Technische HTML-Lesefassung des DOCX. Seitenzahlen richten sich nach der tatsächlich eingereichten Fassung; {{Platzhalter}} sind keine feststehenden Tatsachen.

K18 - Individuelle Beweisanträge und Beiziehungsanregungen

Nur konkret aktivierte Anträge verwenden. Die Musterformulierung ist kein Beweis ihrer eigenen Anknüpfungstatsachen.

1. Auswahl und Entscheidungserheblichkeit

Aktenzeichen {{Aktenzeichen}}; Klageweg {{Klageweg}}; Beweiskomplex aus Abschnitt 4 {{Komplex}}. Die zu beweisende konkrete Tatsache lautet {{Beweistatsache}}. Sie wird auf die folgenden tatsächlich vorhandenen Anknüpfungspunkte gestützt: {{AnknuepfungstatsachenUndFundstellen}}. Die erhebliche Rechtsfrage, zu der die Tatsache beiträgt, ist {{ErheblicheRechtsfrage}}. Der zeitliche und gegenständliche Zusammenhang mit K16 ist {{ZeitUndSachbezug}}.

Nicht ausreichend sind Formeln wie "Der Rundfunk ist verfassungswidrig", "Es besteht Beweisnot" oder "alle Programme sind einseitig" ohne bestimmbaren Tatsachenkern. Ein Gutachter entscheidet nicht die Verfassungsfrage. Ein historischer Befund wird nur mit dargelegter aktueller oder historischer Entscheidungserheblichkeit beantragt.

2. Formulierung eines förmlichen Beweisantrags

Zum Beweis der Tatsache, dass {{Beweistatsache}}, wird beantragt, {{BestimmtesBeweismittel}} zu erheben. Das Beweismittel ist erreichbar unter {{Beweiszugang}}. Die Behauptung beruht auf {{AnknuepfungstatsachenUndFundstellen}}. Aus dem Beweisergebnis wird der folgende für den konkreten Antrag erhebliche Schluss erwartet: {{ErwarteterSchluss}}. Die fachliche Begutachtung soll sich auf {{Fachfrage}} beschränken und weder die Rechtsfrage der Verfassungswidrigkeit noch eine allgemeine Programmaufsicht ersetzen.

Die Klägerseite bezeichnet dabei folgende tatsächlich erhobenen Vergleichs- und Gegenbefunde: {{Gegenbefunde}}. Die beantragte Prüfung ist trotz dieser Befunde erheblich, weil {{ErheblichkeitTrotzGegenbefund}}.

3. Gesonderte Beiziehungsanregung

Es wird angeregt, {{GenauBezeichneteVorhandeneUnterlage}} bei {{TatsaechlicherInhaber}} beizuziehen. Der Bestand beziehungsweise Vorgang ist nachgewiesen durch {{Bestandsbeleg}}. Aufzuklären ist {{VorlageTatsachenfrage}}. Diese Frage ist für {{Entscheidungserheblichkeit}} erheblich. Die eigenen Beschaffungsversuche und ihre Ergebnisse sind in K17, Position {{BestandsID}}, belegt. Als weniger weitreichende Form kommt {{BegrenzteVorlageform}} in Betracht. Eine Neuanfertigung bislang nicht vorhandener Unterlagen wird damit nicht verlangt.

4. Verfahrensvermerk - nicht als Tatsachenbeweis behandeln

Tatsächlich eingereicht am {{EingangBeweisantrag}}; gerichtlicher Hinweis vom {{HinweisDatum}}; förmlich gestellt im Termin am {{TerminDatum}}; Behandlung/Entscheidung und Begründung {{EntscheidungBeweisantrag}}; Protokollfundstelle {{ProtokollFundstelle}}. Gegebenenfalls notwendige Protokollberichtigung, Stellungnahme oder Rechtsbehelfsprüfung unverzüglich anhand des tatsächlichen Ablaufs veranlassen.

Rechtsgrundlagen: § 86 Abs. 1-2, §§ 87, 87b, 98, 99 und 108 VwGO. Eine nur schriftliche Anregung ist nicht ohne Weiteres ein im Termin gestellter förmlicher Beweisantrag. Die Beteiligtenform, Prozesslage und gerichtlichen Hinweise sind individuell zu beachten.