsthaften Reformdiskussion sind. Wahrnehmungen von Einseitigkeit und benannter Reformbedarf sind aber nicht mit dem empirischen Nachweis einer langfristigen gröblichen Programmverfehlung identisch. [V, Kap. 20.3]

Die Klägerseite verwendet solche Diagnosen deshalb zur Bestimmung und Einordnung der Prüffrage. Ihre Herkunft kann für die Bewertung der Perspektive wichtig sein, ersetzt aber keine Programmauswertung. Auch positive Feststellungen und Gegenargumente des jeweiligen Berichts sind zu berücksichtigen. Ein nur ausgesuchter kritischer Satz darf nicht als Gesamturteil des Berichts erscheinen.

2.9 Produktionsvorgänge als erklärender, nicht ersetzender Baustein

In den Materialien werden Aussagen von Ole Skambraks, Joe Sperling und weiteren Redaktionsangehörigen beziehungsweise ehemaligen Mitarbeitern als mögliche Hinweise auf redaktionelle Entscheidungsprozesse genannt. Die Klägerseite behandelt dies als konkretisierungsbedürftige Auskunftsansätze. Berichtet ein Interviewpartner von einem Konflikt, beweist das weder den behaupteten gesamten Ablauf noch seine Repräsentativität für eine Anstalt. [S; V, Kap. 20.5-20.7]

Zu unterscheiden sind eigene Wahrnehmung, Hörensagen, Dokumente, betriebliche Maßnahmen und die persönliche Interpretation ihrer Ursachen. Ein geeignetes Beweisthema wäre etwa eine bestimmte Themenentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt mit benannten Beteiligten und vorliegenden Unterlagen. Nicht geeignet wäre die Aufforderung an einen Zeugen, pauschal ein politisch gesteuertes Gesamtprogramm zu bestätigen.

Die konkrete Auswahl-, Produktions- oder Beschwerdeentscheidung erlangt ihren Wert im Zusammenhang mit dem untersuchten Output. Es ist zu prüfen, ob ein benannter Mechanismus die beobachtete Auswahl erklären kann, ob andere Gründe vorliegen und ob vergleichbare Gegenbeispiele existieren. Eine Wirkungsbehauptung setzt diese Verbindung voraus; sie folgt nicht schon aus dem Nebeneinander kritischer Studien und kritischer Interviews.

2.10 Ein gemeinsames Modell: Output, Kontrolle und Produktion

Das Material wird in drei Prüfebenen geordnet. Output beschreibt das tatsächlich veröffentlichte Angebot. Kontrolle beschreibt den Umgang mit konkreten Beanstandungen. Produktion beschreibt die Entstehung und Auswahl bestimmter Inhalte. Diese Ordnung ist ein methodischer Vorschlag der vorliegenden Zusammenführung; sie wird nicht als bereits durchgeführte gemeinsame Erhebung ausgegeben.

Die Ebenen können sich gegenseitig stützen, wenn Zeiträume, Fälle und Variablen nachvollziehbar verknüpft werden. Ein bestimmter wiederkehrender Programmbeitrag kann etwa einem dokumentierten Beschwerdevorgang und einer konkret belegten redaktionellen Reaktion zugeordnet werden. Ohne solche Zuordnung darf aus drei voneinander verschiedenen Materialien kein scheinbar geschlossener Ursachenbeweis gebildet werden.

Das Modell soll auch widerlegende Beobachtungen erfassen: inhaltlich tragfähige Gegenpositionen im Programm, nachvollziehbare Beschwerdeentscheidungen, nachweisbare Korrekturen und sachliche Produktionsgründe. Nur auf diese Weise lässt sich unterscheiden, ob ein behauptetes Muster bestehen bleibt, sich auf bestimmte Ausschnitte beschränkt oder durch andere Daten in Frage gestellt wird.

2.11 Gesamtprogrammbezug ohne schematische Vollerhebung

Der umfassende rechtliche Untersuchungsgegenstand schreibt nicht begrifflich vor, jede ausgestrahlte Minute vollständig von Hand auszuwerten. Schon das Kurzgutachten unterscheidet eine vollständige Programmuntersuchung von einer repräsentativen wissenschaftlichen Analyse und lässt die geeignete Methode offen. Entscheidend ist die Tragfähigkeit der Aussage über den relevanten Gesamtzusammenhang. [K, Abschn. D III und G II]

Ein tragfähiger Auswahlplan muss zuerst die Grundgesamtheit beschreiben: beteiligte Anstalten, Angebote, Verbreitungswege, Genres, Zeitabschnitte und Wiederholungen. Sodann muss er begründen, welche Einheiten mit welcher Wahrscheinlichkeit oder nach welcher sachlichen Regel einbezogen werden. Die Zahl untersuchter Dateien allein beantwortet weder die Abdeckung noch die Relevanz ihrer Verteilung.

Denkbar ist eine geschichtete Stichprobe, die zentrale Medienarten, Genres, Anstalten und Zeitabschnitte abbildet, mit einer gesonderten Vertiefung konkreter Verdachtsfelder. Die Verdachtsstichprobe darf nicht ungekennzeichnet als Zufallsauswahl behandelt werden. Werden stark kritisierte Formate absichtlich übergewichtet, ist diese Uebergewichtung entweder rechnerisch zu berücksichtigen oder die Schlussfolgerung entsprechend zu begrenzen.

Auch eine technisch nahezu vollständige Erfassung löst nicht jedes Methodenproblem. Unklare Kategorien, fehlerhafte Transkripte oder voreingenommene Klassifikation können einen großen Korpus systematisch verzerren. Umgekehrt kann ein fachlich begründeter begrenzter Ausschnitt Erkenntnisse liefern, ohne bereits das Gesamtprogramm zu repräsentieren. Diese Unterscheidung vermeidet die falsche Alternative zwischen "jede Minute" und "nur subjektive Beispiele".

2.12 Kategorien, Referenzmassstab und Gewichtung

Der Kategorienplan muss vor der endgültigen Ergebnisbewertung festlegen, was als Thema, Akteur, eigenständige Position, Wertung, Widerspruch, Korrektur und Wiederholung zählt. Zu prüfen sind unter anderem Themenanteile, Vielfalt der Quellen, angemessene Wiedergabe von Argumenten, Trennung von Nachricht und Kommentar und die Darstellung sachlich relevanter Gegenpositionen. Jede Variable benötigt eine nachvollziehbare Kodieranweisung und Beispiele für Grenzfälle. [V, Kap. 19; methodische Konkretisierung dieser Klage]

Ein außerhalb des Programms bestimmter Erwartungsmassstab darf nicht unbesehen mit den Präferenzen der Klägerseite gleichgesetzt werden. Für eine behauptete Auslassung sind Relevanz, zeitgenossische Erkennbarkeit und das Fehlen in einer bestimmten Menge von Angeboten zu begründen. Der Referenzmassstab kann sich nach der wissenschaftlichen Fragestellung unterscheiden; er muss aber offengelegt werden, bevor aus Unterschieden eine strukturelle Verfehlung gefolgert wird.

Die Gewichtung nach Sendeminuten, Reichweite, Anzahl von Beiträgen oder gesellschaftlicher Bedeutung führt zu unterschiedlichen Ergebnissen. Keine dieser Größen ist für jede Frage automatisch richtig. Deshalb sollen Ergebnisse unter mehreren sachlich vertretbaren Gewichtungen berichtet werden. Bleibt ein Befund nur bei einer besonders ergebnisgünstigen Gewichtung bestehen, muss diese Abhängigkeit sichtbar sein.

2.13 Ausgleichsangebote und Erklärungsalternativen

Der gesetzliche Bezug auf das Gesamtangebot erfordert die Prüfung möglicher Kompensation. Gegenpositionen können in anderen Formaten oder Ausspielwegen vorkommen. Ihr bloß behauptetes Vorhandensein widerlegt ein konkretes Defizit aber ebenso wenig wie ihr Fehlen im zuerst angesehenen Format das Gesamtdefizit beweist. Die Untersuchung muss benennen, welche zusätzlichen Angebote tatsächlich betrachtet wurden und nach welchem Maßstab ein Ausgleich beurteilt wird. [R1, Rn. 40 ff.]

Als alternative Erklärungen kommen insbesondere Nachrichtenlage, Amtsfunktion, regionale Zuständigkeit, Formatlänge, gesellschaftliche Ereignisse und unterschiedliche journalistische Funktionen in Betracht. Sie werden nicht nur nachträglich genannt, sondern soweit möglich als Merkmale erfasst. Diese Vorgehensweise soll verhindern, dass ein tatsächlicher Ereignisunterschied fälschlich als politische Auswahlabsicht behandelt wird.

