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Abschnitt 4

Erkenntniszugang, gerichtliche Sachaufklärung und rechtliche Folgerungen

4.1 Der materielle Prüfungsgegenstand bestimmt die tatsächliche Aufklärung

Die rechtliche Relevanz eines langfristigen Gesamtangebots hat Folgen für die Art der Tatsachenfeststellung. Die Erhebung einer einzelnen Sendung kann einen bestimmten Inhalt nachweisen; sie kann nicht ohne weiteren methodischen Zusammenhang das Gesamtangebot abbilden. Soll über einen institutionellen Dauerzustand entschieden werden, sind dessen zeitliche Entwicklung, Verteilung und Ausgleichsmechanismen zu rekonstruieren.

Das V-Gutachten und die wissenschaftliche Grundlagenuntersuchung beschreiben diese Besonderheit als institutionellen Lebenssachverhalt. Gemeint ist der über viele redaktionelle Entscheidungen entstehende Gesamtzusammenhang. Der Ausdruck verändert nicht die gesetzlichen Voraussetzungen der Klage. Er bezeichnet vielmehr, weshalb der erhebliche Sachverhalt nicht allein durch punktuelle Beobachtungen und ebenso wenig durch den bloßen Hinweis auf die Existenz einer Institution erfasst werden kann.

Die Erkenntnismethode muss diesem Gegenstand entsprechen. Der gesetzliche Untersuchungsmaßstab darf nicht dadurch verkürzt werden, dass nur leicht zugängliche Einzeltatsachen in den Blick genommen werden. Er darf aber auch nicht dadurch erweitert werden, dass unter dem Begriff der Gesamtanalyse beliebige interne Informationen ohne Bezug zur rechtlich erheblichen Frage angefordert werden. Gegenstand und Umfang der Aufklärung bleiben durch die geltend gemachte Rechtsposition bestimmt.

Hieran knüpft die freie Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO an. Eine negative Gesamtbewertung des Programmeinwands und die Feststellung, dass der bisherige Vortrag keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen bietet, sind unterschiedliche Aussagen. Die Klägerseite verlangt, dass die zweite Aussage an den konkret vorgelegten Studien, Daten und Beweisangeboten gemessen wird. Eine pauschale Wiederholung der materiellen Gesamtschwelle ersetzt diese Prüfung nicht.

4.2 Die vorgelegten Befunde begründen bestimmte Erkenntnisfragen

Die Abschnitte 2 und 3 enthalten keinen allein auf subjektives Missfallen gestützten Einwand. Vorgelegt werden abgegrenzte Inhaltsuntersuchungen, eine Langzeitauswertung institutionell ausgewählter Kommentare, eine technische Erfassung politischer Sichtbarkeit und eine nachgerechnete Dokumentation von Beschwerdeaktivität. Diese Materialien messen unterschiedliche Merkmale und ergänzen einander nicht durch bloße Addition, sondern durch die nachvollziehbare Zuordnung ihrer jeweiligen Erkenntnisfunktion.

Die Müller-Stellungnahme wirft anhand ihres dokumentierten Korpus die Frage nach der Darstellung von Maßnahmenkritik und fachlichen Gegenpositionen auf. Glashaus untersucht eine über mehrere Legislaturperioden beobachtete Struktur inhaltlicher Nähe von Kommentaren zu Parteiprogrammen. Die O-Ton-Auswertung bestimmt die Häufigkeit technisch erkannter Parteizuordnungen. Die Beschwerdedokumentation zeigt, welche konkreten Inhalte beanstandet und welche Reaktionen zu bestimmten Sendungsanlässen bekannt sind.

Die gemeinsame Anschlussfrage betrifft nicht irgendein denkbares Defizit. Zu untersuchen ist, ob bestimmte, in den Quellen bezeichnete Verengungen wiederkehrend auftreten, ob sie sich durch Formatfunktion und Nachrichtenlage erklären und ob sie im zeitlich einschlägigen Gesamtangebot tatsächlich ausgeglichen werden. Hierzu sind die vorhandenen Teilbestände und die noch fehlenden Erkenntnisquellen in Beziehung zu setzen.

Die Klägerseite zieht aus einem methodisch begrenzten Befund keine uneingeschränkte Schlussfolgerung. Sie widerspricht aber der umgekehrten Annahme, eine benannte Reichweitengrenze mache jeden Tatsachenwert der Untersuchung gegenstandslos. Die Grenzen eines Teilbefunds bestimmen, welche zusätzliche Aufklärung erforderlich ist. Sie erlauben nicht, den bereits erhobenen Tatsachenkern ohne Auseinandersetzung mit seinem Inhalt beiseitezuschieben.

4.3 Substantiierung ist nicht mit dem abschließenden Beweis gleichzusetzen

Das Bundesverwaltungsgericht verlangt hinreichende Anhaltspunkte, die in aller Regel durch wissenschaftliche Untersuchungen geeigneter Indikatoren zu unterlegen sind. Damit wird eine substantiierte Eingangsdarlegung verlangt, nicht die vollständige private Vorwegnahme jeder gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung. Die materiell hohe Schwelle wirkt sich auf den erforderlichen Vortrag aus, hebt den Amtsermittlungsgrundsatz aber nicht auf (BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, insbesondere Rn. 47-48).

Die Klägerseite macht geltend, dass der vorliegende Vortrag die bloße Behauptung einer politischen Schlagseite überschreitet. Er nennt untersuchte Sendungsgruppen, Erhebungszeiträume, konkrete Messgrößen, nachgerechnete Datensätze, erkennbare Beschaffungsgrenzen und bestimmte Kontrollvorgänge. Damit steht ein abgrenzbarer Tatsachenkomplex zur Prüfung. Die hieran anschließenden Begehren sind nicht darauf gerichtet, erst irgendeine Grundlage für eine bislang gegenstandslose Behauptung zu finden.

