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J00 - Gerichtspraxis: 20 Unterlagen, getrennte Beweisfunktionen

Redaktionelle Auswertung vom 04.10.2026. Personenbezogene Originale nur im internen Paket; keine amtliche Entscheidungsausfertigung.

Die Sammlung enthält fünf Sachentscheidungen, acht Gegnerschriftsätze, drei gerichtliche Hinweise, zwei Kostenunterlagen, eine Ladung mit Einzelrichterübertragung und einen eigenen Klägerschriftsatz. "Urteil", "Gerichtsbescheid", "Hinweis" und "Parteivortrag" sind nicht austauschbar. Das Register dokumentiert Ausgangspunkt und Grenzen jeder herangezogenen Schlussfolgerung. Angaben zu persönlichen Beteiligten, Beitragsnummern, Anschriften und Zahlungsdaten werden hier nicht wiedergegeben.

J01 - VG Ansbach

Urteil | 02.04.2026 | AN 6 K 24.2730; AN 6 K 25.663; AN 6 K 25.664

Fundstelle: S. 9-18, 21, 23.

Die Klagen wurden abgewiesen. Das Gericht beanstandet fehlenden Gesamtprogramm- und Zeitbezug sowie eine nicht ausreichend substantiierte Tatsachengrundlage. Die bloße Ankündigung eines späteren Gutachtens begründet kein unbestimmtes Zuwarten. Der BGH-Beschluss VII ZB 29/24 wird auf S. 21 ausdrücklich behandelt.

Einordnung und Grenze: Der Dateiname "ohne BGH" trifft als Inhaltsbeschreibung nicht zu. Der 9. April ist der Beglaubigungstag. Der Streitwert beträgt 244,32 Euro; dies ist kein allgemeiner Kostenhöchstbetrag.

Verwendung V7: A1.7; A1.12; 4.17; 4.19-4.20. Originalkennung: J01_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J02 - Verfahren VG Berlin

Gegnerschriftsatz (rbb-Bevollmächtigte) | 22.05.2026 | VG 27 K 460/24

Fundstelle: PDF-S. 1-2.

Die Gegenseite beanstandet fehlenden konkreten Bezug zu Streitgegenstand, maßgeblichem Zeitraum und wissenschaftlich belastbaren Anhaltspunkten. Sie bestreitet eine anlasslose Offenlegung interner Daten und sieht keinen Grund gegen einen Gerichtsbescheid.

Einordnung und Grenze: Kein Urteil und keine Feststellung des Gerichts. Der Vortrag ist als zu beantwortender Einwand dokumentiert, nicht als Beweis einer allgemeinen Rechtslage.

Verwendung V7: A1.12; 4.18; 4.20. Originalkennung: J02_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J03 - Verfahren VG Chemnitz

Gegnerschriftsatz (MDR-Bevollmächtigte) | 04.06.2026 | 3 K 2516/24

Fundstelle: PDF-S. 1-2.

Die Gegenseite beruft sich auf die hohe Substantiierungsschwelle des BVerwG und auf weitere Gerichtsentscheidungen. Sie weist die Argumentation mit Beweisnot und sekundärer Darlegungslast zurück.

Einordnung und Grenze: Die im Schriftsatz genannten weiteren Entscheidungen sind nicht allein deshalb vollständig als Originale Bestandteil dieses Pakets. Die Behauptung einer obergerichtlichen Klärung bleibt zunächst Parteivortrag.

Verwendung V7: 2.15; 4.16; 4.18. Originalkennung: J03_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J04 - Verfahren VG Dresden

Gegnerschriftsatz (MDR-Bevollmächtigte) | 08.04.2026 | 2 K 2286/24

Fundstelle: PDF-S. 2-4.

Die Gegenseite trennt die Form elektronischer Vollstreckungsersuchen von Festsetzungsbescheiden und verweist auf die Besonderheiten des sächsischen Vollstreckungsrechts. Sie bestreitet eine allgemeine sekundäre Darlegungslast.

Einordnung und Grenze: Das gerichtliche Begleitschreiben vom 9. April übersendet die Stellungnahme; es macht sie nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung.

Verwendung V7: 4.18-4.19. Originalkennung: J04_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J05 - VG Düsseldorf

Gerichtsbescheid | 02.04.2026 | 27 K 11688/25

Fundstelle: PDF-S. 3, 6-8.

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Eine Zahlungsmitteilung wurde als vermeintlicher Festsetzungsbescheid angegriffen. Die Begründung nimmt auf den früheren Eilbeschluss vom 4. Februar 2026 - 27 L 4198/25 - Bezug.

