Technische Lesefassung · RA-F03
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Abschnitt 1
Gescheitertes Vorverfahren und konkreter Feststellungsgegenstand
Die Klägerseite hat bereits selbst gegen ihre Rundfunkbeitragsfestsetzung geklagt und ist damit unterlegen. Das frühere Verfahren und die dortige Behandlung ihres Vortrags bilden den Ausgangspunkt dieser Klage. Ihr neues Begehren richtet sich jedoch nicht auf eine zweite Entscheidung über denselben Bescheid. Es betrifft die in einem bestimmten fortbestehenden Beitragsrechtsverhältnis streitige Bedeutung der danach konkret erprobten und dokumentierten Erkenntniszugänge. Die Klägerseite verfolgt damit den im Antragsblatt bezeichneten Feststellungsanspruch nach § 43 Abs. 1 VwGO.
1.1 Eigene Belastung und früheres Klageverfahren
Die Klägerseite wurde durch die Bescheide vom {Daten}, Beitragsnummer {Nummer}, für {Beitragsperioden} in Anspruch genommen. Gegen diese Belastung erhob sie nach {Vorverfahren} am {Datum} vor dem Verwaltungsgericht {Gericht} unter dem Aktenzeichen {Aktenzeichen} Klage. Das Verfahren endete mit {Urteil/Gerichtsbescheid/Beschluss; Datum; vollständiger Tenor}. Die Zustellung erfolgte am {Datum}. Eingelegte Rechtsbehelfe und ihr Ausgang: {vollständige Angaben}. Rechtskraftstatus: {belegt rechtskräftig seit / noch offen mit genauer Erläuterung}. [K01-K04]
Im Vorprozess legte die Klägerseite konkret folgende Materialien vor: {Titel, Fassung, Datum der Einreichung, Eingangsnachweis und damalige Anlagenkennzeichnung}. Sie behauptet nicht, jedes später vom Beitragsstopper erstellte Gutachten habe dem Gericht bereits vorgelegen. Für die gerichtliche Behandlung entscheidend ist der tatsächliche damalige Aktenbestand, nicht der heutige Gesamtbestand des Projekts. [K05]
Die tragenden Gründe der damaligen Abweisung werden wie folgt wiedergegeben: {Wortlaut oder als sinngemäß gekennzeichnete Wiedergabe mit Seite beziehungsweise Randnummer}. Die Entscheidung behandelte die wissenschaftliche Substantiierung wie folgt: {Zitat und Bezug}. Zur Erreichbarkeit der benötigten Daten wurde ausgeführt: {Zitat oder ausdrücklich: keine Aussage}. Bereits im Vorverfahren gestellte Vorlage-, Auskunfts- und Beweisanträge sowie ihre Behandlung: {genauer Wortlaut und Entscheidung}. [K04-K06]
Soweit weitere selbstständig tragende Gründe vorlagen, werden sie hier genannt: {Frist, Zulässigkeit, fehlende zeitliche Zuordnung, sonstiger materieller Grund}. Eine auf Fristversäumnis beruhende Abweisung wird nicht nachträglich als gerichtlicher Nachweis einer unüberwindbaren wissenschaftlichen Beweishürde umgedeutet. Gerade weil die Klage aus der eigenen Erfahrung der Klägerseite abgeleitet wird, muss diese Erfahrung aktengetreu beschrieben werden.
1.2 Was der Vorprozess belegt und was er nicht entscheidet
Das vorangegangene Verfahren belegt die persönliche Betroffenheit und die tatsächliche Inanspruchnahme eines gerichtlichen Rechtswegs. Es ermöglicht außerdem, die konkret an die Klägerseite gestellten Darlegungsanforderungen anhand der Entscheidung und der Prozessakten zu bestimmen. Dadurch unterscheidet sich der Sachverhalt von einer bloß allgemeinen Diskussion über Rundfunkqualität.