Die Unterscheidung ist auch für die Qualität eines Beweisangebots erheblich. Ein Antrag ohne tatsächliche Anhaltspunkte darf nicht unter Berufung auf die Amtsermittlung beliebige Ermittlungen verlangen. Andererseits darf näherer Vortrag zu Vorgängen, die sich außerhalb der eigenen Wahrnehmungssphäre abspielen, nicht in gleicher Weise verlangt werden wie zu selbst wahrgenommenen Tatsachen. Entscheidend bleiben die greifbaren Anknüpfungspunkte des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 2 B 36.24 -, Rn. 23-24).

Die Klägerseite bittet deshalb um eine auf den jeweiligen Beleg bezogene Auseinandersetzung. Geht es um eine fehlende zeitliche Deckung, die Eignung eines Indikators, die Auswahl des Korpus oder die Reichweite des Rückschlusses, ist genau dieser Punkt zu untersuchen. Ein pauschales Etikett wie "Einzelbeispiel" beantwortet nicht, ob ein über mehrere Jahre gebildeter Korpus oder eine methodisch begründete Teiluntersuchung einen bestimmten Erkenntniswert besitzt.

4.4 Art. 19 Abs. 4 GG und die wirtschaftliche Erreichbarkeit der Tatsachengrundlage

Effektiver Rechtsschutz verlangt eine praktisch nutzbare Möglichkeit, einen rechtlich erheblichen Einwand vor Gericht zu verfolgen. Die Klägerseite beansprucht keinen gleichen institutionellen Apparat wie die Beklagte. Sie beanstandet die konkrete Verbindung zwischen einer anspruchsvollen Darlegungsanforderung und dem fehlenden Zugang zu gerade den Erkenntnisquellen, die für deren Erfüllung erheblich sind.

Das Gewicht dieser Frage wird durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2026 - 2 S 2529/25 - verdeutlicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat auf den Entscheidungsseiten 30 bis 32 erhebliche Bedenken gegen eine vom Bürger vorzufinanzierende, besonders kostenintensive Begutachtung des langfristigen Gesamtangebots erörtert. Er hat die Frage ausdrücklich mit Art. 19 Abs. 4 GG und der wirtschaftlichen Erreichbarkeit gerichtlicher Kontrolle verknüpft.

Die Klägerseite beruft sich auf diese Erwägung, nicht auf einen in jener Sache erzielten Prozesserfolg. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Soweit der Verwaltungsgerichtshof der materiellen gerichtlichen Programmkontrolle weitergehende Grenzen gezogen hat, hält die Klägerseite an der im Urteil 6 C 5.24 entwickelten Unterscheidung zwischen geschützter redaktioneller Freiheit und gerichtlicher Prüfung der verfassungsrechtlichen Evidenzschwelle fest.

Der daraus folgende Antrag ist begrenzt: Das Gericht soll die bereits vorgelegten Anhaltspunkte selbst würdigen, die persönlich dokumentierten Erkenntnishindernisse einbeziehen und diejenigen vorhandenen Erkenntnisquellen erschließen, die für die konkrete offene Frage erforderlich sind. Eine Rechtsschutzgarantie, die ausschließlich nach vorheriger privater Beschaffung genau dieser Quellen nutzbar wäre, würde an dieser Stelle in einen Zirkelschluss geraten.

Die Schwierigkeiten werden nicht allein aus der Größe des Rundfunks abgeleitet. Die einschlägigen Studien belegen vielmehr eine unterschiedliche tatsächliche Verfügbarkeit: umfangreiche Langzeitbestände für bestimmte Kommentare, etwa einjährige Bestände bestimmter Hauptnachrichten und nur kurze Ausschnitte regionaler Formate. Diese konkrete Differenzierung ist Ausgangspunkt der begehrten Aufklärung.

4.5 Methodenoffenheit statt Vollerhebung jeder Sendeminute

Die Begriffe "Gesamtprogramm" und "Vollanalyse" bezeichnen nicht zwingend eine händische Inhaltskodierung jeder ausgestrahlten Minute. Bereits das Kurzgutachten vom 16. Juli 2026 unterscheidet eine vollständige Untersuchung von einer repräsentativen wissenschaftlichen Analyse und lässt die Wahl eines geeigneten Erkenntnismittels offen (dort Abschnitt D III und G II).

Ein wissenschaftlich begründeter Rückschluss kann auf einer geschichteten Untersuchung beruhen, die Medienarten, Anstalten, Genres und Zeitabschnitte in einem nachvollziehbaren Auswahlplan erfasst. Eine gezielte Verdachtsstichprobe hat dabei eine andere Funktion als eine Zufallsstichprobe. Sie kann einen bestimmten Mechanismus nachweisen, bildet aber ohne ergänzende Begründung keine allgemeine Quote. Die Untersuchung hat diese Funktionen voneinander zu trennen.

Der rechtliche Gesamtbezug verlangt ferner, mögliche Ausgleichsangebote tatsächlich zu berücksichtigen. Ein im Hauptnachrichtenformat unterbelichtetes Argument kann in einem anderen Format enthalten sein. Ob und in welcher Weise dies einen Ausgleich darstellt, ist anhand Inhalt, Erreichbarkeit, Zeitraum und publizistischer Funktion zu beurteilen. Die abstrakte Möglichkeit, dass irgendwo ein Gegenbeitrag existieren könnte, ersetzt diese Untersuchung ebenso wenig wie die Beschränkung des Klägers auf das zuerst ausgewählte Format.

