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Abschnitt 2

Programmbezogene Tatsachen und Zusammenhang der Untersuchungsbefunde

2.1 Gegenstand des tatsächlichen Vortrags

Die Klägerseite rügt eine wiederkehrende Verengung publizistischer Perspektiven. Die Rüge betrifft insbesondere die Auswahl der Quellen, die inhaltliche Wiedergabe erheblicher Gegenargumente, die längerfristige Auswahl institutionell verantworteter Kommentare und den Umgang mit festgestellten Darstellungsfehlern. Maßgeblich ist die Verbindung dieser Merkmale mit dem in Abschnitt 1 bezeichneten Programmzeitraum und dem beitragsfinanzierten Gesamtangebot.

Die vorgelegten Untersuchungen werden nach ihrem tatsächlichen Gegenstand herangezogen. Die Themenanalyse von Müller, die semantische Kommentaranalyse von Glashaus und die technische O-Ton-Zählung untersuchen unterschiedliche Merkmale. Die Unterschiede sind für die Beweiswürdigung wesentlich: Häufige Sichtbarkeit eines Amtsträgers kann mit scharfer Kritik an ihm verbunden sein; ein als Meinung gekennzeichneter Einzelbeitrag darf einseitig sein, während seine institutionelle Auswahl Teil einer langfristigen Struktur ist. Die Klägerseite stellt deshalb keine bloße Summenbehauptung auf.

Die empirischen Quellen und ihre Reichweite lassen sich wie folgt abgrenzen:

QuelleUntersuchungsgegenstandKorpus und Zeitraum
B01 MüllerThemen und Behandlung maßnahmenkritischer PositionenTagesschau 20 Uhr, 01.01.-31.08.2020; 2.144 Beiträge
B02 GlashausInhaltliche Nähe gekennzeichneter Kommentare zu Parteiprogrammen2.911 Segmente aus 5.597 Tagesthemen-Folgen, 26.04.2010-13.11.2025
B03 O-Ton-DokumentationErkannte O-Ton-Einbindungen mit Parteizuordnung763 Ausgaben in vier Formaten; zeitlich unterschiedliche Teilkorpora
B04 JeitnerVergleichende ThemenanalysenAusarbeitung vom 12.04.2025, insbesondere Gelbhaar, GEG, Potsdam, Wahlen, Corona und Landwirtschaft
B10 Maurer/Haßler/JostQuantitative Inhaltsanalyse der Ukraine-Berichterstattung4.292 Beiträge aus acht Nachrichtenangeboten, 24.02.-31.05.2022
B05-B09 Rundfunkalarm und VerfahrensquellenBeschwerdeaktivität, konkrete Sendungsgruppen und KontrollreaktionExport 13.06.2024-19.06.2026; einzelne Ergebnisquellen

Die jeweiligen Originalfundstellen und Dateien sind im Belegverzeichnis bezeichnet. Die Klägerseite nimmt auf die nachfolgend konkret benannten Tabellen, Korpora und Aussagen Bezug; eine pauschale Bezugnahme auf einen unbestimmten Internetbestand erfolgt nicht.

2.2 Müller: Gegenstand und Methode der historischen Untersuchung

Prof. Dr. Werner Müller untersucht in seiner Stellungnahme vom 3. März 2026 die 20-Uhr-Ausgaben der Tagesschau zwischen dem 1. Januar und dem 31. August 2020. Gegenstand ist die Frage, in welchem Umfang fachliche Kritik an den staatlichen Corona-Maßnahmen im Programm berücksichtigt und sachlich dargestellt wurde. Die Arbeit enthält neben ihrer Bewertung eine Liste der Sendungsthemen sowie die Datentabellen zu den grafischen Auswertungen. Die Untersuchung ist damit an konkrete Sendungstage und erfasste Beiträge angebunden.

Beweis: Gutachterliche Stellungnahme Müller, Anlage B01, PDF-S. 1, 4, 6-10 und Dokumentation ab PDF-S. 27; ergänzend sachverständige Auswertung des dort bezeichneten historischen Korpus.

Die Stellungnahme ordnet 772 von insgesamt 2.144 Beiträgen dem Themenkomplex Corona zu. Weitere 606 Beiträge werden dem Inland, 610 dem Ausland, 106 dem Sport und 50 den Nachrufen zugeordnet. Die sieben Unterkategorien des Corona-Blocks addieren sich auf 772. Die folgenden Prozentwerte sind Quotienten der in B01 genannten absoluten Kategorienzahlen und des Nenners 772:

Kategorie der UntersuchungBeiträgeAnteil am Corona-Korpus
Maßnahmen22429,02 %
Gefahr11314,64 %
Ausland21928,37 %
Proteste303,89 %
Diskussion486,22 %
Wirtschaft und Hilfen12115,67 %
Impfung und weitere medizinische Entwicklungen172,20 %
Summe772100,00 %

Die Zusammenfassung der Stellungnahme nennt für den gesamten Untersuchungszeitraum zugleich einen Corona-Anteil von 34 Prozent. Demgegenüber ergeben 772 von 2.144 rechnerisch 36,01 Prozent. Die Klägerseite stützt ihre numerische Darlegung auf die absoluten Zahlen und weist die Abweichung der Zusammenfassung ausdrücklich aus. Der sachliche Gehalt der nachfolgenden Rüge hängt nicht davon ab, welcher dieser beiden Prozentwerte zutrifft. Er betrifft die konkrete Behandlung der innerhalb des Korpus erfassten Perspektiven.