Die Klägerseite stützt die Zulässigkeit der neuen Klage dennoch nicht auf den Satz, ein verlorener Prozess eröffne automatisch eine Feststellungsklage. § 43 Abs. 2 VwGO und die Bindung nach § 121 VwGO bleiben anzuwenden. Aus dem Scheitern folgt insbesondere nicht, dass die neue Klage dieselbe Beitragspflicht unter einem anderen Namen erneut zur Entscheidung stellen dürfte. Der nachstehend abgegrenzte Gegenstand muss eigenständig feststellungsfähig sein. [R2]
Eine Abweisung wegen unzureichenden Vortrags kann eine Sachentscheidung über den damaligen Anspruch sein. Dass das Gericht nicht sämtliche Programme untersucht hat, macht das Urteil nicht unverbindlich. Umgekehrt beinhaltet die Ablehnung des damaligen Aufhebungsbegehrens nicht notwendig eine Entscheidung über jeden erst später entstandenen, andersartigen Konflikt zwischen denselben Beteiligten. Entscheidend sind Antrag, Lebenssachverhalt und Reichweite der tatsächlich getroffenen Entscheidung. [R2, §§ 121, 153]
1.3 Anschluss an den eigenen Abweisungsgrund
Die Klägerseite hat die Anforderung aus {Seite/Randnummer der Altentscheidung} zum Anlass genommen, die wissenschaftliche Erreichbarkeit des verlangten Erkenntnisniveaus praktisch zu prüfen. Die konkrete noch fehlende Untersuchung wurde beschrieben als {Frage, Grundgesamtheit, Medien, Zeitraum und methodischer Ansatz}. Ihre zeitliche Abgrenzung folgt dem abgerechneten Beitragszeitraum des Vorprozesses beziehungsweise der nachfolgend gesondert bezeichneten aktuellen Streitlage. [K06-K07]
Die maßgebliche gerichtliche Erwartung wird nicht pauschal mit "Gesamtprogramm" wiedergegeben. Festgehalten wird vielmehr, ob beanstandet wurden: {zu kurzer Zeitraum / nur einzelne Formate / unzureichende Kategorien / fehlende Reproduzierbarkeit / fehlender Gesamtbezug / sonstiger konkreter Mangel}. Jedem einschlägigen Mangel wird der unternommene Beschaffungs- oder Untersuchungsschritt zugeordnet. So ist prüfbar, ob die neue Erkenntnislage tatsächlich an die damalige Anforderung anschliesst.
Der frühere Prozess ist damit weder nur eine Formalie noch ein neuer Beweis für die behauptete Programmverfehlung. Er liefert das konkrete Anforderungsprofil, an dem die späteren Zugangsbemühungen gemessen werden. Ob dieses Profil rechtlich zutreffend war, ist von der Frage zu unterscheiden, ob ein neuer eigenständiger Streitgegenstand entstanden ist.
1.4 Eigene Zugangsversuche und Antworten
Am {Datum} beantragte die Klägerseite bei der Beklagten Zugang zu {genau bezeichnete vorhandene Bestandsverzeichnisse, Sendungen, Metadaten oder Transkripte; begrenzter Zeitraum}. Der Antrag und sein nachgewiesener Zugang ergeben sich aus K08. Die Klägerseite bot als Nutzungsform {Präsenzsichtung / vorhandener Standardexport / gesicherter wissenschaftlicher Zugang / andere genau bezeichnete Form} an. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom {Datum} wie folgt: {genauer Inhalt, Begründung und etwaige alternative Angebote}. [K09]
Nach der Antwort beschränkte beziehungsweise präzisierte die Klägerseite ihr Ersuchen am {Datum} auf {bestimmte Teilmenge und Zweck}. Hierauf erfolgte {Antwort mit Beleg / bislang keine Antwort mit nachvollziehbarem Stand}. Schweigen wird als fehlende Antwort dokumentiert, nicht als Eingeständnis des behaupteten Rechts oder als Beweis, dass sämtliche Bestands- und Zugriffsvoraussetzungen vorliegen. [K10]
Gesonderte Anfragen an ZDF, Deutschlandradio und weitere zuständige Archive betrafen {jeweilige konkrete Bestände}. Die Antworten werden getrennt nach Rechtsträger, Angebot und Zeitraum wiedergegeben. Der Beklagten wird keine tatsächliche Verfügungsmacht über fremde Archive unterstellt. Die Antworten anderer Stellen können die Gesamtlage und alternative Wege betreffen; eine eigene Pflichtverletzung der Beklagten ist hiervon zu unterscheiden. [K11]
Die tatsächliche Existenz der bei der Beklagten begehrten Informationen und ihre Zuordnung werden belegt durch {Katalogauszug, Bestandsbestätigung, konkrete Archivmitteilung oder sonstige Quelle}. Soweit die Existenz noch ungeklärt ist, wird genau dies angegeben. Eine nicht vorhandene Datei, eine bereits gelöschte Datei, eine nicht auffindbare Datei und eine verweigerte Nutzung vorhandener Dateien sind unterschiedliche Sachverhalte.