Für die Auswertung werden deshalb unterschiedliche Ebenen auseinandergehalten: Themenbreite, sichtbare Akteure, tatsächlich wiedergegebene Positionen, Bewertung, Tatsachengenauigkeit und Korrektur. Eine scheinbar präzise einzelne Kennzahl darf nicht an die Stelle des rechtlichen Gesamturteils treten. Gerade weil die Rundfunkfreiheit keinen festen Parteienproporz vorgibt, sind Aussagen über wiederkehrende strukturelle Verengungen anhand geeigneter und offengelegter Indikatoren zu prüfen.

4.6 Informationsnähe der Beklagten und prozessuale Mitwirkung

Die Programm- und Kontrollunterlagen befinden sich nicht gleichmäßig in den Sphären beider Beteiligten. Eigene Archivverzeichnisse, gespeicherte Fassungen, interne Zuordnungsdaten und die Bearbeitung einer eingegangenen Beschwerde sind der zuständigen Anstalt näher als einer außenstehenden Person. Diese Informationsnähe ist für die nach § 86 Abs. 1 VwGO gebotene Heranziehung der Beteiligten von Bedeutung.

Die Klägerseite beruft sich insoweit auf den im V-Gutachten und im Kurzgutachten entwickelten Gedanken ergänzender Darlegungs- und Mitwirkungslasten. Verlangt wird die Erklärung bestimmter, entscheidungserheblicher Vorgänge und die Vorlage vorhandener Unterlagen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Es wird keine allgemeine Umkehr der materiellen Beweislast und keine Anwendung eines pauschalen Schweigegeständnisses geltend gemacht.

Die Mitwirkung betrifft insbesondere die im individuellen Datenverzeichnis bezeichneten Bestände. Ist ein Bestand nicht vorhanden, ist dies von einer Ablehnung des Zugangs zu vorhandenen Daten zu unterscheiden. Ist eine andere Anstalt zuständig, kann die fehlende eigene Verfügungsmacht nicht durch eine allgemeine Behauptung über alle öffentlich-rechtlichen Archive ersetzt werden. Ist eine Information bereits öffentlich zugänglich, kommt es auf die konkrete Fundstelle und deren Eignung für den bezeichneten Erkenntniszweck an.

Die prozessuale Begründung stützt sich auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, insbesondere §§ 86, 87 und 99 VwGO. Der im Kurzgutachten herangezogene allgemeine Gedanke einer informationsbezogenen Mitwirkung ist von einem gesetzlich geregelten Auskunftsanspruch in anderen Rechtsgebieten zu unterscheiden. Eine arzneimittelrechtliche Auskunftsentscheidung begründet nicht unmittelbar ein Recht auf Rundfunkarchive. Die hiesige Ableitung muss aus dem konkreten Beitrags- beziehungsweise Zugangsrechtsverhältnis und den einschlägigen Prozessregeln folgen.

4.7 Vorhandene Inhalte, Verzeichnisse und Kontrollunterlagen

Die begehrten Erkenntnisquellen fallen in fünf Gruppen. Erstens sind dies bereits veröffentlichte audiovisuelle oder textliche Programminhalte in den vorhandenen Fassungen. Zweitens kommen Sendelisten, Zeitstempel, Kennungen und Zuordnungsdaten in Betracht, mit denen sich der Umfang des Untersuchungsbestands bestimmen lässt. Drittens sind vorhandene Untertitel und Transkripte bedeutsam. Viertens betreffen die Anfragen konkrete Beschwerde- und Kontrollvorgänge. Fünftens können vorhandene redaktionelle Vorgaben und Evaluierungen für die Erklärung eines bestimmten wiederkehrenden Musters erheblich sein.

Aus der Existenz eines Videos folgt nicht, dass ein vollständiges Transkript vorhanden ist. Ein neues Kategoriensystem wird auch nicht allein dadurch zum vorhandenen Dokument, dass es sich technisch erstellen ließe. Die Vorlageanregungen beziehen sich deshalb auf vorhandene Bestände. Eine neu anzufertigende wissenschaftliche Auswertung ist als eigenständiges Sachverständigenbeweisthema bezeichnet.

Die beantragte Erschließung vorhandener Bestandsverzeichnisse hat eine besondere Funktion. Ohne einen nachvollziehbaren Auswahlrahmen kann nicht sicher festgestellt werden, welche Teile eines Programmzeitraums die öffentlich gefundenen Dateien tatsächlich abdecken. Ein solcher Rahmen ermöglicht, die Lücke zu bestimmen und eine sachgerecht begrenzte Stichprobe zu bilden. Er ist damit nicht gleichbedeutend mit der Forderung nach dem wahllosen Download sämtlicher interner Systeme.

Die persönlich beantragten Bestände sind in dem in Abschnitt 1 bezeichneten Datenverzeichnis abschließend bestimmt. Das Verzeichnis nennt Bestand, Zeitraum, haltende Stelle und die zu klärende Tatsachenfrage. Die in Abschnitt 1 zugeordneten Anfragen und Antworten dokumentieren die konkreten bisherigen Beschaffungswege.