2.3 Müller: Quellenwahl, Auslandsvergleich und Darstellung von Kritik

Müller beanstandet nicht schon die Wiedergabe amtlicher Regeln. In der Untersuchung wird vielmehr zwischen notwendiger Information über geltende Maßnahmen und einer einseitigen Darstellung der fachlichen Kontroverse unterschieden. Diese Differenzierung ist sachgerecht: Nachrichtliche Berichterstattung über eine behördliche Entscheidung ist nicht allein deshalb parteilich, weil die Entscheidung samt ihrer amtlichen Begründung mitgeteilt wird.

Die darüber hinausgehende Kritik betrifft drei bestimmte Komplexe. Erstens beschreibt Müller für den Gefahrenblock eine Konzentration auf Verlautbarungen des RKI und ähnlich positionierte Fachstimmen. Zweitens behauptet er für den Auslandsblock mit 219 Beiträgen das Fehlen des von ihm als erheblichen Vergleichsfall bezeichneten schwedischen Vorgehens. Drittens beanstandet er, dass die in der Kategorie Diskussion erfassten Stimmen überwiegend eine Verschärfung oder andere Ausgestaltung der Maßnahmen verlangten, nicht aber deren grundlegende fachliche Kritik vermittelten. Hinzu kommt seine Kritik an der Rahmung von Protesten (B01, PDF-S. 9-12).

Diese Aussagen enthalten einen bestimmbaren Tatsachenkern. Die Behauptung, in einem bezeichneten Korpus fehle die Darstellung eines bestimmten, zeitgenössisch relevanten Vergleichsfalls, lässt sich durch Sichtung der erfassten Beiträge prüfen. Ebenso lässt sich unterscheiden, ob ein Bericht Kritik nur als Protestereignis erwähnt oder deren Argumente inhaltlich wiedergibt. Die Klägerseite beantragt daher keine Übernahme einer allgemeinen politischen Bewertung, sondern die fachkundige Prüfung dieser konkreten Inhaltsmerkmale.

Die beiden Kategorien Diskussion und Proteste umfassen zusammen 78 Beiträge. Ihr Anteil allein beweist noch keine Unterrepräsentation: Kritik kann auch in anderen Kategorien vorkommen, und nicht jeder Protestbeitrag enthält eine fachliche Gegenposition. Gerade deshalb liegt ein geeigneter Ansatzpunkt in der inhaltlichen Nachprüfung der bezeichneten Beiträge und nicht in einer mechanischen Prozentgrenze. Zu klären sind die benannten Argumente, die zu Wort kommenden Quellen und die sachliche Behandlung der jeweiligen Gegenposition.

Die Bedeutung dieses Befunds für den Rechtsstreit besteht in der Verbindung eines bestimmten historischen Ereigniszeitraums mit konkreten Auslassungs- und Rahmungsbehauptungen. Die Klägerseite macht sich damit nicht sämtliche medizinischen oder kausalen Wertungen des Verfassers zu eigen. Die journalistische Relevanz einer Gegenposition ist anhand ihrer damaligen fachlichen Grundlage zu beurteilen. Später gewonnene Erkenntnisse dürfen weder der damaligen Redaktion als schon bekannt zugerechnet noch zur nachträglichen Aufwertung unbelegter Behauptungen verwendet werden.

2.4 Müller: Bedeutung der Dokumentation für die Beweisaufnahme

Die dem Gutachten beigefügte Sendungsliste erlaubt die Zuordnung von Themen zu einzelnen Tagen. Die Klägerseite beruft sich nicht auf eine unüberprüfbare Erinnerung an die allgemeine Stimmung der Berichterstattung. Sie legt einen rekonstruierten Korpus vor, an dem Kategorien, zeitlicher Verlauf und einzelne Aussagen erneut untersucht werden können. Darauf richtet sich das Beweisangebot in Abschnitt 4.

Die Untersuchung erfasst acht Monate eines Hauptnachrichtenformats. Ihr Erkenntniswert liegt deshalb in einem historischen Teilbefund und in den daran konkretisierten Merkmalen der Quellen- und Perspektivenauswahl. Für die Gesamtbetrachtung sind zeitlich passende weitere Angebote und mögliche Ausgleichsinhalte zu berücksichtigen. Die Begrenzung des Korpus steht jedoch einer Beweisaufnahme über seinen tatsächlichen Inhalt nicht entgegen, soweit diese Teilfrage für den bezeichneten Gesamtzusammenhang erheblich ist.