1.5 Öffentliche Quellen und gleichwertige Alternativen
Die Klägerseite hat folgende öffentliche und wissenschaftliche Zugangswege tatsächlich genutzt oder konkret angefragt: {Angebot; Datum; Suchweg; angefragter Zeitraum; Ergebnis}. Erhaltene Dateien, angebotene Präsenztermine, Kostenangebote, Nutzungsbedingungen und technische Grenzen werden vollständig erfasst. Ein Angebot wird nicht allein deshalb als Verweigerung behandelt, weil es anders ausgestaltet ist als der zuerst gewünschte Download. [K12]
Die verbleibende Lücke ist wie folgt begrenzt: {welcher notwendige Untersuchungsschritt ist mit dem vorhandenen Material nicht verlässlich möglich?}. Die fachliche Erklärung hierzu lautet {konkrete Begründung, verantwortliche Person, Datum}. Kosten und Arbeitsaufwand werden durch {Angebot, Kalkulation oder dokumentierte Auskunft} belegt. Ein bloßes Urteil, eine Untersuchung sei aufwendig, ersetzt die Darstellung des tatsächlichen Hindernisses nicht.
Dass Glashaus und die vorgelegte O-Ton-Auswertung öffentliche Daten verwenden konnten, wird nicht bestritten. Ihre in Abschnitt 2 offengelegten Ausschnitte klären aber nicht automatisch den hier bestimmten Zeitraum und das hier bestimmte Untersuchungsfeld. Die Klägerseite behauptet daher keine ausnahmslose Unzugänglichkeit des Rundfunks, sondern die gerade für ihren Fall dokumentierte begrenzte Erkenntnisbarriere.
1.6 Gegenwärtige Auseinandersetzung statt Wiederholung des alten Antrags
Die gegenwärtige, über den abgeschlossenen Bescheidstreit hinausgehende Beziehung ergibt sich aus {aktueller Beitragstatbestand; genau bezeichnete aktuelle Perioden oder andere aktuelle Wirkung}. Die Beklagte hat mit {Schreiben und Datum} gegenüber der Klägerseite die Position eingenommen, {genau bezeichnetes Verlangen nach wissenschaftlicher Untersuchung beziehungsweise konkrete Zurückweisung eines aktuellen Einwands}. Diese Erklärung wird als K13 vorgelegt.
Die neue Klage verlangt keine Aufhebung der alten Bescheide und keine Feststellung, dass das frühere Gericht falsch entschieden habe. Sie verlangt auch nicht, dass andere Gerichte an eine bestimmte Beweiswürdigung gebunden werden. Das im Antragsblatt formulierte Begehren betrifft vielmehr die behauptete eigene Bindung der Beklagten im gegenwärtigen Beitragsrechtsverhältnis, soweit diese sich in den bezeichneten Schreiben auf fehlende wissenschaftliche Erkenntnisse beruft, deren konkret erforderlichen Zugang sie zugleich verweigert.