4.8 Öffentliche Archive und verbleibende Erkenntnishindernisse

Die Klägerseite behauptet nicht, jede unabhängige Untersuchung öffentlich-rechtlicher Programme sei unmöglich. Die vorgelegten Studien zeigen das Gegenteil für bestimmte Inhalte. Auch der von der ARD beschriebene dezentrale Zugang für Wissenschaft und Forschung ist in die tatsächliche Betrachtung einzubeziehen. Die entscheidende Frage betrifft die Eignung der vorhandenen Zugänge für die konkret bezeichneten Inhalte und Zeiträume.

Eine befristete Verfügbarkeit in einer Mediathek bedeutet nicht zwingend die Vernichtung des Inhalts in einem internen Archiv. Umgekehrt ersetzt ein Hinweis auf ein internes Archiv noch keine praktisch zugängliche Einsichtsmöglichkeit. Eine geografische Abrufsperre, ein nur vor Ort zugänglicher Bestand, ein Kostenangebot, eine ungeklärte Rechteposition und ein tatsächlich fehlender Bestand sind voneinander zu unterscheiden.

Die von der Klägerseite unternommenen Recherchen, Anfragen und angebotenen Alternativen ergeben sich aus den in Abschnitt 1 konkret zugeordneten Zugangsbelegen. Dort sind auch die danach verbliebene konkrete Einschränkung und deren fachlicher Bezug zur beantragten Untersuchung unter Angabe der jeweiligen Belegstelle dargelegt.

Diese persönliche Dokumentation verbindet die allgemeine Erkenntnisfrage mit dem Prozess. Begehrt wird keine Vermutung zugunsten jeder pauschal behaupteten Datenlücke. Begehrt wird die rechtliche Würdigung der nachgewiesenen bestimmten Lücke unter Berücksichtigung der vorgelegten Untersuchungen und der geeigneten, weniger weitreichenden Zugangsmöglichkeiten.

4.9 Schutz der Rundfunkfreiheit und Verhältnismäßigkeit

Die gerichtliche Aufklärung der verfassungsrechtlichen Beitragsvoraussetzungen darf nicht zur laufenden staatlichen Redaktionstätigkeit werden. Die Klägerseite verlangt deshalb weder eine gerichtliche Themenplanung noch die Vorgabe einer politischen Bewertung. Ebenso wenig soll der Schutz journalistischer Quellen pauschal aufgehoben werden.

Die Vorlage bereits veröffentlichter Inhalte und bestehender Verzeichnisse ist von einer Einsicht in unveröffentlichte Recherchevorgänge zu unterscheiden. Soweit Schutzbelange betroffen sind, kommen eine Beschränkung auf bestimmte Zeiträume und Vorgänge, Schwärzungen, Auszüge oder ein fachlich begrenzter Zugang in Betracht. Die Erforderlichkeit einer weitergehenden Vorlage ist an der konkreten Beweisfrage zu messen.

Die Beklagte kann geschützte Inhalte nicht allein durch eine pauschale Gleichsetzung aller Archivdaten mit redaktionellen Geheimnissen bezeichnen. Ebenso wenig kann die Klägerseite aus technischem Zugriff eine unbegrenzte rechtliche Zugangsberechtigung ableiten. Die Entscheidung über bestimmte Vorlagehindernisse richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere § 99 VwGO. Die Schutzprüfung muss deshalb an den konkret bezeichneten Unterlagen ansetzen.

Für die nachfolgenden Beweiskomplexe gilt: Prozessuale Beiziehungsanregungen, konkrete Beweisanträge und der Sachantrag werden getrennt. Die Komplexe 4.10 bis 4.13 beschreiben die jeweils möglichen, an vorhandene Quellen anknüpfenden Aufklärungsschritte. Ein förmlicher Beweisantrag wird nur in der im ausgefüllten Beweisantragsblatt K18 bestimmten Fassung gestellt. K18 nennt Tatsache, Beweismittel, genaue Fundstelle, Zeitbezug und Entscheidungserheblichkeit; nicht ausgewählte Komplexe werden nicht pauschal mitbeantragt. Insbesondere wird eine Untersuchung des Jahres 2020 nicht ohne dargelegten Bezug zur entscheidungserheblichen Frage beauftragt.

4.10 Antrag auf Beiziehung der individuellen Verwaltungs- und Zugangsakten

Als konkretisierbare Beiziehungsanregung kommt in Betracht, die vollständige Verwaltungsakte der Beklagten zu der im Rubrum bezeichneten Beitragsnummer sowie die bei ihr geführten Unterlagen zu den in Abschnitt 1 konkret bezeichneten eigenen Anfragen beizuziehen.

Die Beiziehung dient der Feststellung des Gegenstands der Beitragsfestsetzung, der von der Klägerseite tatsächlich geltend gemachten Einwände, des Zugangs der Auskunftsersuchen, der erteilten Antworten sowie der vorhandenen Bestands- und Zuständigkeitsangaben. Diese Tatsachen sind für die individuelle Betroffenheit, den Streitgegenstand und die behauptete konkrete Erkenntnisbarriere erheblich.

Die Klägerseite hat ihre eigenen Schreiben und die ihr zugegangenen Antworten vorgelegt. Soweit interne Vermerke über Bestand und Bearbeitung vorhanden sind, liegt die ergänzende Erkenntnisquelle in der Sphäre der Beklagten. Die Anregung knüpft damit an bereits bezeichnete Vorgänge an und betrifft nicht eine unbestimmte Suche nach weiteren Anlässen.

4.11 Antrag auf Aufklärung konkret bezeichneter Programmbestände

Es wird angeregt, der Beklagten gemäß §§ 86 und 87 VwGO aufzugeben, zu den einzelnen Positionen des unter 4.7 bezeichneten Datenverzeichnisses mitzuteilen, welche der dort abschließend bezeichneten Unterlagen vorhanden sind, unter welcher Bezeichnung und für welchen Zeitraum sie geführt werden und in welcher der beantragten Nutzungsformen Zugang gewährt werden kann. Soweit bereits ein konkretes Angebot unterbreitet wurde, ist dessen Inhalt in die Würdigung einzubeziehen.