Ein Sachverständiger kann insbesondere prüfen, ob die Kategorien trennscharf angewandt wurden, welche Gegenargumente tatsächlich in den Beiträgen erscheinen und inwieweit die behauptete Nichtberücksichtigung des Vergleichsfalls Schweden zutrifft. Damit wird eine nachprüfbare Tatsachenbehauptung zum Gegenstand der Aufklärung gemacht. Eine rechtliche Entscheidung über den gesamten Rundfunkauftrag wird dem Sachverständigen nicht übertragen.

2.5 Glashaus: institutionelle Kommentarauswahl über einen langen Zeitraum

Das Whitepaper der Glashaus Technologies gGmbH i.G. vom 25. Juni 2026 untersucht die inhaltliche Nähe von 2.911 verifizierten Kommentarsegmenten der Tagesthemen zu den jeweils zugeordneten Bundestagswahlprogrammen. Der erfasste Zeitraum reicht vom 26. April 2010 bis zum 13. November 2025. Ausgangspunkt sind 5.597 Folgen; 2.911 davon enthalten ein bewertetes Kommentarsegment. Nachrichtensegmente sind ausgeschlossen (B02, S. 1-2 und 6-7).

Aus den Kommentarsegmenten werden 16.226 gültige Einzelbewertungen erzeugt. Eine Einzelbewertung ist die Zuordnung eines Segments zu einem bestimmten Parteiprogramm; ein Segment kann mehrere solche Werte erzeugen. Die 16.226 Werte sind deshalb keine ebenso große Zahl unabhängiger Kommentare. Für den Nachweis des Untersuchungsumfangs ist auf die 2.911 Segmente und ihre zeitliche Verteilung abzustellen.

Das Whitepaper berichtet ein über mehrere Legislaturperioden bestehendes Muster unterschiedlicher semantischer Nähe: höhere Übereinstimmungswerte für Bündnis 90/Die Grünen, SPD und Die Linke, überwiegend negative Werte für AfD und FDP sowie im Mittel eher negative Werte für CDU/CSU. Diese Darstellung beschreibt die Ergebnisse des dort verwendeten Messverfahrens. Sie ist nicht gleichbedeutend mit dem Beweis einer parteipolitischen Steuerung der Redaktion (B02, S. 1-2).

Die rechtlich erhebliche Frage wird durch die Kennzeichnung der Einzelbeiträge als Meinung nicht erledigt. Diese Kennzeichnung erlaubt dem Autor, eine bestimmte Position zu vertreten. Sie beantwortet nicht, welche unterschiedlichen Positionen die Institution über einen langen Zeitraum zur Kommentierung auswählt. Die Klägerseite unterscheidet daher ausdrücklich die Freiheit des einzelnen Kommentars von der langfristigen Binnenpluralität des institutionell verantworteten Kommentarangebots.

Beweis: Whitepaper Glashaus, Anlage B02, insbesondere S. 1-2, 6-15 und themenspezifische Abbildungen; sachverständige Einordnung der Segmentauswahl und des semantischen Messverfahrens.

2.6 Glashaus: Themenverteilung und zeitlicher Vergleich

Die Untersuchung bildet nicht nur einen einzigen Gesamtwert. Sie unterscheidet zehn Themenkategorien und weist 178 Kommentarsegmente innerhalb der definierten Wahlkampffenster sowie 2.733 außerhalb dieser Fenster aus. Die Verteilung nach Anhang C lautet:

ThemenkategorieAlle SegmenteDavon Wahlkampffenster
Außenpolitik und Verteidigung62043
Wirtschaft und Arbeitsmarkt35217
Migration und Asyl27918
Justiz, innere Sicherheit und Polizei27912
Gesellschaft und Bildung1369
Soziales, Rente und Gesundheit1338
Klima und Energie1338
Steuern und Finanzen634
Bürgerrechte und Datenschutz376
Sonstiges87953
Summe2.911178

Die Restkategorie Sonstiges enthält rund 30,2 Prozent der Segmente. Die Themenmischung kann deshalb die Höhe eines Gesamtmittels wesentlich beeinflussen. Der Befund einer langfristigen semantischen Asymmetrie ist nicht nur anhand der Gesamtkurve, sondern auch innerhalb vergleichbarer Themen und Zeitabschnitte zu würdigen. Dadurch lässt sich unterscheiden, ob eine Verschiebung aus geänderter Themenwahl, aus anders formulierten Kommentaren oder aus wechselnden Referenzprogrammen entsteht.

Das Whitepaper verwendet gleitende Zeitfenster und einen sendungsbezogenen Wechsel der Referenzprogramme. Eine Partei, für die im früheren Zeitraum kein verwendetes Programm vorliegt, erzeugt nicht automatisch einen neutralen Vergleichswert. Nach der Arbeit beginnt die AfD-Reihe im April 2017; für sie liegen 1.671 Folgen mit gültigem Wert vor. Die unterschiedliche Gültigkeit der Referenzreihen ist bei der Interpretation der Langzeitkurven zu beachten (B02, S. 1-2 und Anhang A.2).