2.14 Reproduzierbarkeit und menschliche Verantwortung

Die Auswertung benötigt einen gesicherten Quellenkorpus, eindeutige Kennungen, Erhebungsdatum, Kodierregeln und nachvollziehbare Rechenschritte. Bei KI-Unterstützung sind Modell- und Anweisungsversionen sowie ein unabhängig menschlich bewerteter Kontrollbestand zu dokumentieren. Mehrere Modelle können denselben systematischen Fehler teilen. Ihre Übereinstimmung allein ist keine externe Bestätigung.

Die technische Verarbeitung soll Unsicherheit nicht verdecken. Fehlende oder unlesbare Inhalte, Modellabweichungen und nicht entscheidbare Kodierungen sind als solche zu führen. Eine Prüfsumme sichert die Identität einer Datei zwischen zwei Zeitpunkten; sie bestätigt nicht die Wahrheit ihres Inhalts. Fachliche Verantwortung und gerichtliche Bewertung bleiben bei Menschen. [V, Kap. 16-19; K, Abschn. D IV]

2.15 Ergebnis dieses Abschnitts

Der vorhandene Bestand liefert abgegrenzte, teilweise langfristige und methodisch unterschiedlich ausgearbeitete Untersuchungsansätze. Seine Bedeutung liegt weder in einer bloßen Zahl von Seiten noch in der Mehrfachzitierung derselben Studie. Die Klägerseite legt dar, welche Befunde für ihren Zeitraum einschlägig sind, welche Anschlussfragen daraus folgen und welche Teile des Gesamtangebots noch nicht tragfähig erfasst sind.

Die vorhandenen Studien werden daher nicht durch eine pauschale Behauptung vollständiger Datenlosigkeit entwertet. Umgekehrt wird aus ihrer Existenz nicht auf einen bereits abgeschlossenen Gesamtbeweis geschlossen. Die fallbezogene Verbindung von vorhandenem Tatsachenkern und begrenztem weiterem Erkenntnisbedarf ist die Grundlage der in Abschnitt 4 beantragten beziehungsweise angeregten Sachaufklärung.

Nachweise zu Abschnitt 2

[V] V-Gutachten zur empirischen Überprüfbarkeit des publizistischen Vielfaltauftrags, Version 1.3, Stand laut Dokument 06.06.2026, insbesondere Kap. 16-20. [K] Kurzgutachten zur gerichtlichen Kontrolle des gesetzlichen Funktionsauftrags, 16.07.2026, Abschn. B-D und G. Beide Argumentationsbestände sind hier verarbeitet, nicht als zusätzliche Vollgutachten verlangt.

[M] Prof. Dr. Werner Müller, Gutachterliche Stellungnahme vom 03.03.2026, vorgelegte PDF mit 134 Seiten. [G] Glashaus Technologies gGmbH i.G., ARD-Tagesthemen "Meinung": Whitepaper zur inhaltlichen Nähe zu Parteiprogrammen (2010-2025), 25.06.2026, 37 Seiten. [B] Vorgelegter technischer Bericht "Gesamtgutachten: Einbindung von O-Tönen mit Parteizuordnung in vier Nachrichtensendungen", Dokumentstand 16.09.2026, 17 Seiten; im Nutzerverkehr Jens Braun zugeordnet, Urheber- und Dateizuordnung vor Einreichung bestätigen.

[S] Rechtsanwalt Wilfried Schmitz, Medienkritik, vorgelegte 152-seitige Fassung. Aussagen zu weiteren Personen und Arbeiten sind als dort referiertes Material gekennzeichnet; keine unbesehene Übernahme aller Buchthesen.

[R1] BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24: Quelle aufrufen


Abschnitt 3

Programmbeschwerden, Gremienkontrolle und institutionelle Rückkopplung

Die Klägerseite führt die Ergebnisse der Rundfunkalarm-Auswertung unmittelbar in die Klage ein. Gegenstand dieses Abschnitts ist nicht die abschließende inhaltliche Rechtmäßigkeit sämtlicher beanstandeter Sendungen. Gegenstand ist die dokumentierte Inanspruchnahme des Beschwerdewegs, die Erfassung seiner Reaktionen und die Frage nach einer nachvollziehbaren Korrektur- und Lernwirkung. Die rechtlichen und methodischen Schlussfolgerungen werden von den im Ausgangsgutachten berichteten Daten getrennt.

3.1 Funktion der Beschwerde- und Kontrollstrukturen

Programmbeschwerden und Gremienaufsicht sollen eine inhaltliche Befassung mit behaupteten Verstößen gegen Programmgrundsätze ermöglichen. Die konkreten Zuständigkeiten, Formerfordernisse und Fristen richten sich nach den für die jeweilige Anstalt geltenden Bestimmungen. Eine automatisierte Weiterleitung durch eine Plattform beweist für sich allein nicht, dass eine zulässige förmliche Beschwerde bei der zuständigen Stelle eingegangen und behandelt worden ist. [RA, Abschn. B-C]

Die hier entscheidende Unterscheidung ist die zwischen dem Bestehen eines Verfahrens und seiner tatsächlichen Anwendung. Ein Formular, eine Eingangsnummer oder eine Gremienbefassung sagt noch nicht, was inhaltlich geprüft wurde. Umgekehrt ist eine begründete Zurückweisung nicht deshalb wirkungslos, weil sie der beschwerdeführenden Person nicht recht gibt. Die Untersuchung muss Prüfung, Anerkennung, Abhilfe und längerfristige Folge voneinander unterscheiden.

Der Verweis auf Programmbeschwerden ersetzt nach dem in Abschnitt 1 erläuterten verfassungsrechtlichen Ansatz nicht pauschal die gerichtliche Behandlung eines hinreichend substantiierten Programmeinwands. Die hiesige Untersuchung ergänzt dies um eine tatsächliche Frage: Welche Ergebnisse sind in dem konkret dokumentierten Beschwerdebestand erkennbar, und welche Ergebnisdaten fehlen? [R1, Rn. 47; RA, Abschn. D und J]

3.2 Datengrundlage und Herkunft

Die gerichtliche Fassung des Rundfunkalarm-Gutachtens vom 27. Juni 2026 beschreibt einen CSV-Export mit dem Dateinamen "rundfunkalarm_beschwerden_2026-06-22 (1).csv". Der ausgewertete Zeitraum nach Beschwerdedatum reicht vom 13. Juni 2024 bis zum 19. Juni 2026. Daneben wurden die öffentliche Statistikseite und Screenshots mit Stand vom 22. Juni 2026 ausgewertet. Die nachfolgenden Zahlen werden aus dieser Ausgangsauswertung übernommen; eine neue Prüfung der gesamten CSV-Datei wird hier nicht behauptet. [RA, Abschn. E]

Das Ausgangsgutachten nennt 4.086 Zeilen beziehungsweise Ursprungsvorgänge. Als Prüfsumme des dort verwendeten Exports wird SHA-256 b06ec9a54325bd4221b0869f9b9e34b0fcd1f36fc7e1a469d6e9455fc3a5854b angegeben. Dieser berichtete Hashwert darf erst nach tatsächlichem Empfang und eigenem Hashabgleich als Identitätsnachweis einer hier eingereichten Datei verwendet werden. Der vorliegende Schriftsatz bestätigt nicht rückwirkend einen nicht durchgeführten Dateiabgleich.

Der Datenstatus im konkreten Verfahren lautet: {Originalexport erhalten am; Herkunft; durchgeführte Prüfungen; verantwortliche Person; fehlende Bestandteile}. Vorzulegen sind, soweit vorhanden und datenschutzgerecht verwendbar, die Rohdatei, die Feldbeschreibung, die technische Exporterklärung sowie die für den Fall ausgewählten Beschwerdeketten. Ein Formular für eine Versicherung an Eides statt wird nicht als bereits abgegebene Erklärung behandelt.

3.3 Ursprungsvorgänge, Teilungen und Gremieninformationen

Die Ausgangsauswertung unterscheidet drei Zählobjekte. Ursprungsvorgänge beschreiben die im System angelegten Beschwerdeanlässe. Teilungen beschreiben Unterstützungs- oder Verbreitungsvorgänge. Rundfunkratsinformationen beschreiben eine gespeicherte Eskalationsaktivität. Diese Unterscheidung wird beibehalten. Eine Teilung erzeugt nicht notwendig einen neuen unabhängigen Programmfehler oder eine neue unabhängige Beobachtung.