Der Zusammenhang zwischen altem und neuem Vorgang ist damit genau begrenzt: Die Altentscheidung benennt die praktisch erfahrene Darlegungsanforderung. Die späteren eigenen Zugangsvorgänge belegen deren tatsächliche Erprobung. Die aktuelle Gegenposition der Beklagten macht die daraus abgeleitete Rechtsfrage zwischen den Beteiligten gegenwärtig streitig. Weder das eine noch das andere wird ohne Beleg aus der gemeinsamen Projektzugehörigkeit abgeleitet.
1.7 Der beantragte Feststellungsinhalt
Die Klägerseite vertritt, dass sich aus dem konkret fortbestehenden Beitragsrechtsverhältnis eine begrenzte Bindung der Beklagten ergibt: Bei ihrer aktuellen Zurückweisung des bezeichneten Einwands darf sie die dokumentierte Nichterreichbarkeit der von ihr vorausgesetzten Erkenntnisgrundlagen nicht so behandeln, als lägen diese der Klägerseite ohne Hindernis vor. Diese These wird hier als eigene rechtliche Ableitung zur Entscheidung gestellt.
Die begehrte Feststellung ist auf {abschließende Datenliste in K14}, auf {Untersuchungszeitraum}, auf {bestimmte verweigerte Nutzungsform} und auf {aktuelle Auseinandersetzung K13} beschränkt. Sie behauptet weder einen allgemeinen Herausgabeanspruch auf alle Archive noch eine automatisch umgekehrte Beweislast. Die erforderlichen Tatsachen, insbesondere Bestand, Verweigerung und Fehlen einer gleichwertigen zumutbaren Alternative, sind selbst Gegenstand des nachzuweisenden Sachverhalts.
Die rechtliche Herleitung verbindet die abgabenrechtliche Beziehung mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes und dem im öffentlichen Recht zu prüfenden Gedanken von Treu und Glauben. Ein widersprüchlicher Umgang mit den selbst mitbestimmten Erkenntnisbedingungen kann danach nicht allein deshalb bedeutungslos sein, weil die benötigte Untersuchung wissenschaftlich anspruchsvoll ist. Die Klägerseite macht eine begrenzte Konsistenzbindung geltend; sie behauptet nicht, eine solche Bindung sei für diese rundfunkrechtliche Konstellation bereits höchstrichterlich abschließend anerkannt. [V, Kap. 11-14; K, Abschn. E-G; R10]
1.8 Rechtlicher Rahmen des Programmeinwands
BVerwG 6 C 5.24 unterscheidet eine einfachgesetzliche Beitragspflicht ohne unmittelbaren Leistungsaustausch von deren verfassungsrechtlicher Rechtfertigung. Erst langfristige evidente und regelmäßige Defizite des beitragsfinanzierten Gesamtangebots können diese Rechtfertigung in Frage stellen. Die Klägerseite stützt sich deshalb nicht auf ein Recht, einzelne unliebsame Sendungen durch Zahlungsverweigerung zu sanktionieren. [R1, Rn. 21-44]
Das für die Programmrüge bezeichnete Zeitfenster beträgt grundsätzlich mindestens zwei Jahre und endet mit dem abgerechneten Zeitraum. Für das Vorverfahren lautet es {Zeitraum}; für die aktuelle Auseinandersetzung, soweit eine andere Periode betroffen ist, {Zeitraum und Begründung}. Medien- und zeitliche Abdeckung externer Studien werden in Abschnitt 2 einzeln ausgewiesen. Gerade weil die Hürde anspruchsvoll ist, darf der neue Streit nicht unpräzise auf irgendeine Untersuchung aus irgendeinem Jahr bezogen werden. [R1, Rn. 40-46]
Das höchstrichterliche Urteil gewährt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch auf interne Rundfunkdaten. Die hiesige Feststellungskonstruktion behauptet dies auch nicht. Sie nimmt die Eröffnung einer begrenzten verfassungsrechtlichen Kontrolle zum Ausgangspunkt und fragt nach der konkret geltend gemachten Bindung im Umgang mit nachgewiesenen Erkenntnishindernissen. Die materielle Programmverfehlung soll in diesem Verfahren nicht nebenbei als weiterer selbstständiger Anspruch entschieden werden.