Eine tatsächlich vorliegende Auswertung der für den hiesigen Streit erheblichen Teilreihe wird ausschließlich nach Maßgabe des ausgefüllten Fall-, Zeitraum- und Belegblatts K16 herangezogen. Dieses Blatt nennt Beginn, Ende, Segmentzahl, Auswertungsdatei und genaue Fundstelle. Fehlt eine solche Teilrechnung, wird sie nicht als vorhanden behauptet; der Langzeitbestand besitzt dann nur die dort begründete historische oder methodische Bedeutung. Daten vor dem 18. Juli 2018 werden nicht als unmittelbarer Nachweis des späteren Programmzustands verwendet. Ein Gesamtmittel des Langzeitkorpus ist kein zahlenidentischer Befund jeder Zweijahresperiode.

2.7 Glashaus: Eignung und Aussage des Messverfahrens

Die Bewertung erfolgt durch mehrere Sprachmodelle auf einer Skala von -100 bis +100. Erfasst wird semantische Übereinstimmung mit Referenztexten. Die Arbeit beschreibt damit eine operationalisierte Inhaltsbeziehung, nicht unmittelbar Wahrheit, journalistische Sorgfalt oder verfassungsrechtliche Ausgewogenheit. Der gerichtliche Erkenntniswert liegt darin, dass ein mit einheitlichen Regeln untersuchter Auswahlbestand über einen langen Zeitraum bestimmte Unterschiede aufweist, deren sachliche Bedeutung fachkundig beurteilt werden kann.

Die Übereinstimmung eines Kommentars mit einem Parteiprogramm kann durch die behandelte Sachfrage entstehen. Sie beweist nicht schon, dass der Kommentar auf Veranlassung einer Partei ausgewählt wurde. Für den behaupteten Strukturzusammenhang ist eine solche Absicht aber auch nicht die einzige denkbare Erklärung. Eine institutionell verfestigte Auswahl kann ohne ausdrückliche Weisung entstehen. Gegenstand der Beweisaufnahme bleibt dann die tatsächliche Bandbreite der Auswahl und nicht eine unbelegte Motivzuschreibung.

Das Whitepaper benennt die fehlende unabhängige Kalibrierung der Modelle. Es erklärt ferner, dass Reproduzierbarkeit keine externe Validierung der Bewertungen ersetzt. Diese Angaben begrenzen das Gewicht des Befunds, nehmen ihm aber nicht seinen bestimmbaren Inhalt. Die sachverständige Frage lautet, in welchem Umfang die offengelegte Messung tatsächlich Unterschiede der Perspektivenauswahl erfasst und welche unabhängige Inhaltskodierung zur Prüfung dieser Interpretation erforderlich ist (B02, S. 2 und 12-13).

Der dokumentierte 180-Tage-Verlauf mit Mindestzahl von Folgen und das Bootstrap-Verfahren mit 2.000 Wiederholungen beschreiben die statistische Verarbeitung. Sie beheben nicht von selbst einen möglichen systematischen Fehler der Segmentidentifikation oder Bedeutungszuordnung. Umgekehrt ist das Vorhandensein solcher methodischen Prüffragen kein Grund, den gesamten Korpus ohne fachliche Auseinandersetzung als subjektive Wahrnehmung zu behandeln. Die Zweifel sind an den bestimmten Verarbeitungsschritten zu untersuchen.

2.8 O-Ton-Auswertung: Korpus und berichtete Ergebnisse

Die technische Dokumentation mit Stand vom 16. September 2026 untersucht O-Ton-Einbindungen mit erkannter Parteizuordnung in Tagesschau 20 Uhr, ZDF heute 19 Uhr, BR24 18:30 Uhr und hessenschau 19:30 Uhr. Gezählt wird ein anhand der Namens- oder Parteizeile erkanntes Ereignis. Der Bericht unterscheidet dieses Zählobjekt ausdrücklich von bloßen Erwähnungen, Moderationstext, inhaltlicher Bewertung und exakter physiologischer Redezeit (B03, S. 1 und 3).

FormatAusgewertete AusgabenErkannte EinbindungenErfasster Zeitraum
Tagesschau 20 Uhr35478003.09.2025-03.09.2026
ZDF heute 19 Uhr3641.04903.09.2025-03.09.2026
BR24 18:30 Uhr196019.11.2025 sowie 17.08.-03.09.2026
hessenschau 19:30 Uhr266619.08.-17.09.2026
Summe der Teilkorpora7631.955Unterschiedliche Abdeckung

Die absolute Verteilung innerhalb dieser Teilkorpora wird wie folgt berichtet:

ParteizuordnungTagesschauZDF heuteBR24hessenschau
AfD378847
BSW32000
Bündnis 90/Die Grünen104900
CDU/CSU4005473940
Die Linke406503
FDP71802
SPD1893021714
Summe7801.0496066

Beweis: Technische O-Ton-Dokumentation, Anlage B03, S. 3-10; ergänzend sachverständige Nachprüfung der dort benannten Quelldaten und Erkennungsverfahren.