Kennzahl

Im Ausgangsgutachten berichteter Wert

Aussagegrenze

Ursprungsvorgänge im CSV

4.086

Systemvorgänge, nicht 4.086 bereits bestätigte Verstöße

Summe der Teilungen im CSV

118.627

Verbreitung desselben Ausgangsmaterials möglich

Summe der Rundfunkratsinformationen im CSV

3.329

Aktivitätskennzahl, nicht Anzahl stattgegebener Beschwerden

Ursprungsvorgänge mit mindestens einer Gremieninformation

474

Teilmenge; Mehrfachinformationen gesondert

Dashboard: Teilungen

118.628

Abweichung zum CSV: 1

Dashboard: Beschwerden beim Rundfunkrat

3.452

Abweichung zur CSV-Summe: 123

Dashboard: Gesamtmeldungen

83.096

Andere Zähllogik; nicht mit Teilungen gleichzusetzen

Die Abweichungen sind aufzuklären, nicht zu verdecken. Als mögliche Ursachen kommen unterschiedliche Auswertungszeitpunkte, Filter und technische Ereignisdefinitionen in Betracht; keine dieser Erklärungen ist ohne technische Bestätigung als festgestellt anzusehen. Die Daten erlauben die Feststellung erheblicher erfasster Aktivität. Für die genaue Zahl tatsächlich zugestellter, zulässiger und inhaltlich bearbeiteter Beschwerden werden weitere Informationen benötigt. [RA, Abschn. E II-VII und F I]

3.4 Medien- und Senderverteilung

Nach der Ausgangsauswertung entfallen 3.943 Ursprungsvorgänge auf Fernsehen, 43 auf Onlineangebote, fünf auf Radio und 95 auf unbekannte Medienzuordnungen. Der Fernsehanteil beträgt damit rund 96,5 Prozent. Das ist eine wesentliche Begrenzung: Der Datensatz beschreibt vor allem Beschwerdeaktivität zu Fernsehangeboten. Er repräsentiert nicht schon wegen seiner Gesamtzahl gleichermaßen Hörfunk und Telemedien. [RA, Abschn. F II]

1.858 Ursprungsvorgänge werden Das Erste und 1.080 dem ZDF zugeordnet. Zusammen sind das 2.938 Vorgänge beziehungsweise rund 71,9 Prozent des beschriebenen Bestands. Weitere Vorgänge betreffen Regional-, Partner- und Spartenangebote. Das Ausgangsgutachten nennt zugleich unbekannte Senderzuordnungen und private Anbieter. Diese sind für eine Untersuchung des beitragsfinanzierten Angebots gesondert zu kennzeichnen. [RA, Abschn. F III]

Die Klägerseite folgert aus dieser Verteilung keinen Sendervergleich nach objektiver Fehlerhäufigkeit. Die Plattformnutzung, Bekanntheit einzelner Sendungen, Teilungsfunktionen und Nutzerauswahl können die Verteilung beeinflussen. Für eine Fehlerquote wäre zusätzlich eine geeignete Bezugsgröße des ausgestrahlten und geprüften Angebots erforderlich. Die Zahlen bezeichnen zunächst, wo die dokumentierte Beschwerdeaktivität konzentriert war.

3.5 Vorwurfskategorien und fehlende materielle Validierung

Die Ausgangsauswertung nennt unter anderem 2.065 Zuordnungen zur Kategorie selektive Berichterstattung, 1.983 zur Einseitigkeit und 960 zur Falschmeldung. Es handelt sich um gespeicherte Vorwurfsbezeichnungen; Mehrfachnennungen waren möglich. Die Summe der Kategorien darf deshalb nicht als Zahl voneinander unabhängiger Beschwerden oder anerkannter Verstöße behandelt werden. [RA, Abschn. F IV]

Auch wertende Kategoriebegriffe des Ausgangssystems bleiben Zuschreibungen der Beschwerdeführenden. Sie werden durch ihre statistische Erfassung nicht zur eigenen Bewertung der Klägerseite übernommen. Für einen materiellen Befund müssen der Originalbeitrag, der konkrete Beanstandungsgrund und die sachlichen Gegenargumente untersucht werden. Eine Kategorienverteilung kann dagegen begründen, welche Arten von Beschwerdevorgängen für eine qualitative Stichprobe ausgewählt werden sollen.

3.6 Zeitlicher Verlauf und keine unbelegte Motivdiagnose

Das Ausgangsgutachten berichtet 3.221 Ursprungsvorgänge im ersten und 865 im zweiten, leicht längeren Auswertungsabschnitt. Für die jeweils ersten und letzten sechs Monatswerte wird ein deutlicher Rückgang der Aktivität beschrieben. Dieser Verlauf belegt zunächst nur die Veränderung der erfassten Nutzung. [RA, Abschn. F V]

Daraus folgt weder ein nachgewiesener Erfolg der Programmkontrolle noch eine festgestellte Resignation der Nutzer. Eine solche Erklärung würde weitere Daten etwa zur Plattformnutzung, Reichweite, Themenlage, Versandfunktion, Nutzerbindung und tatsächlichen Abhilfe erfordern. Die im Ausgangsgutachten erwähnte Deutung als Ermüdung bleibt eine Hypothese. Sie wird hier nicht als empirisch festgestelltes Motiv weitergetragen.

Das Beschwerdedatum ist außerdem vom Sendedatum des beanstandeten Beitrags zu unterscheiden. Für die Verbindung mit dem in Abschnitt 1 bestimmten Programmzeitraum ist der Originalbeitrag zuzuordnen. Eine erst später eingelegte Beschwerde kann einen früheren Beitrag betreffen; eine im passenden Zeitraum gespeicherte Beschwerde kann umgekehrt einen anderen Sendezeitraum zum Gegenstand haben.

3.7 Das Wirkungsstufenmodell des Rundfunkalarm-Gutachtens

Das Ausgangsgutachten unterscheidet sechs Reaktionsstufen. Diese Systematik wird als Ordnungsmodell übernommen, mit einer ausdrücklichen Differenzierung zwischen fehlender Dokumentation und nachgewiesenem Ausbleiben einer Reaktion. [RA, Abschn. G-H]

Stufe

Dokumentierter Vorgang

Aussage für die Untersuchung

0

Keine dokumentierte Reaktion

Dokumentationsstatus; nicht automatisch bewiesene Nichtbearbeitung

1

Eingangsbestätigung, Kenntnisnahme, formale Antwort

Verfahrensaktivität ohne belegte Sachprüfung

2

Inhaltlich begründete Zurückweisung

Erkennbare Prüfung; kann bei unbegründeter Beschwerde ordnungsgemäß sein

3

Teilweise Anerkennung oder weitere Prüfung ohne sichtbare Abhilfe

Konkret zu bestimmen; Anerkennung und Prüfung nicht gleichsetzen

4

Korrektur, Ergänzung, Richtigstellung oder andere Abhilfe

Nachgewiesene Abhilfewirkung im bestimmten Vorgang

5

Strukturelle Änderung oder nachgewiesene systematische Lernmassnahme

Über den Einzelvorgang hinausgehende Wirkung

Dieses Modell ist keine pauschale Bewertungsskala für die Rechtmäßigkeit jeder Beschwerdeentscheidung. Eine nachvollziehbare Zurückweisung kann die gesetzlich gebotene Kontrolle gerade verwirklichen. Umgekehrt lässt eine bloß behauptete interne Besprechung ohne Beleg noch nicht erkennen, dass eine festgestellte Fehlentwicklung behoben wurde. Die sachliche Angemessenheit einer Reaktion und ihre Dokumentationsstufe sind getrennt zu beurteilen.

3.8 Die Aussage "keine dokumentierte Korrektur" richtig verwenden

Nach der gerichtlichen Fassung des Ausgangsgutachtens war im damals vorliegenden Material kein Fall einer nach außen dokumentierten Korrektur- oder strukturellen Lernwirkung nachgewiesen. Das Gutachten verlangt selbst eine systematische Antwortanalyse zur weiteren Absicherung. Genau in dieser begrenzten Form wird der Befund hier eingeführt. [RA, Vorblatt sowie Abschn. H, L und M]

Nicht behauptet wird, dass tatsächlich jede der 4.086 Beschwerden unbeantwortet blieb, dass jede Beschwerde berechtigt war oder dass keine Rundfunkanstalt im Untersuchungszeitraum irgendeinen Beitrag korrigiert hat. Die Datenlage trägt auch keine statistisch gesicherte Null-Prozent-Erfolgsquote, solange Antworten, Zustellungen, Zulässigkeit und Abhilfefälle nicht vollständig oder methodisch geeignet erhoben wurden.

Die rechtlich relevante Anschlussfrage lautet enger: Welche Reaktionen auf konkret dokumentierte, der Anstalt zugegangene Beschwerden sind bei ihr vorhanden, und welche Wirkung hatten sie? Die Klägerseite legt hierfür {ausgewählte vollständige Beschwerdeketten} vor. Die Auswahlregel lautet {Regel und Zeitraum}. Die konkret fehlenden Antwort- oder Gremienunterlagen werden jeweils bezeichnet, nicht nur eine allgemeine Offenlegung sämtlicher interner Arbeit verlangt.

3.9 Vollständige Beschwerdeketten als Untersuchungseinheit

Die zentrale Untersuchungseinheit ist eine verknüpfte Kette: Originalbeitrag, Beschwerdetext, Versand und Zugang, Antwort, etwaige Gremienbefassung, Entscheidung und späterer Zustand des Beitrags. Ohne Originalbeitrag kann die Berechtigung des Vorwurfs nicht zuverlässig geprüft werden. Ohne Zugangsnachweis kann die fehlende Antwort nicht sicher als Nichtbearbeitung gewertet werden. Ohne Vergleich späterer Fassungen kann eine Korrektur unentdeckt bleiben.