1.9 Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis und Gegenargument
Nach § 43 Abs. 1 VwGO bedarf es einer konkreten durch Recht geordneten Beziehung. Die Klägerseite sieht sie in der bereits bestehenden Beitragsbeziehung und der anhand der Schreiben K09, K10 und K13 individualisierten Auseinandersetzung um deren fortbestehende Rechtsfolgen. Die begehrte Entscheidung soll eine behauptete Bindung zwischen genau diesen Beteiligten klären, nicht eine allgemeine Rechtsfrage für beliebige spätere Prozesse. [R2]
Das gewichtigste Gegenargument lautet, die begehrte Feststellung betreffe lediglich eine Darlegungs- oder Beweisfrage und damit ein unselbstständiges Element anderer Verfahren. Die Klägerseite setzt dem entgegen, dass {konkrete außerprozessuale Regelungswirkung der aktuellen Position und eigenständiger Nutzen einer Entscheidung im vorliegenden Fall}. Die Begründung muss die tatsächliche aktuelle Rechtswirkung benennen; die bloße Bezeichnung als "Konsistenzbindung" schafft sie nicht.
Der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG ist auch nicht ohne Weiteres eine materielle Anspruchsgrundlage gegen die Rundfunkanstalt für jedes Mittel der Prozessvorbereitung. Die Klägerseite begründet deshalb eine begrenzte, am konkreten Beitragsverhältnis und den eigenen Handlungen der Beklagten ansetzende Rechtsposition. Ob diese Ableitung trägt, ist offen zu entscheiden. Die Klage wahrt damit den Unterschied zwischen einem vertretbar zur Prüfung gestellten Rechtsfortbildungsansatz und einer bereits gesicherten Anspruchsgrundlage.
1.10 Berechtigtes Interesse an baldiger Feststellung
Das persönliche Feststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der angestrebten Zahl paralleler Verfahren, sondern aus {konkrete aktuelle Unsicherheit, fortdaürnde rechtliche oder wirtschaftliche Wirkung, benötigte Handlungssicherheit}. Die Klägerseite benötigt die Entscheidung jetzt, weil {belegter aktueller Anlass}. Ein nur wissenschaftliches Interesse am allgemeinen Beweisrecht wird nicht zum Rechtsschutzinteresse umgedeutet. [R2, § 43 Abs. 1]
Der frühere erfolglose Prozess verdeutlicht, dass die behauptete Erkenntnisbarriere nicht bloß hypothetisch ist. Er ersetzt aber nicht die soeben bezeichnete gegenwärtige Wirkung. Ist die gesamte Beitragsbeziehung beendet und bestehen keine aktuellen Folgen des hier behaupteten neuen Konflikts, muss dies gesondert geprüft werden. Eine lediglich nachträgliche Genugtuung über das alte Urteil wird mit dieser Klage nicht verlangt.
1.11 Subsidiarität: warum das alte Verfahren nicht einfach wiederholt wird
§ 43 Abs. 2 VwGO erfasst auch Rechte, die mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage hätten verfolgt werden können. Die Klägerseite verschweigt daher nicht, dass eine Bescheidanfechtung stattgefunden hat. Die entscheidende Abgrenzung lautet: {welcher Teil des jetzt geltend gemachten Rechtsverhältnisses war damals noch nicht entstanden oder nicht Gegenstand einer möglichen gleichwertigen Rechtsschutzform?}. Eine nur spätere bessere Begründung desselben Aufhebungsbegehrens genügt dafür nicht. [R2]
Auch eine Zugangsklage ist als möglicherweise vorrangiger Weg konkret zu prüfen. {Bestehende Rechtsgrundlage, Art und Rechtsbehelfsbelehrung einer Zugangsentscheidung, etwaiger Widerspruch und Fristen; gegebenenfalls begründete Abgrenzung des hiesigen Gegenstands}. Die Klägerseite beantragt nicht verdeckt die tatsächliche Herausgabe von Unterlagen unter der Überschrift Feststellung. Dass ein allgemeiner Zugangsanspruch zweifelhaft ist, macht umgekehrt nicht automatisch jede Feststellung zulässig.