Die Tabellen belegen zunächst, welche technische Auswertung beschrieben wird. Sie werden nicht in eine starre Forderung nach gleichem Parteienanteil umgerechnet. Amtsfunktionen, Ereignislage, regionaler Auftrag und Unterschiedlichkeit der Erkennungsverfahren sind für die Einordnung erheblich. Gerade die starke Abweichung einzelner Parteienwerte zwischen Tagesschau und ZDF heute verlangt eine methodisch kontrollierte Erklärung, bevor hieraus auf eine entsprechende Inhaltsverteilung geschlossen wird.

2.9 O-Ton-Auswertung: Erkennungswege und Gegenprüfung

Bei der Tagesschau verbindet der Bericht farbige Untertitelmarkierungen mit der Erkennung von Namens- und Parteizeilen. Bei ZDF heute, BR24 und hessenschau wird ein Frame-Raster von sechs Sekunden verwendet. Diese Verfahren haben unterschiedliche Voraussetzungen. Kurze Einblendungen, Sprecherwechsel, fehlende Parteibezeichnungen und die Zusammenfassung benachbarter Treffer können sich unterschiedlich auf die Ergebnisse auswirken (B03, S. 3, 7-10).

Die sachverständige Prüfung ist daher auf die konkrete Erkennung zu beziehen: Welche Ereignisse wurden richtig zugeordnet, welche nicht erkannt und welche mehrfach erfasst? Die im Bericht beschriebene rechnerische Zweitprüfung ersetzt diesen Abgleich nicht. Auf S. 17 wird ausdrücklich erklärt, dass keine erneute Prüfung der OCR-Erkennung am Originalvideo vorgenommen wurde. Die Klägerseite bietet die Dokumentation deshalb als technischen Befund mit bestimmtem Prüfgegenstand an, nicht als bereits umfassend validierte Messung journalistischer Ausgewogenheit.

Der Bericht enthält daneben einen Vergleich nach Ausschluss der als Bundeskanzler zugeordneten O-Töne. Danach reduziert sich der CDU/CSU-Anteil bei Tagesschau und ZDF heute, ohne dass seine Stellung als größter Anteil entfällt (B03, S. 12-14). Diese Teilrechnung behandelt eine bestimmte Amtsrolle. Sie ersetzt keine umfassende Kontrolle von Regierungsbeteiligung, Nachrichtenlage und Funktion der jeweils auftretenden Personen.

Die unterschiedliche öffentliche Verfügbarkeit der regionalen Sendungen ist ein zusätzlicher Tatsachenbefund. Nach der Dokumentation standen für BR24 nur 19 Vollsendungen im gewählten Abrufbestand zur Verfügung; bei der hessenschau waren 26 auswertbar und vier weitere Abrufe geografisch gesperrt. Das bezeichnet konkrete Grenzen dieses Zugangswegs. Es beweist noch nicht, dass die fehlenden Sendungen auch in anderen rechtmäßigen Archivzugängen fehlen. Die darauf gerichteten bestimmten Anfragen werden in Abschnitt 4 begründet.

Der Bericht trägt das Datum 16. September 2026, weist für die hessenschau jedoch einen Untersuchungszeitraum bis zum 17. September 2026 aus. Beide Angaben werden in ihrer Originalform verwendet. Die Zuordnung von Bearbeitungsstand und Teilkorpus ist eine konkrete Frage an den Ersteller; eine nicht dokumentierte Entstehungsgeschichte wird nicht vorausgesetzt.

2.10 Quantitative Untersuchung zur Ukraine-Berichterstattung

Marcus Maurer, Jörg Haßler und Pablo Jost untersuchten 4.292 Beiträge aus acht deutschen Nachrichtenangeboten zwischen dem 24. Februar und dem 31. Mai 2022. Einbezogen waren fünf Printangebote, die Tagesschau, ZDF heute und RTL aktuell. Die Untersuchung unterscheidet Themen, Akteure und Bewertungen von Handlungsoptionen. Die Originalveröffentlichung nennt sechs geschulte Kodierende und berichtet Reliabilitätswerte zwischen 0,71 und 0,98 (Ukraine-Analysen 289 vom 5. Oktober 2023, S. 4-11; Anlage B10).

Die Autoren berichten eine positivere Bewertung militärischer Unterstützung als diplomatischer Maßnahmen. Zugleich beschreiben sie erhebliche Kritik an Bundesregierung und Bundeskanzler. Zwischen den einzelnen Angeboten bestanden Unterschiede; insbesondere wurde Diplomatie in den heute-Nachrichten positiver beurteilt als in der Tagesschau. Der Befund ist daher nicht zutreffend mit einer einheitlich regierungsfreundlichen Berichterstattung gleichzusetzen.