Für die Stichprobe sind Anstalten, Formate, Zeitabschnitte, Beschwerdekategorien und Ergebnistypen transparent zu berücksichtigen. Mehrfachmeldungen desselben Beitrags werden als verbundene Vorgänge markiert. Bewusst ausgewählte problematische Fälle können einen konkreten Mechanismus zeigen, aber ohne weitere Begründung keine allgemeine Quote. Fehlende Antworten werden nicht durch eine für die eigene These günstige Annahme ersetzt.

Die Antwortanalyse sollte mindestens erfassen: inhaltliche Befassung, benannter Maßstab, Auseinandersetzung mit dem konkreten Beleg, Entscheidungsergebnis, Mitteilung einer Abhilfe, Rechts- oder Beschwerdeweg und zeitlicher Verlauf. Menschliche Mehrfachkodierung sowie eine dokumentierte Entscheidung bei Abweichungen können die Zuverlässigkeit der Einordnung prüfbar machen. Diese Anforderungen konkretisieren das im Rundfunkalarm-Gutachten bereits angelegte Wirkungsmodell; ihre tatsächliche Durchführung wird nicht vorgetäuscht.

3.10 Eigenständigkeit der Gremienkontrolle

Die Einbeziehung eines Gremiums ist als eigenständiger Schritt zu untersuchen. Zu klären ist, ob es den Originalbeitrag und die Beschwerde selbst prüfte, ob es eine Stellungnahme der Intendanz nur übernahm oder mit eigenen Gründen bestätigte und ob der beschwerdeführenden Person eine Ergänzung möglich war. Eine Übereinstimmung mit der Intendanz beweist allein keine Abhängigkeit; eine abweichende Entscheidung beweist umgekehrt nicht die Wirksamkeit aller anderen Kontrollvorgänge. [RA, Abschn. C II und K II]

Für das hiesige Verfahren werden konkret benötigt: {bezeichnete Gremienentscheidung oder Vorlage mit Bezug zu bestimmter Beschwerde}. Geschützte personenbezogene Angaben und redaktionelle Quellen können eine Begrenzung oder Schwärzung erfordern. Die Auswertung beantragt keine uneingeschränkte Einsicht in sämtliche vertraulichen Beratungen ohne Bezug zum bestimmten Beweisthema.

Die häufig verwendete Formulierung "Gremienkontrolle existiert" beantwortet keine konkrete Frage zur Behandlung eines bestimmten Vorgangs. Die umgekehrte Formulierung "Gremienkontrolle ist wirkungslos" wäre ohne geeignete Ergebnisdaten ebenso zu weit. Die Klägerseite verlangt eine nachprüfbare Behandlung der konkret bezeichneten Sachverhalte.

3.11 Verknüpfung von Beschwerden mit wiederkehrenden Programmmerkmalen

Ein institutionell bedeutsames Muster wäre etwa dann näher zu prüfen, wenn ein sachlich begründeter, bestätigter Mangel trotz dokumentierter Kenntnis wiederholt in vergleichbaren Beiträgen auftritt. Dafür sind die Berechtigung des ersten Vorwurfs, der Zugang, die Reaktion und spätere vergleichbare Inhalte zu belegen. Ein bloßer Wiederholungszähler aus einer Plattform genügt nicht.

Die Verbindung zum Output aus Abschnitt 2 muss fall- oder variablenbezogen hergestellt werden. Eine Beschwerde zu einer bestimmten Darstellung kann einem kodierten Merkmal in einer Inhaltsanalyse zugeordnet werden. Dadurch lässt sich untersuchen, ob eine Abhilfe sichtbar wurde oder das konkret gerügte Merkmal fortbestand. Die Kontrolle wird so weder zum Ersatz der Programmanalyse noch zu einem davon völlig getrennten Nebenthema.

3.12 Bedeutung für den konkreten Rechtsstreit

Im Beitragsverfahren können abgesicherte Kontrollbefunde die Behauptung eines langfristigen Strukturzusammenhangs ergänzen. Sie ersetzen aber nicht den Nachweis der für die verfassungsrechtliche Schwelle erheblichen Programmdefizite. Das Fehlen einer veröffentlichten Beschwerdestatistik oder einer bestimmten Kennzahl führt für sich genommen nicht zum Wegfall der Beitragspflicht. [R1; RA, Abschn. A III]

Im gesonderten Feststellungsverfahren zeigen konkret fehlende Antworten, Bestandsinformationen oder Ergebnisunterlagen, welche Erkenntnisfrage trotz eigener Bemühungen offenbleibt. Die eigenen Beschwerde- und Zugangsvorgänge der Klägerseite müssen von den Plattformdaten anderer Personen getrennt bleiben. Fremde Fälle können Vergleichsmaterial sein; sie ersetzen nicht den Nachweis des persönlichen neuen Konflikts aus Abschnitt 1.

Die Klägerseite trägt hierzu vor: {eigene Beschwerde; Originalbeitrag; Antwort oder deren dokumentiertes Fehlen; gegebenenfalls Gremienentscheidung; konkrete Untersuchungslücke}. Die zugehörigen Nachweise sind in K beziehungsweise E mit eindeutigen Kennungen bezeichnet. Nur diese tatsächlich vorgelegten Vorgänge werden als eigene Falltatsachen behauptet.

3.13 Abgestufte Aufklärung statt unbegrenzter Offenlegung

Zunächst kann die Beklagte zu den bestimmten Vorgangsnummern und vorhandenen Ergebnisunterlagen Stellung nehmen. Sodann können vorhandene Übersichten zu einer abgegrenzten Periode oder bestimmten Fallgruppe beigezogen werden, soweit ihr Bestand und ihre Bedeutung dargelegt sind. Erst aus verbleibenden konkreten Fragen ergibt sich, ob eine weitergehende sachverständige Auswertung notwendig ist. [RA, Abschn. K; R2, §§ 86, 87, 99]

Die Klägerseite verlangt keine nachträgliche Herstellung bislang nicht vorhandener Statistiken unter dem Etikett der Vorlagepflicht. Bestehende Standardauswertungen, vorhandene Beschwerdeakten und rechtlich mögliche Auskünfte sind hiervon zu unterscheiden. Die in Abschnitt 4 formulierten Begehren sind auf den tatsächlichen Bestand und die für den Streit erheblichen Fragen zu begrenzen.

3.14 Ergebnis dieses Abschnitts

Die Rundfunkalarm-Auswertung liefert einen umfangreichen dokumentierten Aktivitätsbestand und ein ausdrückliches Modell zur Unterscheidung von Bearbeitung, Prüfung, Abhilfe und Lernen. Sie wird mit ihren Zahlen, Herkunftsangaben, Differenzen und Grenzen unmittelbar in die Klage übernommen. Ein separates dreissigseitiges Privatgutachten ist damit nicht Voraussetzung, um diese Argumentation lesen zu können.

Der noch fehlende Teil ist die methodisch abgesicherte Verbindung der Aktivitätsdaten mit Originalantworten, Entscheidungen und tatsächlichen Folgen. Daraus ergibt sich ein konkretes Aufklärungsprogramm, nicht die Behauptung eines bereits geführten Vollbeweises allgemeiner Wirkungslosigkeit. Die eigene beitrags- oder zugangsbezogene Rechtsposition ist nach Abschnitt 1 hieran anzubinden.

Nachweise zu Abschnitt 3

[RA] Gutachten Rundfunkalarm - Programmbeschwerden und Gremienkontrolle, gerichtliche Fassung vom 27.06.2026, Vorblatt und Abschn. A-M, insbesondere Daten und Methodik E-F sowie Wirkungsmodell H. Im Ausgangsdokument berichtete Daten; CSV und vollständige Antwortsammlung sind gesonderte Beweisquellen. Die Ausgangsargumentation ist hier eingearbeitet; keine pauschale Wiedereinreichung des gesamten Gutachtens erforderlich.

[R1] BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24, insbesondere Rn. 47: Quelle aufrufen

[R2] VwGO, §§ 86, 87, 99, 108: Quelle aufrufen


Abschnitt 4

Erkenntniszugang, gerichtliche Aufklärung und konkrete Beweisführung

Die Klägerseite führt die rechtlich-methodischen Argumente des V-Gutachtens und des Kurzgutachtens hier unmittelbar zusammen. Ausgangspunkt ist die in den vorangegangenen Abschnitten beschriebene Tatsachenlage: Es gibt veröffentlichte Untersuchungen und dokumentierte Beschwerdeaktivität; deren Reichweite ist begrenzt. Welche weiteren Erkenntnisse erforderlich sind, bestimmt sich nach dem konkreten Streitgegenstand in Abschnitt 1. Die folgenden Darlegungen sind keine selbstständigen Anträge auf eine allgemeine Systemprüfung.