Die fallbezogene Begründung für die gewählte Klageart lautet: {welche gegenwärtige Rechtsunsicherheit wird nicht durch ein laufendes oder statthaftes vorrangiges Begehren gleichwertig geklärt?}. BVerwG 9 B 8.24 verdeutlicht, dass Feststellungsinteresse und Subsidiarität getrennt zu prüfen sind und die konkrete Rechtsschutzwirkung zählt. Die dortige besondere Konstellation wird nicht als allgemeine Freigabe für isolierte Beweisfragen verstanden. [R5]
Eine Zwischenfeststellung im alten Prozess scheidet als bloße nachträgliche Erweiterung eines abgeschlossenen Verfahrens aus. Soweit ein anderer Prozess noch läuft, sind dessen Gegenstand und die Möglichkeiten dortigen Rechtsschutzes ausdrücklich zu berücksichtigen. Diese Vorlage erklärt nicht alle Vorverfahren unabhängig von ihrem Stand für abgeschlossen.
1.12 Rechtskraft und neue Tatsachenschicht
§ 121 VwGO bindet die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden wurde. Die Klägerseite stellt deshalb den früheren Antrag und den neuen Antrag sowie die jeweiligen Lebenssachverhalte unmittelbar gegenüber: {Altbegehren und tragender Sachverhalt / hier geltend gemachte konkrete Bindung und spätere Tatsachen}. Die aktuelle Entscheidung soll dem rechtskräftigen Tenor weder widersprechen noch dessen praktische Durchsetzung lediglich unter anderer Bezeichnung beseitigen. [R2]
Neue Studien über denselben historischen Programmzeitraum durchbrechen für sich genommen die Rechtskraft nicht. Ebensowenig genügt ein nachträglicher Ablehnungsbrief, wenn er nur einen bereits entschiedenen identischen Anspruch wiederholt. Maßgeblich ist, ob die späteren Vorgänge tatsächlich einen anderen Streitgegenstand tragen. Eine Wiederaufnahme des alten Verfahrens richtet sich nach den besonderen Voraussetzungen des § 153 VwGO; sie ist nicht Bestandteil dieses Antrags. [R2]
Die hier herangezogenen Urteile und Schriftsätze werden daher nicht nur auszugsweise zu Lasten der Beklagten wiedergegeben. Vorgelegt werden die vollständige Altentscheidung, die damals maßgeblichen Anträge und die belegte aktuelle Auseinandersetzung. Die Koordination mit anderen Verfahren ersetzt diese Aktenprüfung nicht.
1.13 Örtliche Zuständigkeit ohne Fortwirkung des alten Gerichtsstands
Für diese neue Feststellungsklage wird die Zuständigkeit eigenständig nach § 52 VwGO begründet: {einschlägige Fallgruppe und tatsächliche Anknüpfung}. Dass das Verwaltungsgericht {Altgericht} den früheren Bescheidstreit entschieden hat, begründet für sich genommen keine Fortzuständigkeit. Bei einer isolierten Feststellungsklage ist insbesondere § 52 Nr. 5 VwGO mit dem Sitz der Beklagten zu beachten. [R2; R9]
Weder eine Wohnadresse im gewünschten Gerichtsbezirk noch die Projektplanung ersetzen die gesetzliche Zuweisung. Die Klägerseite bittet bei Zweifeln um einen Hinweis und eine gesetzeskonforme Behandlung der Zuständigkeit. Sie verlangt nicht die Sachentscheidung eines allein nach Projektgesichtspunkten ausgewählten Gerichts. Die in § 83 VwGO in Verbindung mit §§ 17 ff. GVG vorgesehenen Regeln bleiben unberührt. [R2]
1.14 Bedeutung der gemeinsamen Abschnitte 2 bis 4
Abschnitt 2 stellt dar, welches Untersuchungsmaterial bereits vorhanden ist und welche Grenzen es hat. Abschnitt 3 verarbeitet die Beschwerde- und Kontrolldaten. In diesem Feststellungsverfahren dienen beide Abschnitte der sachlichen Bestimmung des Forschungs- und Zugangsbedarfs. Sie sind kein zusätzlicher Antrag auf materielle Verurteilung des Gesamtprogramms. Abschnitt 4 beschreibt die Erkenntnismittel und ihre prozessuale Einordnung; jede Aufklärung ist an den hiesigen Feststellungsgegenstand zu binden.