Die vorhandenen Bestandsverzeichnisse und diejenigen Inhalte, deren Entscheidungserheblichkeit im Datenverzeichnis jeweils bezeichnet ist, sollen beigezogen werden, soweit keine gesetzlichen Vorlagehindernisse bestehen. Bei einer behaupteten Nichtverfügbarkeit soll zwischen fehlendem Bestand, fehlender eigener Zuständigkeit, technischen Beschränkungen und rechtlichen Zugangshindernissen unterschieden werden.

Beweistatsachen sind dabei der tatsächliche Umfang der bezeichneten Archivbestände, ihre Zuordnung zu den konkret beantragten Programmzeiträumen und die nach Ausschöpfung benannter Alternativen verbleibende Abdeckungslücke. Hieran schließt die fachliche Frage an, ob der vorhandene Bestand eine methodisch tragfähige zeitbezogene Gesamtbeurteilung ermöglicht. Die rechtliche Verfassungsbewertung wird nicht auf einen Archivar oder Sachverständigen übertragen.

4.12 Sachverständige Würdigung der vorgelegten Inhaltsuntersuchungen

Die Klägerseite behauptet auf Grundlage der Anlage B01, dass im dort dokumentierten Tagesschau-Korpus vom 1. Januar bis zum 31. August 2020 Gegenpositionen zur grundsätzlichen Ausgestaltung der staatlichen Corona-Maßnahmen gegenüber deren Bekanntgabe und einer Diskussion über ihre Verschärfung deutlich zurücktraten. Der Behauptung liegen die im Gutachten ausgewiesenen Kategorien und die dokumentierten Sendungsthemen zugrunde. Bei nach K16 und K18 dargelegter Entscheidungserheblichkeit kommt hierzu ein medienwissenschaftliches Sachverständigengutachten in Betracht, das die Kategorienzuordnung und die qualitative Behandlung dieser Gegenpositionen am bezeichneten Korpus überprüft. Gegenstand ist die publizistische Wiedergabe fachlicher und gesellschaftlicher Einwände, nicht deren pauschale medizinische Richtigkeit.

Auf Grundlage der Anlage B02 ist ferner als konkreter Prüfgegenstand benannt, dass die dort ausgewiesene langfristige Verteilung der inhaltlichen Nähe von Tagesthemen-Kommentaren zu den bezeichneten Parteiprogrammen über einzelne Kommentare hinausgeht. Es wird eine sachverständige Überprüfung der Messgültigkeit und der zeitlich einschlägigen Auswertung angeregt. Zu untersuchen sind die Trennung zwischen Themenwahl und Bewertung, die Programmzuordnung, der Umgang mit nicht bewertbaren Fällen, mögliche systematische Modellverzerrungen sowie die Tragfähigkeit des aus den Einzelwerten gezogenen Langzeitschlusses.

Zur Anlage B03 wird die sachverständige Prüfung der Erkennungszuverlässigkeit und der Vergleichbarkeit der verwendeten Verfahren angeregt. Der konkrete Tatsachenkern besteht in den ausgewiesenen Häufigkeiten erkannter O-Ton-Einbindungen. Zu klären ist, in welchem Umfang diese Zahlen nach Kontrolle am Originalmaterial Bestand haben und welchen Rückschluss sie nach Berücksichtigung von Amtsrollen, Ereignislage und unterschiedlicher Korpusabdeckung zulassen. Eine Beweisfrage nach der pauschalen "Rechtswidrigkeit des Rundfunks" wird nicht gestellt.

Die zeitliche und gegenständliche Erheblichkeit dieser Begehren ergibt sich aus der Zuordnung im Abschnitt 1. Auswertungen außerhalb des erheblichen Zeitfensters werden nicht ohne Begründung als unmittelbarer Nachweis des dortigen Programmzustands behandelt. Sie bleiben für die methodische Vergleichsfrage und die konkrete Bestimmung eines fortgesetzten Untersuchungsansatzes gesondert zu würdigen.

4.13 Aufklärung der beschriebenen Beschwerdeketten

Zu F01 wird die Beiziehung der vorhandenen Entscheidung und der in der Mitteilung vom 19. Juni 2026 bezeichneten Korrekturdokumentation zur Sendung "heute journal" vom 15. Februar 2026 angeregt. Aufzuklären sind Art und Umfang der dokumentierten Abhilfe sowie die Unterscheidung zwischen bereits umgesetzten und lediglich angekündigten Folgemaßnahmen. Die Tatsachengrundlage ist die in Anlage B09 bezeichnete öffentliche Mitteilung.

Zu F02 wird die Beiziehung der Ergebnisunterlagen zu den im öffentlichen ZDF-Verfahrensverzeichnis bezeichneten Beschwerden zur Sendung "Schlagabtausch" vom 6. Februar 2025 angeregt. Aufzuklären sind Beschwerdegegenstand, Zusammenfassung gleichlautender Eingaben, sachlicher Prüfungsgegenstand und Entscheidungsergebnis. Die zwanzig Plattformvorgänge in Anlage B08 begrenzen den herangezogenen Ausgangsbestand; sie werden nicht als zwanzig anstaltsseitig bestätigte Eingänge ausgegeben.