4.1 Institutioneller Lebenssachverhalt und gerichtlicher Prüfungsgegenstand

Das Kurzgutachten beschreibt das Gesamtprogramm als einen institutionellen Lebenssachverhalt: Der rechtlich relevante Zustand entsteht nicht durch eine einzige Handlung, sondern durch fortlaufende Auswahl, Herstellung, Veröffentlichung und gegebenenfalls Korrektur vieler Inhalte. Eine gerichtliche Untersuchung darf diesen Gegenstand nicht unbegründet auf eine einzelne Sendung verkürzen. Ebenso wenig darf aus einer Untersuchung einzelner Sendungen ohne methodische Verbindung ein Urteil über das Ganze abgeleitet werden. [K, Abschn. B-D]

Der Ausdruck ändert allerdings nicht den prozessualen Streitgegenstand. Bei einer Anfechtung geht es um die bezeichneten Bescheide. Im Projekt-51-Verfahren geht es um die in Abschnitt 1 und im Antragsblatt bezeichnete konkrete Rechtsbeziehung. Das Gesamtprogramm ist gegebenenfalls ein entscheidungserheblicher tatsächlicher Zusammenhang; es wird nicht allein durch seine Komplexität zu einem zusätzlichen selbstständigen Klagebegehren.

Die im Kurzgutachten aufgegriffenen Begriffe der digitalen Erkenntnisordnung und funktionalen Kohärenz beschreiben entsprechend den Zusammenhang von gesetzlichem Auftrag, tatsächlicher Organisation, verfügbaren Erkenntnisquellen und richterlicher Bewertung. Sie sind begriffliche Ordnungsangebote der Ausgangsarbeiten, keine gesetzlich normierten neuen Ansprüche. Ihr Nutzen besteht darin, die Zwischenschritte der Argumentation sichtbar zu machen. [K, Abschn. A III; V, Kap. 7-14]

4.2 Effektiver Rechtsschutz und tatsächliche Erkenntnismöglichkeit

Die Klägerseite macht geltend, dass eine rechtlich zugelassene Einwendung praktisch untersuchbar bleiben muss. Art. 19 Abs. 4 GG bildet hier den verfassungsrechtlichen Bezugspunkt. Die Behauptung einer konkreten Erkenntnissperre verlangt jedoch mehr als den Hinweis auf die Größe des Rundfunks: Erforderlich sind die Benennung der benötigten Information, ihrer Entscheidungserheblichkeit, des vermuteten oder belegten Bestands und der ohne Erfolg erprobten Beschaffungswege. [V, Kap. 9-14; R10]

Diese Begründung ist von einem behaupteten Anspruch auf gleichen technischen Apparat zu unterscheiden. Die Klägerseite verlangt weder eine Ausstattung auf dem Niveau einer Rundfunkanstalt noch einen pauschalen Ausgleich jeder wirtschaftlichen Ungleichheit. Sie beanstandet, soweit im Einzelfall belegt, den Ausschluss gerade der Erkenntnisse, deren Fehlen ihr anschließend entgegengehalten wird. Ob hieraus eine Mitwirkung im Prozess oder eine eigenständige materielle Rechtsposition folgt, ist gesondert zu begründen.

Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 14.04.2026 - 2 S 2529/25 - die Zumutbarkeit einer vorgelagerten kostenintensiven privaten Begutachtung problematisiert. Die Klägerseite greift diese Rechtsschutzfrage auf, verschweigt aber nicht die gleichwohl erfolgte Klageabweisung und die weiteren materiellen Erwägungen der Entscheidung. Der dortige Einwand gegen eine Zugangshürde ersetzt keinen eigenen Tatsachenvortrag und bindet andere Gerichte nicht an das gewünschte Ergebnis. [R3, insbesondere Entscheidungsseiten 30-32]

4.3 Drei verschiedene Prüfungen: Zulässigkeit, Aufklärungsanlass und Endbeweis

Die formgerechte Erhebung einer Klage, die hinreichende Substantiierung eines Programmeinwands und dessen endgültiger Beweis sind verschiedene Fragen. § 82 VwGO schreibt nicht allgemein vor, dass bereits bei Klageerhebung eine abgeschlossene wissenschaftliche Gesamtstudie vorliegen muss. Gleichwohl können fehlende substantiierte Anhaltspunkte dazu führen, dass eine weitergehende Beweiserhebung nicht veranlasst ist. Gerichtliche Fristen sind einzuhalten; mögliche Präklusionsfolgen dürfen nicht durch eine bloße Gutachtenankündigung ignoriert werden. [R2, §§ 82, 86, 87b; R1, Rn. 43-46]

Der Nachweis eines Aufklärungsanlasses darf nicht stillschweigend mit dem abschließenden Beweis der behaupteten Gesamtverfehlung gleichgesetzt werden. Umgekehrt genügt nicht jede vermögens- oder zeitaufwendige Sammlung von Einzelbeispielen. Die Klägerseite legt deshalb in Abschnitt 2 offen, welche Aussagen die Untersuchungen tatsächlich tragen und welcher begründete Zusammenhang noch zu erforschen ist.

Für die isolierte Feststellung im Projekt 51 sind primär die Tatsachen der behaupteten konkreten Rechtsbeziehung aufzuklären: früheres Verfahren, individualisierte Anforderungen, bestimmte Anfragen, vorhandene Bestände, Antworten, Alternativen und aktuelle Auswirkungen. Die dortige Zulässigkeit kann nicht durch eine noch so umfangreiche Programmanalyse ersetzt werden. Umgekehrt ist ein Programmvollbeweis nicht begrifflich Voraussetzung dafür, eine bestimmte tatsächliche Zugangsablehnung festzustellen.

4.4 Amtsermittlung und freie richterliche Überzeugungsbildung

§ 86 Abs. 1 VwGO weist dem Gericht die Erforschung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu. Die Beteiligten sind heranzuziehen; das Gericht bleibt weder an den angebotenen Ermittlungsweg noch an eine privat vorgenommene Gewichtung gebunden. § 108 Abs. 1 VwGO verlangt die Überzeugungsbildung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens. Diese Regelungen werden nicht durch eine private Zusammenstellung ersetzt. [R2]

Die Klägerseite unterscheidet dabei die Aussage, ein untersuchter Programmzustand weise keine erheblichen Mängel auf, von der Aussage, das bisherige Vorbringen gebe keinen hinreichenden Anlass für eine weitergehende Untersuchung. Letztere setzt nicht dieselbe umfassende Erhebung voraus wie eine positive empirische Gesamtbewertung. Der Einwand der Klägerseite richtet sich gegen eine im konkreten Fall unzureichend begründete Anwendung der Aufklärungsschwelle, nicht gegen die Existenz einer solchen Schwelle.

Soweit das Gericht bestimmte Unterlagen oder Auswertungen für unzureichend hält, wird um einen konkreten Hinweis gebeten: Geht es um den Zeitraum, die Quellenqualität, das Auswahlverfahren, die Kategorien, eine fehlende Gegenprüfung oder den Rückschluss auf das Gesamtangebot? Die Klägerseite kann auf einen so bezeichneten Mangel gezielt reagieren. Ein Anspruch auf ein vom Gericht fertig entwickeltes Forschungsprojekt wird damit nicht behauptet. [R2, §§ 86 Abs. 3, 87]

4.5 Sekundäre Darlegungslast: Informationsnähe ohne automatischen Lastenwechsel

Das V-Gutachten und das Kurzgutachten arbeiten heraus, dass erhebliche Informationsnähe der Gegenseite für ihre prozessuale Mitwirkung bedeutsam sein kann. Die Klägerseite behält diesen Gedanken bei, stützt ihre konkreten Aufklärungsbegehren aber auf die einschlägigen Regeln des Verwaltungsprozesses. Ein Rückgriff auf den Begriff der sekundären Darlegungslast muss darlegen, welche bestimmte Tatsache der anderen Seite näher liegt und weshalb eigener näherer Vortrag nicht zumutbar möglich ist. [V, Kap. 13; K, Abschn. E-F; R2, §§ 86, 87, 99]

Hieraus folgt keine automatische Umkehr der materiellen Beweislast. Eine fehlende Antwort ist auch kein allgemeines Geständnis im Sinne einer schematischen Übertragung von § 138 Abs. 3 ZPO. Die Nichterläuterung einer belegbar verfügbaren Information kann für die gerichtliche Würdigung erheblich sein; welche Folgerung angemessen ist, hängt von der konkreten Informationslage, dem Verhalten der Beteiligten und den sonstigen Erkenntnissen ab.