Einordnung und Grenze: Der in Bezug genommene Eilbeschluss liegt in diesem Uploadpaket nicht vor. Eine vollständige Analyse seiner Gründe wird nicht behauptet. Streitwert: unterste Wertstufe bis 500 Euro.

Verwendung V7: A1.13; Verfahrenshinweise. Originalkennung: J05_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J06 - VG Frankfurt (Oder)

Gerichtlicher Hinweis | 26.05.2026 | VG 3 K 2636/24

Fundstelle: PDF-S. 1-3.

Das Gericht verlangt konkrete wissenschaftliche Substantiierung zum Gesamtangebot. Es benennt ein Zeitfenster Juli 2022 bis Juni 2024 und weist auf die begrenzte Aussage der bisherigen Beispiele und des Vorgutachtens hin. Eine Nachfrist wird gesetzt; weitere Verlängerung soll konkret belegte Beauftragung voraussetzen.

Einordnung und Grenze: Kein Endurteil. Der genannte Zeitraum und die Frist gehören zu diesem konkreten Verfahren, nicht zu allen Klagen.

Verwendung V7: K16; 4.17; 4.20. Originalkennung: J06_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J07 - VG Frankfurt (Oder)

Gerichtlicher Hinweis | 13.04.2026 | VG 3 K 1787/24

Fundstelle: PDF-S. 1-2.

Das Gericht beschreibt die hohe Eingangsschwelle und verlangt einen tragfähigen Gesamtbezug. Es nennt als einschlägigen Untersuchungszeitraum März 2022 bis März 2024, setzt eine Nachfrist und fordert für eine weitere Verlängerung konkrete Angaben zum Gutachtenauftrag.

Einordnung und Grenze: Die Datumsformulierung wird als gerichtliche Angabe dieses Hinweises dokumentiert. Sie ersetzt nicht die eigenständige taggenaue Berechnung im neuen Fall.

Verwendung V7: K16; 4.20. Originalkennung: J07_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J08 - VG Gera

Kostenfestsetzungsbeschluss | 26.03.2026 | 3 E 44/26 Ge

Fundstelle: PDF-S. 2-4.

Festgesetzt werden 95,60 Euro zu erstattende Kosten nebst Zinsen. Das Gericht erläutert, dass im Kostenfestsetzungsverfahren die Höhe der Erstattung und nicht erneut die Kostengrundentscheidung zu prüfen ist.

Einordnung und Grenze: Kein Sachurteil über die Programmrüge. Der Betrag ist nicht mit sämtlichen Verfahrenskosten gleichzusetzen. Subjektive gute Absichten beseitigen die festgelegte Kostentragung nicht.

Verwendung V7: Kosten- und Verfahrenshinweise. Originalkennung: J08_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J09 - Verfahren VG Hannover

Gegnerschriftsatz (NDR) | 27.05.2026 | 7 A 5013/24

Fundstelle: PDF-S. 2-3.

Der NDR bestreitet, dass das vorgelegte Gutachten die Anforderungen erfüllt. Er bewertet die verlangte Datenoffenlegung als Ausforschung und beruft sich auf den redaktionellen Kernbereich.

Einordnung und Grenze: Das gerichtliche Übersendungsschreiben vom 29. Mai ist keine Übernahme dieser Begründung als Urteil.

Verwendung V7: 4.17-4.18. Originalkennung: J09_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J10 - Verfahren VG Kassel

Gegnerschriftsatz (hr) | 09.06.2026 | 1 K 2412/25.KS

Fundstelle: PDF-S. 2-7.

Der hr bestreitet eine pauschale sekundäre Darlegungslast und eine voraussetzungslose Amtsermittlung. Er wendet sich gegen den behaupteten digitalen Beweisnotstand und eine unbeschränkte Offenlegung unter Hinweis auf die Programmfreiheit.

Einordnung und Grenze: Die Aussagen über Kosten und Streitwerte sind Parteivortrag, keine verbindliche Wertfestsetzung. Der Schriftsatz belegt keine tatsächliche Verfügbarkeit jedes konkret angefragten Bestands.

Verwendung V7: 4.17-4.18; K17. Originalkennung: J10_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J11 - VG Koblenz

Gerichtlicher Hinweis | 26.05.2026 | 2 K 572/26.KO

Fundstelle: PDF-S. 1-2.