Zu F03 wird die Beiziehung des in Anlage B06 bezeichneten Halbjahresberichts des rbb zu Programmbeschwerden Januar bis Juni 2025 sowie der darin benannten Ergebnisdarstellung zu "Nuhr im Ersten" vom 29. Mai 2025 angeregt. Beweisthema ist die anstaltsseitige Erfassung und Behandlung der mit diesem konkreten Sendungsanlass verbundenen gleichlautenden Eingaben. Die materielle Berechtigung einer Satirebeschwerde wird durch die bloße Eingangsstatistik nicht vorweggenommen.

Die begehrten Unterlagen betreffen konkret bezeichnete öffentlich dokumentierte Verfahren. Ihre Erschließung dient der Überprüfung des behaupteten Kontrollzusammenhangs. Die Klägerseite stellt damit weder jede Rundfunkanstalt unter einen unbestimmten Generalverdacht noch verlangt sie, dass ein nicht zuständiger Beklagter Unterlagen eines fremden Rechtsträgers herstellt.

4.14 Quellenbezug und Würdigung der Gesamtheit

Die Anlagen B01 bis B10 werden mit den bezeichneten Tatsachen und Fundstellen in den Vortrag eingeführt. Die zugrunde liegenden eigenen Gutachten werden nicht allein wegen ihrer Bezeichnung als "Gutachten" mit einem besonderen Beweisrang versehen. Ihre rechtlichen Herleitungen stehen unmittelbar in diesem Schriftsatz; die empirischen Quellen und die reproduzierbare Nachrechnung bleiben eigenständig überprüfbar.

Der Umfang der Dokumentation wird durch das Belegverzeichnis und die jeweiligen konkreten Bezugnahmen erschlossen. Hinsichtlich umfangreicher Unterlagen wird unter genauer Bezeichnung der Fassung Einsicht bei Gericht angeboten, soweit von einer vollständigen Beifügung nach § 86 Abs. 5 VwGO abgesehen werden darf. Eine öffentliche Fundstelle wird nicht mit dem nachgewiesenen Eingang einer Anlage bei Gericht gleichgesetzt.

Die Klägerseite beantragt eine zusammenhängende Würdigung der inhaltlichen, methodischen und kontrollbezogenen Befunde. Diese Gesamtschau hebt die Unterschiede der Quellen nicht auf. Sie verlangt vielmehr, dass eine bestimmte Schwäche einer Quelle nicht ohne Begründung zur Verwerfung sämtlicher anderer Erkenntnisse führt. Ein nachgewiesener Fehler, eine dokumentierte Abhilfe, eine langfristige Inhaltsasymmetrie und eine konkrete Archivlücke beantworten verschiedene, miteinander verbundene Fragen.

4.15 Eigenständige Tatsachenfragen statt eines Sachverständigenurteils über die Verfassung

Die rechtliche Entscheidung über eine grobe Verfehlung des Funktionsauftrags bleibt beim Gericht. Ein Beweisantrag mit dem alleinigen Gegenstand, der Rundfunk oder der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig, bezeichnet keine durch einen Sachverständigen zu beweisende Tatsache. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Antrag in einem als Gutachten bezeichneten Dokument steht. Der VGH Baden-Württemberg hat diese Unterscheidung auf Entscheidungsseite 30 seines Urteils 2 S 2529/25 hervorgehoben; J12 dokumentiert die Berufung des SWR hierauf.

Davon zu unterscheiden sind konkrete Erhebungen über Inhalte, Themenzuordnung, Perspektivendarstellung, zeitliche Verteilung, Kodierreliabilität, tatsächliche Bestände oder bestimmte Korrekturabläufe. Diese Fragen können fachkundige Feststellungen erfordern. Das ausgefüllte K18 bezeichnet zu jeder Beweisbehauptung die tatsächlichen Anknüpfungspunkte und die beabsichtigte Schlussfolgerung. Eine allgemein formulierte Bitte um weitere Forschung ersetzt das nicht.

Die Klägerseite bittet, eine Ablehnung an der jeweils benannten Frage zu messen: Fehlt eine konkrete Behauptung, der Bezug zum maßgeblichen Zeitraum, ein geeigneter Beweiszugang oder die rechtliche Erheblichkeit? Ein Tatsachenkern wird nicht allein deshalb zur Rechtsfrage, weil aus seinem Ergebnis anschließend eine rechtliche Bewertung folgt. Umgekehrt entsteht aus der Bezeichnung als Tatsachenkern kein Anspruch auf eine unbegrenzte Beweisermittlung.

4.16 Die kumulative Auslegung des VGH und die Gegenposition der Klägerseite

Der VGH Baden-Württemberg versteht die Verbindung der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt im Urteil 2 S 2529/25, S. 14-15, als kumulative Voraussetzung. Danach soll eine fortbestehende gegenständliche Breite des Gesamtangebots bereits der Annahme eines beitragsrechtlich erheblichen Ausfalls entgegenstehen. Auf S. 21 legt er dies auch für den Einwand einer einseitigen politischen Ausrichtung zugrunde. Diese Auffassung wird nicht als nebensächlich oder bereits aufgehoben dargestellt. Sie ist ein erheblicher rechtlicher Einwand gegen den hier entwickelten Ansatz.