Für die vorliegende Rüge ist diese Unterscheidung erheblich. Ein Programm kann die Regierung kritisieren und dennoch den Korridor diskutierter Handlungsoptionen verengen. Ebenso kann eine häufige Sichtbarkeit staatlicher Akteure mit negativer Bewertung verbunden sein. Der konkret zu prüfende Gesichtspunkt ist daher die Breite und Begründung der dargestellten Optionen, nicht nur die Zahl zustimmender oder kritischer Sätze über Amtsträger.

Die Untersuchung zeigt zugleich, dass unterschiedliche Perspektiven innerhalb der öffentlich-rechtlichen Angebote tatsächlich vorkommen können. Solche Unterschiede sind bei der Kompensationsfrage zu berücksichtigen. Die Klägerseite beantragt keine selektive Verwertung nur derjenigen Ergebnisse, die ihre Rüge stützen. Gerade die Abweichung zwischen Formaten ist ein Anlass, Reichweite, Dauer und Gewicht des behaupteten Musters anhand vergleichbarer Variablen zu untersuchen.

Die Untersuchung umfasst drei Monate. Sie ist ein fachlich bearbeiteter Teilbefund, nicht die gesamte mindestens zweijährige Prüfung. Die privaten Vergleichsangebote dienen der Erklärung von Ereignis- und Medieneffekten. Sie werden nicht ohne Weiteres als Ausgleich für ein Defizit des beitragsfinanzierten Angebots behandelt.

2.11 Jeitner: themenübergreifender Vergleichsansatz

Dr. Jürgen Jeitners Ausarbeitung vom 12. April 2025 verbindet die Anforderungen an Vielfalt und Sorgfalt mit Vergleichen zu mehreren Themenfeldern. Die Arbeit behandelt Gelbhaar, Proteste gegen das Gebäudeenergiegesetz, das Potsdam-Treffen, die Wahlrechtsreform, Wahlkampfberichterstattung, Corona und Landwirtschaft. Damit ist ein themenübergreifender Prüfansatz bezeichnet (Anlage B04, S. 3 und 6-42).

Für den Fall Gelbhaar werden insbesondere BR-Veröffentlichungen vom 18. und 20. Januar 2025 mit anderen Medienbeiträgen verglichen. Die Arbeit beschreibt den BR als sachlich und zurückhaltend, beanstandet aber die Tiefe der kritischen Einordnung. Sie bezeichnet die Darstellung anderer Medien zugleich als teilweise polemisch und spekulativ. Diese Differenzierung verdeutlicht den tatsächlichen Prüfgegenstand: Sachlichkeit der Darstellung, Umfang der Kontextualisierung und unbelegte Ursachendeutung sind verschiedene Merkmale (B04, S. 6-10).

Die Klägerseite beruft sich auf die dort benannten Vergleichsgegenstände und die unterscheidbaren Inhaltsfragen. Der jeweilige Originalbeitrag bleibt das Beweismittel für seinen eigenen Inhalt. Soweit Jeitner andere Studien referiert, ist deren Datengrundlage nicht nochmals als unabhängige eigene Erhebung zu zählen. Soweit er mit typischen Mustern oder plausiblen Rückschlüssen arbeitet, liegt eine Interpretation vor; sie ist von einem kodierten Korpusbefund zu unterscheiden.

Die themenübergreifende Bedeutung besteht in einem möglichen gemeinsamen Mechanismus: Wird Kritik als Ereignis erwähnt, aber ihr sachlicher Kern nicht vermittelt? Wird eine neue Erkenntnis als Korrektur eingeordnet? Werden vergleichbare Akteure mit unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben behandelt? Diese Fragen sind anhand der bezeichneten Originalveröffentlichungen einer inhaltlichen Prüfung zugänglich. Sie werden nicht durch ein pauschales politisches Etikett beantwortet.

2.12 Programm, Herstellung und Kontrolle

Ein institutioneller Gesamtzusammenhang kann sich aus mehreren Ebenen ergeben. Das veröffentlichte Programm zeigt die tatsächlich verbreiteten Inhalte. Dokumentierte redaktionelle Entscheidungen können deren Entstehung erklären. Beschwerde- und Korrekturvorgänge zeigen, wie mit bereits erkannten Problemen umgegangen wird. Die Verbindung der Ebenen setzt einen konkreten sachlichen und zeitlichen Bezug voraus; die bloße gleichzeitige Existenz mehrerer kritischer Veröffentlichungen genügt dafür nicht.

Der in Abschnitt 3.8 behandelte heute-journal-Fall liefert einen solchen Bezug auf der Ebene eines bestimmten Beitrags. Die öffentliche Mitteilung des Fernsehrats beschreibt einen Verstoß gegen die eigenen Bild- und Programmstandards sowie nachfolgende Korrektur und weitere Maßnahmen. Der Export enthält bestimmte Beschwerden zu derselben Sendung. Damit können Inhalt, Beanstandungsgegenstand und institutionelle Reaktion am selben Ereignis untersucht werden, ohne die nicht belegte Identität einzelner Eingänge vorauszusetzen.