Ebenso wenig entstehen aus einer prozessualen Mitwirkungsobliegenheit ohne Weiteres allgemeine außerprozessuale Herausgabeansprüche. Gerade für Projekt 51 bleibt die in Abschnitt 1 gesondert hergeleitete konkrete Rechtsposition erforderlich. Das Kurzgutachten trennt selbst sekundäre Darlegungslast und eigenständige materiell-rechtliche Ansprüche. [K, Abschn. F I]

4.6 Einordnung des im Kurzgutachten genannten BGH-Verfahrens

Das Kurzgutachten beruft sich besonders auf BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24. Die amtliche Mitteilung zu dieser Entscheidung betrifft einen arzneimittelrechtlichen Auskunftsanspruch im Zusammenhang mit behaupteten Impfschäden. Ein solcher gesetzlicher Spezialanspruch, insbesondere nach § 84a AMG, darf nicht als bereits anerkannter Anspruch auf Rundfunkarchive wiedergegeben werden. [K, Abschn. F III-VI; R6]

Die Klägerseite verwendet diese Fundstelle daher nicht als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die hiesigen Anfragen. Der allgemeine Gedanke eines erheblichen Informationsgefälles bleibt ein rechtliches Vergleichsargument. Ob eine Parallele trägt, muss an den unterschiedlichen gesetzlichen Ausgangspunkten geprüft werden. Die amtliche Pressemitteilung ist zudem nicht mit einer hier vollständig ausgewerteten Urteilsbegründung gleichzusetzen.

Die Abgrenzung ist für die Klage wesentlich: Die rundfunkrechtliche und verwaltungsprozessuale Begründung muss aus sich heraus tragfähig sein. Sie darf nicht davon abhängen, dass ein spezieller Zugangstatbestand aus einem anderen Rechtsgebiet stillschweigend verallgemeinert wird.

4.7 Welche Daten konkret gemeint sind

Die Klägerseite unterscheidet fünf Informationsarten, die nicht austauschbar sind. Erstens veröffentlichte audiovisuelle beziehungsweise textliche Programminhalte. Zweitens vorhandene Sendelisten, Zeitstempel, Kennungen, Fassungs- und Zuordnungsdaten. Drittens vorhandene Untertitel oder Transkripte. Viertens Beschwerdeakten und dokumentierte Kontrollvorgänge. Fünftens interne redaktionelle Entscheidungsunterlagen. Für jede Art gelten andere tatsächliche Verfügbarkeiten und rechtliche Schutzbelange. [V, Kap. 8-9 und 18; K, Abschn. E]

Aus der Existenz eines ausgestrahlten Videos folgt nicht, dass ein vollständiges fehlerfreies Transkript gespeichert wurde. Aus einem Archivfund folgt nicht, dass jedes Regionalprogramm auf gleiche Weise archiviert ist. Ein neues wissenschaftliches Kategoriensystem ist nicht schon deshalb ein vorhandenes Datum, weil es sich technisch aus Materialien ableiten ließe. Die Vorlage vorhandener Bestände ist von deren neuer Herstellung zu trennen.

Die von der Klägerseite benötigten Informationen werden im folgenden Verzeichnis D01 bezeichnet. Ohne ausgefüllte Zeilen wird keine pauschale Forderung nach sämtlichen Rohdaten behauptet. Jede Zeile muss eine konkrete Erkenntnisfunktion tragen und mit dem Antrag in Verbindung stehen.

Kennung und Bestand

Zeitraum und haltende Stelle

Erkenntniszweck und konkreter Beleg

D01-1: {Sendeliste oder Archivverzeichnis}

{Zeitraum; Anstalt; Organisationseinheit}

{Welche Abdeckung ist sonst nicht prüfbar? Fundstelle/Antwort K...}

D01-2: {bestimmte veröffentlichte Inhalte}

{Kennungen, Sendetermine, Fassungen}

{Welche Untersuchung erfordert genau diese Inhalte? Recherche K...}

D01-3: {vorhandene Untertitel/Metadaten}

{Bestand; gespeichertes Format}

{Vorhandensein belegt durch ...; benötigter Auswertungsschritt}

D01-4: {bestimmte Beschwerde-/Kontrollakten}

{Vorgangsnummern; Bearbeitungszeit}

{Zu klärende Reaktion oder Folge; Ausgangsbeschwerde E...}

4.8 Öffentlicher Zugang, Archivzugang und dokumentierte Lücken

Die ARD beschreibt einen dezentralen Zugang für Wissenschaft und Forschung. Dieser vorhandene Weg wird nicht verschwiegen. Die Klägerseite muss deshalb für den benötigten Bestand darlegen, ob eine Recherche, Kontaktaufnahme oder Nutzung nach den angebotenen Bedingungen möglich war, welche Kosten und Beschränkungen konkret genannt wurden und welche Lücke danach verblieb. Die bloße Nichtauffindbarkeit in einer Mediathek belegt nicht das Fehlen eines rechtmäßigen Archivzugangs. [R7]

Der eigene Rechercheweg lautet: {Angebot, URL oder Kontakt, tatsächliches Abrufdatum, Suchkriterien, Treffer, Lücke, Anfrage und Antwort}. Eine geografische Abrufbeschränkung ist gesondert zu bezeichnen; ebenso ein nicht vorhandener Bestand, eine Rechteklärung, ein nur vor Ort möglicher Zugang und eine ausdrückliche Ablehnung. Diese unterschiedlichen Hindernisse dürfen nicht als einheitliche vorsatzgetragene Verweigerung dargestellt werden.

Für die in Abschnitt 2 beschriebenen Studien bedeutet dies: Die öffentlich verfügbaren Korpora sind ein tatsächlicher Erkenntnisgewinn. Zugleich können ihre belegten Lücken Anlass für bestimmte weitere Anfragen sein. Die Klägerseite behauptet deshalb nicht mehr, externe Untersuchung sei schlechthin unmöglich. Sie legt dar, welcher für die konkrete Untersuchung benötigte Teil trotz der vorhandenen Möglichkeiten fehlt.

4.9 Schutzbelange, milde Mittel und Datenbewahrung

Die beanspruchte Aufklärung soll weder vertrauliche Quellen offenlegen noch redaktionelle Entscheidungsfreiheit allgemein durch gerichtliche Detailsteuerung ersetzen. Personenbezogene Daten, Rechte Dritter und schutzwürdige interne Vorgänge sind zu beachten. Geeignete Abstufungen können die Beschränkung auf bereits veröffentlichte Inhalte, bestehende Verzeichnisse, pseudonymisierte Auszüge, Einsicht vor Ort oder einen fachlich begrenzten Zugang umfassen. Welche Form rechtlich möglich und tatsächlich ausreichend ist, muss für den jeweiligen Bestand geprüft werden. [R2, § 99; R1, Rn. 39-40]

Die im V-Gutachten angesprochenen Auskunftsrechte über eigene personenbezogene Daten oder Analogien zu Rohmessdaten begründen keinen pauschalen Anspruch auf fremde Programmdaten. Die Klägerseite übernimmt daraus den Gedanken konkreter Nachprüfbarkeit, nicht einen rechtsgebietsübergreifenden Automatismus. Auch technische Machbarkeit und gesetzlicher Anspruch sind voneinander zu trennen. [V, Kap. 14-16]

Eine Bitte um Bewahrung bestimmter Beweisquellen wird nur für einen bezeichneten Bestand, Zeitraum und Zweck erhoben. Dass Daten gelöscht oder nicht mehr öffentlich angeboten wurden, beweist für sich allein keine Beweisvereitelung. Bestand, Kenntnis der konkreten Beweisrelevanz, rechtliche Bewahrungspflichten und tatsächlicher Ablauf wären gesondert zu ermitteln. Ein Auskunftsersuchen setzt bestehende Löschregeln nicht allgemein außer Kraft.

4.10 Abgestufter Aufklärungsplan

Die Klägerseite regt zunächst die Beiziehung der vorhandenen eigenen Verwaltungs- beziehungsweise Zugangsakten sowie eine konkrete Stellungnahme zu D01 an. Dadurch lässt sich klären, welche der benannten Unterlagen vorhanden sind, wer darüber verfügt, welche bisherigen Antworten erteilt wurden und welche rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse bestehen. [R2, §§ 86, 87, 99]

In einem zweiten Schritt sind geeignete vorhandene Unterlagen auszuwerten oder bei offenen methodischen Fragen die Verfasser der Studien zu ihren eigenen Arbeitsschritten zu befragen. Erst danach lässt sich belastbar abgrenzen, ob ein gerichtliches Sachverständigengutachten zu einer bestimmten Tatsachenfrage benötigt wird. Diese Reihenfolge ist ein Vorschlag zur sachgerechten Begrenzung, kein dem Gericht aufgezwungener Ablauf.

Zur Darlegung einer wirtschaftlichen Erkenntnisbarriere gehören die tatsächlichen Angebote und Anfragen: {angefragte Fachperson/Einrichtung, Datum, konkret beschriebener Auftrag, Antwort, Kosten und Zeitbedarf}. Eine bloß behauptete erfolglose Gutachterbeauftragung wird nicht verwendet. Eine noch geplante Untersuchung ist als geplant zu kennzeichnen; Name, Auftrag, Methode, Zeitraum und Fertigstellungsstand dürfen nicht erfunden werden.