Die Klägerseite hält dem entgegen, dass die beiden Anforderungen in einer funktionsbezogenen Gesamtwürdigung zu prüfen sind. Aus der Verbindung mit dem Wort "und" folgt nach ihrer Auffassung nicht, dass selbst ein nachgewiesener langfristiger Ausfall der Offenheit des Gesamtangebots gegenüber gesellschaftlich erheblichen Gegenperspektiven durch das bloße Vorhandensein verschiedener Genres rechtlich unbeachtlich würde. Hierfür spricht aus ihrer Sicht BVerwG 6 C 5.24, Rn. 44: Die dort behandelte parteipolitische Instrumentalisierung oder Indienstnahme für außerpublizistische Zwecke wird als grobe Verfehlung des Funktionsauftrags eingeordnet. Die Bedeutung dieser Passage ist mit der allgemeinen Gesamtbetrachtung nach Rn. 39-45 in Einklang zu bringen.

Dies ist die begründete Rechtsauffassung der Klägerseite, kein bereits feststehender höchstrichterlicher Rechtssatz gegen die Entscheidung des VGH. Insbesondere wird aus einzelnen tendenziösen Kommentaren, einer semantischen Übereinstimmung oder einer O-Ton-Häufigkeit keine Instrumentalisierung des gesamten Rundfunks abgeleitet. Eine solche Tatsachenbehauptung müsste eigenständig tragfähig belegt werden. Das in Rn. 44 genannte besonders schwere Beispiel senkt nicht pauschal die Eingangsschwelle für jede Programmkritik.

Die Klägerseite bittet deshalb um eine ausdrückliche rechtliche Würdigung, ob die dargelegten und tatsächlich belegten Defizite im Zusammenhang beider Funktionen die verfassungsrechtliche Schwelle berühren können. Soweit das Gericht der streng kumulativen Auslegung folgt, bleiben die in K16 gesondert bezeichneten Befunde zur gegenständlichen Dimension zu würdigen. Sind solche Befunde nicht vorhanden oder unzureichend, wird ihre Existenz nicht durch einen Hilfsantrag oder eine Behauptung ersetzt. Für die gesonderte Feststellung eines Zugangsrechts begründet diese materielle Kontroverse den Untersuchungszweck, nicht automatisch die Zugangsberechtigung.

4.17 Verantwortete Methodik und fachliche Durchführbarkeit

Die vorgelegten Rechts- und Methodenausarbeitungen werden als qualifizierter Parteivortrag verwendet. Die Benennung der Freiheitskanzlei als Herausgeberin ersetzt keine persönliche wissenschaftliche Verantwortung für eine empirische Auswertung. Die Anfrage des VG Koblenz vom 26. Mai 2026 - 2 K 572/26.KO - nach Verantwortlichen und Sachkunde wird als konkreter Anlass aufgenommen, diese Angaben für jede tragende neue Untersuchung transparent zu dokumentieren (J11).

K19 enthält die tatsächlich verfügbaren Angaben zu Verfassenden, fachlicher Eignung, Auftrag, Finanzierung, Interessenbindungen, Datenauswahl und Prüfverfahren. Ein privat beauftragtes Gutachten wird nicht als gerichtliches Gutachten ausgegeben. Eine Unterschrift allein behebt keine methodische Lücke; ihr Fehlen macht umgekehrt nicht jede rechtliche Argumentation bedeutungslos. Entscheidend sind verantwortete Herkunft und inhaltlich prüfbare Leistung.

Die fachliche Stellungnahme K20 beschreibt, welche bereits verfügbaren Daten für die konkret beabsichtigte Untersuchung ausreichen und welche bestimmte Lücke verbleibt. Sie behandelt auch alternative Zugänge, eine vertretbare Stichprobe, technische Beschränkungen und realistische Kosten. Ein noch nicht ausgefülltes Arbeitsblatt ist keine solche Stellungnahme. Ohne entsprechende Unterlagen werden weder die Unmöglichkeit einer Untersuchung noch bestimmte Gesamtkosten als bewiesen behauptet.

4.18 Dokumentierte Beschaffungslücke und begrenzte Mitwirkung

K17 trennt für jede Position vorhandenen, nicht vorhandenen, fremdverwahrten und im Bestand ungeklärten Inhalt. Ein verweigerter Zugang ist etwas anderes als ein nicht aufgezeichneter Inhalt. Aus einer abgelaufenen Mediathekverfügbarkeit folgt keine nachgewiesene Löschung im Archiv. Aus einem vorhandenen Video folgt kein vorhandenes Transkript und aus der technischen Möglichkeit einer Auswertung keine Pflicht zur Herstellung eines neuen Datensatzes.

Die öffentliche Darstellung der ARD zum Archivzugang für Wissenschaft und Forschung beschreibt dezentrale Bestände, eine Einzelfallprüfung sowie Beratung und Vor-Ort-Recherche; ein allgemeiner unmittelbarer Zugriff auf die internen Datenbanken wird nicht zugesagt (Rechts- und Quellenverzeichnis, R10). Diese Auskunft ist als reale Alternative in K17 zu prüfen. Sie ist weder ein Zugangsangebot zu jedem einzelnen verlangten Bestand noch schon die Feststellung eines subjektiven Rechts jedes Beitragszahlers.

Die Klägerseite verlangt keine automatische Beweislastumkehr wegen der Datenherrschaft und kein Geständnis durch Schweigen. Sie macht geltend, dass ihre nachgewiesenen, angemessenen Beschaffungsversuche und die fachlich erläuterte Lücke bei der Bewertung ihres Vortrags und der erforderlichen gerichtlichen Aufklärung berücksichtigt werden müssen. Ob sich daraus im Einzelfall eine weitere Mitwirkung oder Beiziehung ergibt, richtet sich nach Gegenstand, Erheblichkeit, Zumutbarkeit und den einschlägigen Vorschriften; eine allgemeine Herausgabepflicht wird nicht aus der bloßen Größe des Rundfunks abgeleitet.