Die zu beweisenden individuellen Kerntatsachen sind hier insbesondere der Verlauf des Vorprozesses, der Inhalt der eigenen Anfragen, die konkreten Antworten, die tatsächlich vorhandenen Bestände, die erprobten Alternativen und die aktuelle Position der Beklagten. Eine Beweisaufnahme dazu setzt nicht begrifflich bereits den Vollbeweis eines verfassungswidrigen Gesamtprogramms voraus. Ob die jeweiligen Tatsachen für den behaupteten Anspruch erheblich sind, folgt allerdings aus dessen rechtlicher Tragfähigkeit und bleibt gerichtlich zu prüfen.
1.15 Koordinierte Einzelverfahren und Schlussfolgerung
Die Klägerseite nimmt an einem gemeinsam vorbereiteten Projekt teil, das je zwei individuelle Fälle an allen 51 Verwaltungsgerichten dokumentieren und rechtlich verfolgen will. Aus dieser Zielsetzung wird weder eine eigene Klagebefugnis noch ein Sondergerichtsstand hergeleitet. Der gemeinsame Schriftsatz liefert ein Argumentationsgerüst; Vorverfahren, Belege, Antrag, Zuständigkeit und Kosten bleiben individuell. Ein zweiter Fall bedeutet eine zweite betroffene Person mit eigenem Rechtsverhältnis, nicht eine identische doppelte Klage derselben Person.
Die Klägerseite verlangt die Klärung einer durch ihr eigenes Vorverfahren und ihre eigenen späteren Erkenntnisbemühungen konkretisierten Rechtsfrage. Sie macht geltend, dass die Beklagte sich bei ihrer aktuellen Position nicht ohne Berücksichtigung dieser Umstände auf eine wissenschaftliche Nichterfüllbarkeit berufen darf. Sie ersucht um Entscheidung über diese begrenzte Rechtsableitung, nicht um ein abstraktes Gutachtenurteil und nicht um eine pauschale Wiedereröffnung des früheren Beitragsprozesses.
Nachweise zu Abschnitt 1
[R1] BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24, Rn. 21-50: Quelle aufrufen
[R2] VwGO, insbesondere §§ 43, 52, 83, 88, 121, 153: Quelle aufrufen
[R5] BVerwG, Beschluss vom 08.08.2024 - 9 B 8.24, insbesondere Rn. 15-21: Quelle aufrufen
[R9] BVerwG, Beschluss vom 03.09.2024 - 6 AV 2.24: Quelle aufrufen
[R10] GG, insbesondere Art. 19 Abs. 4: Quelle aufrufen
[V] V-Gutachten, Version 1.3, insbesondere Kap. 7-14 und 24-29. [K] Kurzgutachten vom 16.07.2026, Abschn. E-G. [P] Ausgangsentwurf der Feststellungsklage aus dem bereitgestellten Archiv Plan 51. Die hier entwickelte Klage übernimmt dessen Erkenntnisfrage, nicht dessen pauschale Tatsachenannahmen oder mehrfachen Hilfsanträge.