4.11 Bestimmte Beweistatsachen und passende Beweismittel

Ein Beweisantrag muss an eine bestimmte Tatsachenbehauptung anknüpfen. Die allgemeine Frage, ob der gesamte Rundfunk rechtswidrig sei, ist kein geeignetes sachverständiges Tatsachenthema. Die rechtliche Bewertung obliegt dem Gericht. Ein Zeuge kann eigene Wahrnehmungen schildern; ein Sachverständiger kann eine fachlich abgrenzbare Untersuchung oder Bewertung vornehmen. Die bloße Nennung eines bekannten Forschers belegt nicht, was dieser aus eigener Kenntnis bestätigen wird. [R8]

Für diesen Rechtsstreit werden die folgenden Beweisangebote nur nach wahrheitsgemäßer Konkretisierung verwendet:

Behauptete Tatsache

Beweismittel

Bedeutung für den konkreten Antrag

Die Anstalt hat die bezeichnete Anfrage am {Datum} mit dem in K10 wiedergegebenen Inhalt beantwortet.

Originalantwort, Zugangsnachweis, gegebenenfalls zuständige Auskunftsperson

Inhalt des konkreten Zugangskonflikts; keine allgemeine Vermutung über alle Archive

Die Studie hat den benannten historischen Korpus mit den beschriebenen Auswahl- und Codierungsregeln untersucht.

Datensatz, Methodenprotokoll, eigene Wahrnehmungen des benannten Erstellers

Prüfbarkeit und Grenzen des in Abschnitt 2 vorgetragenen Indizes

Im Vorgang {Kennung} folgte auf die Beschwerde die dokumentierte Entscheidung und Maßnahme {genau bezeichnen}.

Beschwerde, Antwort, Gremienunterlage, Fassungsvergleich

Verknüpfung von Programmbefund und Kontrollreaktion; Abschnitt 3

Die fachlich definierte Auswahl {genau bezeichnen} ist für die Aussage {Merkmal, Zeitraum, Grundgesamtheit} geeignet beziehungsweise in der bezeichneten Weise verzerrt.

Gerichtliches Sachverständigengutachten mit abgegrenztem Prüfauftrag

Tragfähigkeit eines bestimmten Schlusses; nicht rechtliche Verfassungsbewertung

Eine pauschale Behauptung, Media Tenor oder andere Personen hätten bereits alle verlangten Daten und würden die behauptete Rechtsverletzung bestätigen, wird ohne entsprechenden Nachweis nicht aufgestellt. Gleiches gilt für mögliche Auskunftspersonen zu redaktionellen Produktionsvorgängen. Aussagegegenstand, eigene Kenntnis und vorhandene Unterlagen sind vorher zu klären.

4.12 Konkrete gerichtliche Anregung und Abgrenzung vom Ausforschungsbegehren

Die Klägerseite regt an, der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den im Verzeichnis D01-1 bis D01-{letzte Nummer} abschließend bezeichneten vorhandenen Beständen Stellung zu nehmen und die unter {Nummern} benannten Unterlagen beizubringen, soweit diese für die Klärung der Tatsachen {konkret bezeichnen} erforderlich und rechtlich zugänglich sind. Die bereits bekannten Anhaltspunkte ergeben sich aus {genaue Studienpassage, Antwort, Aktenvermerk oder Fundstelle}. [R2, §§ 86, 87, 99]

Der Antrag dient damit nicht der Suche nach irgendeiner möglicherweise vorhandenen Rechtsverletzung. Er schließt an die in den Abschnitten 1 bis 3 benannten konkreten Erkenntnisse an. Für jede verlangte Unterlage wird der Erkenntnisschritt benannt, der ohne sie nicht oder nur mit der dargelegten Einschränkung nachvollzogen werden kann. Fehlt diese Verbindung, ist das Begehren zu präzisieren und nicht lediglich sprachlich als Nicht-Ausforschung zu bezeichnen.

Soweit eine bestimmte Tatsache förmlich unter Beweis gestellt wird, ist das in der mündlichen Verhandlung gesondert klarzustellen. § 86 Abs. 2 VwGO betrifft die Ablehnung eines dort gestellten Beweisantrags durch begründeten Beschluss. Eine schriftliche Beweisanregung, ein nur für eine bestimmte prozessuale Lage gestellter Hilfsantrag und ein unbedingter mündlicher Beweisantrag sind nicht gleichzusetzen. Diese Vorlage macht aus allen zitierten Studien nicht automatisch einzelne unbedingte Beweisanträge. [R2]

4.13 Bisherige Abweisungen: konkrete Auseinandersetzung statt Motivbehauptung

Die Klägerseite legt den eigenen früheren Vortrag und seine gerichtliche Behandlung offen. Der Abweisungsgrund {Zitat mit Seite/Randnummer} wird mit der konkreten damaligen Eingabe {Datum und Stelle} und der jetzt vorgelegten Ergänzung {Stelle} verglichen. So wird sichtbar, ob heute eine tatsächliche Lücke geschlossen, eine frühere Schlussfolgerung begrenzt oder ein neuer selbstständiger Sachverhalt vorgetragen wird.

Die in Wilfried Schmitz' Medienkritik dargestellte Entscheidung OVG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2026 - 7 A 10424/25.OVG - ist hier nur über diese Sekundärdarstellung erschlossen. Der Originalbeschluss und der vollständige zugrunde liegende Vortrag sind noch zu beschaffen. Weder der berichtete Umfang von 230 Seiten noch die berichtete Zurückweisung beweisen für sich, dass die Substantiierungshürde unerfüllbar war. Zu prüfen wäre, welche konkrete methodische Verknüpfung das Gericht vermisste und ob es tatsächlich erheblichen Vortrag übergangen hat. [S, Kap. D]

Entsprechendes gilt für die geschilderten Verhandlungen in Berlin und die Kritik an einem V-Gutachten in Ansbach. Solange die maßgeblichen Entscheidungen, Protokolle und Anträge im konkreten Fall nicht vorliegen, werden Berichte hierüber als Hinweise für die Aktenbeschaffung behandelt. Allgemeine Aussagen über Befangenheit, Gleichschaltung oder Absichten von Gerichten werden nicht als Beweistatsachen in diese Klage übernommen.

4.14 Vergleich von Entscheidungsbegründungen und Umgang mit KI

Ein systematischer Vergleich gerichtlicher Texte kann zeigen, ob und wo identische Passagen verwendet werden. Die Übereinstimmung allein belegt weder die Nichtberücksichtigung des Vortrags noch eine Gehörsverletzung. Ein aussagekräftiger Vergleich muss den individuellen Vortrag, seinen nachgewiesenen Eingang, die Entscheidungsgründe und die mögliche Entscheidungserheblichkeit zusammenführen. Eine entsprechende Untersuchung ist im hier vorliegenden Material noch nicht als abgeschlossen nachgewiesen.

Die Behauptung, ein Schriftsatz sei mit KI-Unterstützung erstellt worden, ersetzt ihrerseits keine Prüfung seiner einzelnen Belege und Schlussfolgerungen. Die Klägerseite beansprucht jedoch auch keine besondere Richtigkeitsvermutung für automatisierte Auswertungen. Quellenkontrolle, dokumentierte Methoden und menschliche fachliche Verantwortung sind unabhängig vom verwendeten Werkzeug erforderlich. [V, Vorbemerkung; K, Abschn. D IV]

Die technische Möglichkeit einer großen Auswertung kann ein Argument gegen eine pauschale Unmöglichkeitsannahme sein. Sie beweist weder, dass die benötigten Daten vorhanden sind, noch, dass ein bestimmtes Modell den rechtlichen Vielfaltbegriff verlässlich misst. Das V-Gutachten wird in diesem Punkt auf eine prüfbare Machbarkeitsargumentation konzentriert; abstrakte Vergleiche mit anderweitigem staatlichem Technikeinsatz ersetzen den fallbezogenen Nachweis nicht.