Aus einem solchen Vorgang folgt noch kein langfristiges Gesamtdefizit. Er hat dennoch erheblichen Erkenntniswert: Der Mangel ist nicht nur eine Zuschreibung des Publikums, sondern Gegenstand einer institutionellen Feststellung; die Reaktion ist nicht nur eine abstrakte Behauptung, sondern in bestimmter Form dokumentiert. Eine anschließende Prüfung der Umsetzung zugesagter Maßnahmen hat daher einen konkreten Ausgangspunkt.

2.13 Gesamtprogrammbezug und funktionaler Ausgleich

Die Klägerseite leitet den Gesamtbezug nicht aus der Addition aller erfassten Beiträge ab. Ein Kommentarsegment, eine O-Ton-Einbindung und eine Beschwerde-ID sind unterschiedliche Untersuchungseinheiten. Ihre Summierung zu einer Zahl vermeintlicher Rechtsverstöße wäre sachlich unzutreffend. Der Zusammenhang liegt in den geprüften Auswahl-, Darstellungs- und Korrekturmechanismen.

Für den Nachweis eines über einzelne Themen und Formate hinausreichenden Musters sind die jeweiligen Befunde nach Anstalt, Format, Zeitraum und Funktion zuzuordnen. Die vorgelegten Arbeiten leisten dazu unterschiedliche Beiträge. Der langfristige Kommentarkorpus erfasst zeitliche Stabilität, die thematischen Untersuchungen erfassen bestimmte argumentative Verengungen, und die Kontrollfälle erfassen den Umgang mit bekannt gewordenen Fehlern. Die fachliche Frage ist, ob sich bei Anwendung vergleichbarer Kriterien in den zeitlich passenden Teilen ein wiederkehrendes Muster ergibt und welche Angebote es ausgleichen.

Die Prüfung von Kompensation verlangt eine inhaltliche Zuordnung. Ein Beitrag, der das zuvor fehlende Gegenargument tatsächlich vermittelt, ist ein Gegenbefund. Die bloße Nennung des betreffenden Akteurs oder Themas genügt dagegen nicht, wenn das gerügte Defizit gerade in der fehlenden Erklärung seines Arguments besteht. Umgekehrt darf aus abweichender redaktioneller Bewertung eines zutreffend wiedergegebenen Gegenarguments nicht dessen Ausschluss gefolgert werden.

BVerwG 6 C 5.24, Rn. 40, verlangt die Gesamtbetrachtung. Es schreibt keine einzige empirische Methode und keine manuelle Sichtung jeder Sendeminute vor. Aus dem Gesamtgegenstand folgt vielmehr die Notwendigkeit eines begründeten Rückschlusses. Ein fachlich ausgewiesenes Stichprobenverfahren und eine gezielte Vertiefung bereits belegter Problemfelder können unterschiedliche Funktionen erfüllen. Die behauptete Repräsentativität ist dabei selbst fachlich zu prüfen.

2.14 Indikatoren und sachverständige Anschlussprüfung

Aus den vorgelegten Arbeiten ergeben sich vier bestimmte Merkmalsgruppen: erstens die Abdeckung relevanter Themen, Quellen und Vergleichsfälle; zweitens die inhaltliche Wiedergabe und Bewertung erheblicher Gegenargumente; drittens die langfristige Auswahl institutionell verantworteter Kommentarperspektiven; viertens die nachvollziehbare Korrektur bereits festgestellter Darstellungsfehler. Diese Merkmale sind im jeweiligen Korpus zu erfassen und von bloßen Popularitäts- oder Zustimmungswerten zu trennen.

Die Gewichtung ist an die jeweilige Frage anzupassen. Eine Zählung von Beiträgen beantwortet etwas anderes als die Messung von Sendeminuten oder die Untersuchung der Begründungstiefe. Die Klägerseite verlangt keine von ihr vorgegebene mathematische Schwelle für Verfassungswidrigkeit. Sie beantragt die fachliche Ermittlung der bestimmten Merkmale und deren rechtliche Würdigung durch das Gericht.

Die hierzu in Abschnitt 4 gestellten Anträge beziehen sich auf identifizierte Dokumente und Verarbeitungsschritte. Die vorliegenden Untersuchungen erschließen reale Tatsachenbestände. Sie sollen weder aufgrund ihrer Herkunft pauschal verworfen noch aufgrund ihrer Bezeichnung als Gutachten ungeprüft übernommen werden. Ihr positiver Erkenntnisgehalt und ihre Grenzen sind am jeweils angebotenen Beweismittel zu bestimmen.