4.19 Beitragsfestsetzung, Vollstreckung und selbständiger Zugang sind verschiedene Gegenstände

Der BGH-Beschluss vom 25. Februar 2026 - VII ZB 29/24 - betrifft die formgerechte elektronische Einreichung eines Vollstreckungsersuchens. Er begründet nicht die allgemeine Unwirksamkeit automatisierter Festsetzungsbescheide. Für eine Anwendung auf einen konkreten Vollstreckungsvorgang sind das Landesrecht, das tatsächlich verwendete Dokument und der Übermittlungsweg zu prüfen. Offengelassene Konstellationen der inhaltlichen Verantwortung für standardisierte Abläufe werden nicht als bereits entschiedene Verbote ausgegeben (dort insbesondere Rn. 28-34; J04, J19).

Das Arzneimittelrecht enthält mit § 84a AMG eine besondere Auskunftsregelung. Die in den Ausgangsunterlagen angeführte BGH-Entscheidung vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24 - wird hier nicht als unmittelbar anwendbare Anspruchsgrundlage für Rundfunkarchive verwendet. Ein dogmatischer Hinweis auf Informationsasymmetrie ersetzt die Prüfung der eigenen Anspruchsnorm und des eigenen Verfahrens nicht. Die Gegnerschriftsätze J12, J15 und J19 sind insoweit als Einwendungen eingeordnet, nicht als neue gerichtliche Urteile.

Ein Fehler einer Vollstreckungsmaßnahme hebt nicht schon den zugrunde liegenden Beitragsbescheid auf. Eine Ablehnung eines Archivzugangs beweist nicht schon die Verfassungswidrigkeit des Programms. Umgekehrt darf die sachliche Zuständigkeit eines Beschwerdegremiums die im Beitragsprozess eröffnete gerichtliche Prüfung nicht ersetzen. Die eigenständige Zugangsposition wird allein in dem hierfür bestimmten Abschnitt 1 des Feststellungsstrangs hergeleitet.

4.20 Rechtzeitiger Vortrag und gerichtliche Verfahrensgestaltung

Die Klägerseite stützt sich auf die tatsächlich vorgelegten Befunde und die konkretisierten Beweisangebote. Eine erst geplante Untersuchung wird nicht als fertig dargestellt. Aus der Ankündigung eines "Großgutachtens" wird kein automatischer Anspruch auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgeleitet. Ein etwaiger Frist- oder Terminverlegungsantrag muss den tatsächlichen Auftrag, den Bearbeitungsstand, den erwarteten Abschluss und die Bedeutung des Ergebnisses für den Rechtsstreit bezeichnen (J01, J06, J07, J14).

Der Wunsch nach mündlicher Verhandlung wird vom Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO und von den gesetzlichen Voraussetzungen eines Gerichtsbescheids nach § 84 VwGO unterschieden. Eine fehlende Zustimmung zu § 101 Abs. 2 VwGO verhindert einen Gerichtsbescheid nicht schon für sich. Entscheidungserhebliche Tatsachenfragen und etwaige Einwände gegen eine Entscheidung nach § 84 VwGO sind konkret darzulegen.

Gerichtliche Fristen, insbesondere nach § 87b VwGO, werden anhand der tatsächlichen Zustellung erfasst. Beweisangebote sollen rechtzeitig vorgelegt und, soweit ein förmlicher Beweisantrag verfolgt wird, im geeigneten Verfahrensstadium in bestimmter Form gestellt werden. Eine Nachreichung oder ein Abwarten von Archivantworten wahrt keine ablaufende Klage- oder Rechtsbehelfsfrist. Ein vorläufiger Rechtsschutzantrag bedarf eigenständiger Voraussetzungen, bei öffentlichen Abgaben insbesondere der Prüfung von § 80 Abs. 6 VwGO. Er ist nicht automatisch Bestandteil der beiden Hauptsacheklagen.

4.21 Schlussfolgerung

Der geltend gemachte Programmeinwand ist anhand eines bestimmten und nachvollziehbar dokumentierten Tatsachenbestands zu behandeln. Die Klägerseite hat die Quellen nicht nur benannt, sondern deren Messgegenstand, zeitliche Reichweite, Ergebnisse und konkrete Folgerungen dargelegt. Die noch begehrten Erkenntnismittel knüpfen an diesen Bestand an. Sie sind weder eine pauschale Aufforderung zur allgemeinen Rundfunkaufsicht noch die Forderung nach einem abschließenden Rechtsgutachten anstelle der gerichtlichen Entscheidung.

Die bestehenden Eingangsvoraussetzungen für die gerichtliche Sachaufklärung dürfen nicht mit dem Ergebnis dieser Aufklärung verschmolzen werden. Ebenso wenig darf die erhebliche materielle Schwelle in ein unbestimmtes Privatisierungsgebot der gesamten Beweisführung umgedeutet werden. Das Zusammenspiel von klägerischem Tatsachenvortrag, Mitwirkung der informationsnahen Beteiligten und gerichtlicher Aufklärung muss praktisch erhalten bleiben.

Bestätigt die Beweiserhebung ein im erheblichen Zeitraum bestehendes grobes Missverhältnis zwischen Beitragsbelastung und Funktionsgerechtigkeit des Gesamtangebots, ist die verfassungsrechtliche Konsequenz nach Art. 100 Abs. 1 GG zu ziehen. Für den gesonderten Feststellungsgegenstand folgt die begehrte Rechtsfolge aus der in Abschnitt 1 dargelegten konkreten Rechtsbeziehung. Die Sachanträge ergeben sich aus dem Antragsblatt.