4.15 Fristen, Entscheidungsreife und Kosten

Die Klägerseite bittet gegebenenfalls um eine angemessene, konkret begründete Ergänzungsfrist bis {Datum} für {bezeichnete Unterlagen und belegter Beschaffungsstand}. Diese Bitte hebt laufende Fristen nicht auf. Ausstehende Antworten oder eine lediglich angekündigte Studie machen ein Verfahren nicht automatisch unentscheidbar. Ob eine Aussetzung, ein Ruhen oder eine Vertagung in Betracht kommt, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und einer konkreten gerichtlichen Entscheidung. [R2]

Die Zahl und Länge der Begründungskapitel begründen für sich keinen zusätzlichen Streitgegenstand. Ein eigenständiger Feststellungs- oder Leistungsantrag kann dagegen für die Streitwertbemessung erheblich sein. Die Klägerseite bezeichnet deshalb ihre Sachanträge abschließend im Antragsblatt. Die hier enthaltenen Beweisangebote und Aufklärungsanregungen sollen diese Anträge begründen und werden nicht als allgemeine weitere Leistungsklagen formuliert. [R11]

Eine Kostenfreiheit nach § 188 VwGO wird für diese Programmrüge nicht pauschal beansprucht. Ebenso wird nicht behauptet, die Bezeichnung als Beweisanregung schliesse Sachverständigen- oder sonstige Auslagen aus. Die Klägerseite bittet vor absehbar erheblichem zusätzlichem Beweisaufwand um einen Hinweis; damit wird weder die gerichtliche Aufklärung in ein Vetorecht umgewandelt noch Kostenfreiheit hergestellt. Gerichtskosten und etwaige erstattungsfähige gegnerische Anwaltskosten bleiben getrennt zu beurteilen. [R2, §§ 154, 162, 188; R11]

4.16 Gemeinsame Dokumentation und Beweismittelbestand

Die vier Abschnitte bilden zusammen die Begründung des im Antragsblatt bezeichneten Begehrens. Die Argumente der drei Ausgangsgutachten werden unmittelbar vorgetragen. Zur Vermeidung von Doppelungen wird auf deren pauschale erneute Beifügung verzichtet. Das ist keine Behauptung, dass eine Zusammenfassung die jeweiligen Originaldaten, Urkunden oder externen Studien ersetzen könnte.

Die Quellenangaben am Ende jedes Abschnitts kennzeichnen die Herkunft. Tatsächlich als Beweismittel eingeführte Unterlagen sind im fallbezogenen Anlagenverzeichnis mit Dateiname, Fassung, Seiten und Aussagezweck einzeln aufzuführen. Der Status ist jeweils einer der folgenden: bereits in der Gerichtsakte mit genauer Fundstelle; mit dieser Eingabe vorgelegt; konkret zur Beiziehung bezeichnet; noch nicht vorhanden und deshalb nicht als vorgelegter Nachweis behandelt.

Beleggruppe

Inhalt und Funktion

Einzutragender Status

K: eigener Fall

Bescheide, Anträge, Altentscheidung, Rechtsmittelstand, Anfragen, Antworten und aktuelle Auseinandersetzung

{vollständige Belegliste; keine fremden Falldaten}

E: Untersuchungen und Ausgangsvorgänge

Verwendete Studienauszüge beziehungsweise vollständige externe Studien, konkrete Sendungen und Beschwerdeketten

{Fassung, Beweisfunktion, tatsächliche Verfügbarkeit}

D: Daten und Methoden

CSV-Export, Exporterklärung, Codebuch, Auswahlregeln, Validierung, Zugangsprotokoll und D01

{vorhanden / angefragt / noch nicht erhoben}

Die formelle Einreichung wird anhand des tatsächlichen Inhalts zusammengestellt. Eine einzelne Seite des ehemaligen Gutachtens kann als Herkunftsnachweis einer übernommenen Tabelle erforderlich sein; daraus folgt nicht, dass drei ganze Herleitungsbände wieder beigefügt werden müssen. Umgekehrt ist eine neue empirische Aussage ohne zugrunde liegende Quelle nicht durch die Unterschrift unter diesen Schriftsatz bewiesen.

4.17 Schlussfolgerung und beantragte gerichtliche Behandlung

Die Klägerseite legt einen in sich gegliederten Tatsachen- und Rechtsvortrag vor. Sie verbindet die vorhandenen Programmuntersuchungen mit der dokumentierten Kontrollpraxis und einem begrenzten, auf konkrete Informationslücken bezogenen Aufklärungsvorschlag. Methodische Grenzen und offene Belege sind sichtbar; Wiederholungen der gleichen Herleitung in verschiedenen Gutachten entfallen.

Im Bescheidstreit dient dies der Prüfung des verfassungsrechtlich erheblichen Einwands nach dem Maßstab des BVerwG. Im Projekt-51-Verfahren dient es der Begründung und Abgrenzung des konkret behaupteten gegenwärtigen Rechtsverhältnisses nach einem eigenen erfolglosen Vorprozess. Die jeweilige Rechtsfolge und der Umfang der begehrten Entscheidung ergeben sich ausschließlich aus dem passenden Abschnitt 1 und dem unterzeichneten Antragsblatt.

Die Klägerseite ersucht das Gericht, den konkretisierten Vortrag und die tatsächlich bezeichneten Beweismittel zu würdigen, erforderliche Hinweise zu geben und die nach dem festgestellten Streitgegenstand gebotene Sachaufklärung vorzunehmen. Eine automatische Beitragsbefreiung, eine vorweggenommene materielle Programmverurteilung oder eine allgemeine Verpflichtung zur Offenlegung sämtlicher interner Daten wird damit nicht behauptet.

Nachweise zu Abschnitt 4

[V] V-Gutachten, Version 1.3, Kap. 7-19 und 24-29; Begriffe und Argumente hier integriert, rechtliche Verallgemeinerungen begrenzt.

[K] Kurzgutachten vom 16.07.2026, insbesondere Abschn. A III, B-G; erkenntnisbezogene Herleitung hier unmittelbar verarbeitet.

[S] Wilfried Schmitz, Medienkritik, bereitgestellte Fassung, Kap. D, Druckseiten 141-152. Sekundärdarstellung; der angeführte OVG-Originalbeschluss ist noch nicht eigenständig belegt.

[R1] BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24: Quelle aufrufen

[R2] VwGO, insbesondere §§ 43, 52, 82, 86, 87, 87b, 99, 108, 121, 153, 154, 162, 188: Quelle aufrufen

[R3] VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2026 - 2 S 2529/25, amtliche Fassung, insbesondere S. 30-32: Quelle aufrufen

[R6] BGH, Pressemitteilung Nr. 45/2026 zur Entscheidung vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24; arzneimittelrechtlicher Auskunftsanspruch: Quelle aufrufen

[R7] ARD, Archivzugang für Wissenschaft und Forschung; dezentrale Bestände und Zugangsbedingungen: Quelle aufrufen

[R8] BVerwG, Beschluss vom 29.07.2015 - 8 B 75.14, Anforderungen an Beweisbegehren: Quelle aufrufen

[R10] GG, insbesondere Art. 19 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 1: Quelle aufrufen

[R11] GKG, insbesondere §§ 39, 45, 52: Quelle aufrufen


Anträge und Unterschrift

Projekt 51 - individualisierte Feststellungsklage

An das Verwaltungsgericht {gesetzlich zuständiges Gericht und Anschrift}

In der Sache {Name, Anschrift} gegen {Landesrundfunkanstalt mit Vertretung und Anschrift}

Aktenzeichen des früheren eigenen Beitragsverfahrens: {Altgericht, Aktenzeichen, Entscheidungstag}

Aktenzeichen des neuen Verfahrens: {falls bereits vergeben}

Sachanträge

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte im gegenwärtigen Beitragsrechtsverhältnis zur Klägerseite, konkretisiert durch {aktuelle Periode oder andere gegenwärtige Rechtswirkung} und die Schreiben vom {Daten, Anlagen K09, K10, K13}, nicht berechtigt ist, den dort bezeichneten Einwand der Klägerseite gegen die verfassungsrechtliche Rechtfertigung ihrer Beitragspflicht allein wegen des Fehlens einer wissenschaftlichen Auswertung der in D01-{Nummern} abschließend bezeichneten, bei der Beklagten vorhandenen Bestände für {Zeitraum} zurückzuweisen, nachdem sie den mit Schreiben vom {Datum} beantragten, dort genau bezeichneten Zugang zu diesen für die Auswertung benötigten Beständen verweigert hat und eine gleichwertige zumutbare Erkenntnisalternative aus den in Abschnitt 1 Ziffer {Stelle} bezeichneten Gründen nicht bestand.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Bestimmung des begehrten Rechtsverhältnisses

Der Antrag betrifft ausschließlich die in Abschnitt 1 hergeleitete Bindung der Beklagten. Er verlangt weder die erneute Entscheidung über alte Bescheide noch eine Vorgabe für die Beweiswürdigung anderer Gerichte oder die Herausgabe sämtlicher Programmdaten.

Bestandteile und Unterschrift

Die Klägerseite nimmt ausdrücklich Bezug auf das Deckblatt, das Inhaltsverzeichnis und die für ihren Fall vervollständigten Abschnitte 1 bis 4 dieser Eingabe. Zugehöriger Versionsstand: {Datum}. Tatsächlich eingereichte Seiten: {Anzahl}. Die Fallbelege K01 bis K{letzte Nummer}, die Studien-/Vorgangsbelege E{Nummern} und das Datenverzeichnis D01 mit {Anzahl} Einträgen sind im fallbezogenen Anlagenverzeichnis abschließend aufgeführt. Nicht vorliegende Unterlagen werden nicht als beigefügt bezeichnet.

{Ort}, den {Datum}

________________________________________

{Vor- und Nachname; eigenhändige Unterschrift bei Papiereinreichung}

{Bei anwaltlicher Einreichung: verantwortliche bevollmächtigte Person und vorgeschriebener elektronischer Übermittlungsweg}