Ob der individuelle Vortrag die Eingangsschwelle zur gerichtlichen Sachaufklärung erreicht, ist anhand der in K16 tatsächlich zugeordneten Befunde und der in K17 bis K20 belegten Erkenntnishindernisse zu beurteilen. Die Klägerseite beansprucht keine automatische Ermittlungsverpflichtung allein aus der Menge der Unterlagen. Die gemeinsame Quellenanalyse dokumentiert deren positiven Gehalt und Grenzen; fehlende zeit- oder medienbezogene Auswertungen werden nicht durch die Bezeichnung als Gesamtschau ersetzt.

2.15 Zwei Vielfaltsdimensionen und die tatsächliche Abdeckung des Gesamtangebots

Gegenständliche Vielfalt und meinungsmäßige Vielfalt werden getrennt ausgewertet. Für die gegenständliche Dimension sind Themen- und Lebensbereiche, Genres und publizistische Funktionen zu erfassen; hierzu gehören auch Bildung, Kultur, Beratung und Unterhaltung. Für die meinungsmäßige Dimension sind die tatsächlich wiedergegebenen Positionen, ihre Begründung und die institutionelle Auswahl zu untersuchen. Eine Themenliste beweist keine Meinungsvielfalt; eine politische Asymmetrie beweist umgekehrt nicht ohne Weiteres eine unzureichende Breite des gesamten Themenangebots.

Die bislang vorgelegten Inhaltsuntersuchungen konzentrieren sich auf Nachrichten, politische Kommentare und bestimmte Kontroversen. B07 betrifft überwiegend Fernsehvorgänge. Diese Bestände werden nicht als bereits repräsentative Erhebung von Hörfunk, Telemedien, Kultur und Unterhaltung ausgegeben. Im Fallblatt K16 wird deshalb gesondert bezeichnet, welche Aussagen zur gegenständlichen Vielfalt tatsächlich belegt werden, welche nur zur meinungsmäßigen Vielfalt vorgetragen werden und welche Bereiche ununtersucht bleiben. Ein leerer Bereich ist kein Beweis seines Versagens.

Der VGH Baden-Württemberg fordert in seinem Urteil vom 14. April 2026 - 2 S 2529/25 -, Entscheidungsseiten 14-15 und 21, das gleichzeitige Vorliegen erheblicher Defizite beider Dimensionen. Der SWR beruft sich hierauf im Schriftsatz vom 1. Juni 2026 im Verfahren 2 K 299/26.KO; der Gerichtsbescheid des VG Koblenz vom 6. Mai 2026 - 2 K 191/26.KO -, S. 10-11, stellt auf nicht hinreichend dargelegte gegenständliche Defizite ab (J12 und J13). Die rechtliche Gegenposition der Klägerseite ist in Abschnitt 4.16 ausgeführt. Die Auseinandersetzung mit dieser Rechtsauffassung ersetzt keine fehlenden Befunde.

Für jeden geltend gemachten Rückschluss auf einen übergreifenden Zustand nennt K16 den erfassten Bestand, die Auswahlregel, die Lücken und die Begründung des Rückschlusses. Werden nur Verdachtsfälle untersucht, wird keine allgemeine Fehlerquote behauptet. Die Wahrnehmung eines bestimmten Angebots durch die Klägerseite bildet nicht den Maßstab für die Verfügbarkeit des gesamten beitragsfinanzierten Angebots.

2.16 Nachgewiesene Teilbefunde, offene Auswertung und Gegenbefunde

Für die zeitlich ausgewählten Teilbestände wird zwischen drei Zuständen unterschieden: tatsächlich ausgewertet und dokumentiert; als Material vorhanden, aber noch nicht ausgewertet; nicht beschafft oder nicht vorhanden. Nur der erste Zustand erlaubt es, eine bestimmte Teilrechnung als Ergebnis vorzutragen. Die spätere Publikation einer Studie ist nicht mit dem Zeitraum ihrer Untersuchung gleichzusetzen. Auch das Datum einer Beschwerde ist nicht automatisch das Ausstrahlungsdatum des beanstandeten Inhalts.

Gegenbefunde und Korrekturen werden mit derselben zeitlichen Genauigkeit dokumentiert. Ein fachlich begründetes Auswahlverfahren muss gezielt auch nach möglichen Ausgleichsinhalten suchen. Das Fehlen eines Treffers in einem einzelnen Suchlauf belegt noch nicht die Abwesenheit einer Perspektive im Gesamtangebot. Aussagekräftig wird eine negative Feststellung erst in Verbindung mit dem bezeichneten Suchraum, den Such- und Kodierregeln, der Abdeckung und den verbleibenden Unsicherheiten.

Die Identität der herangezogenen Dateien wird im Quellenverzeichnis durch Fassung und gegebenenfalls Prüfsumme gesichert. Die Prüfsumme bestätigt identische Dateibytes, nicht die wissenschaftliche Richtigkeit, die Urheberschaft oder einen Entstehungszeitpunkt. Ergänzende Autoren- und Methodenangaben werden als K19 eingeführt. Solange sie nicht vorliegen, werden weder eine unabhängige Validierung noch eine verantwortete neue Teiluntersuchung behauptet.