Das Gericht fragt nach den für das nicht unterschriebene V-Gutachten verantwortlichen Personen und nach deren Sachkunde; es spricht auch die Unparteilichkeit an.

Einordnung und Grenze: Kein Urteil über jede Ausarbeitung der Freiheitskanzlei. Ein Verfassername allein beantwortet die methodischen Fragen nicht; ein Parteigutachten ist kein gerichtliches Sachverständigengutachten.

Verwendung V7: 4.17; K19. Originalkennung: J11_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J12 - Verfahren VG Koblenz

Gegnerschriftsatz (SWR) | 01.06.2026 | 2 K 299/26.KO

Fundstelle: PDF-S. 2-4.

Der SWR beanstandet Mindestsubstantiierung, wissenschaftliche Verantwortung und Datengrundlage. Er beruft sich ausdrücklich auf die kumulative Auslegung der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt im VGH-Urteil 2 S 2529/25.

Einordnung und Grenze: Keine gerichtliche Entscheidung des VG Koblenz. Die Auslegung wurde gesondert anhand des amtlichen VGH-Originals überprüft (R02, S. 14-15).

Verwendung V7: 2.15; 4.15-4.18. Originalkennung: J12_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J13 - VG Koblenz

Gerichtsbescheid und Streitwertbeschluss | 06.05.2026 | 2 K 191/26.KO

Fundstelle: PDF-S. 3, 10-15.

Nach teilweiser Klagerücknahme wird die verbliebene Anfechtung abgewiesen. Das Gericht stellt unter anderem auf nicht hinreichend dargelegte gegenständliche Defizite und den fehlenden Gesamtbezug ab. Streitwert: 5.283,40 Euro.

Einordnung und Grenze: Die genaue Zusammensetzung des Streitwerts wird nicht ausreichend erläutert. Der Wert wird nicht als Sanktion für den Umfang der Klage oder sicherer Feststellungszuschlag gedeutet.

Verwendung V7: A1.12-1.13; 4.16; Kostenhinweise. Originalkennung: J13_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J14 - VG Lüneburg

Urteil, Protokoll und Kostenunterlagen | 07.04.2026 | 3 A 24/26

Fundstelle: PDF-S. 7-11, 16-22, 25, 28-29.

Das Urteil weist die Klage ab. Die Zeitzuordnung und die Aussagekraft älterer Studien werden beanstandet. Eine Datensicherungsanfrage ersetzt keinen Tatsachenvortrag. Das Gericht lehnt unbestimmtes Warten auf ein zukünftiges Gutachten ab.

Einordnung und Grenze: Der 5. Mai ist das Datum des Übersendungsschreibens. Die frühere Ablehnung des Eilantrags wird mit fehlender Voraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO beschrieben. Streitwert 126,16 Euro; ausgewiesene Gerichtskostenrechnung 120 Euro.

Verwendung V7: K16; 4.18-4.20; Kostenhinweise. Originalkennung: J14_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J15 - Verfahren VG Minden

Gegnerschriftsatz (WDR-Bevollmächtigte) | 01.06.2026 | 11 K 3410/24

Fundstelle: PDF-S. 3-4.

Die Gegenseite bestreitet einen allgemeinen Anspruch auf Offenlegung programmbezogener und interner Daten. Sie trennt gerichtliche Sachaufklärung von einem allgemeinen Auskunftsrecht und weist die Übertragung der beiden BGH-Entscheidungen zurück.

Einordnung und Grenze: Kein Urteil. Der Eingangsnachweis belegt die elektronische Einreichung des Schriftsatzes, nicht die inhaltliche Richtigkeit seiner Auffassung.

Verwendung V7: 4.18-4.19; F1.7. Originalkennung: J15_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J16 - VG Potsdam

Gerichtsbescheid und Streitwertbeschluss | 29.04.2026 | VG 11 K 2907/24

Fundstelle: PDF-S. 11-17, 21.

Die Anfechtung wird abgewiesen. Das Gericht behandelt Gesamtangebot, mindestens zweijährigen Zeitraum und fehlende Substantiierung. Der Streitwert wird auf 2.093,82 Euro festgesetzt, das Dreifache von 697,94 Euro, wegen absehbarer Auswirkungen auf künftige Geldleistungsbescheide.

Einordnung und Grenze: Auch eine reine Anfechtung kann nach der Begründung dieses Beschlusses eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfahren. Dies ist keine zwingende Wertvorgabe für andere Verfahren.

Verwendung V7: A1.13; Kostenhinweise. Originalkennung: J16_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J17 - VG des Saarlandes

Ladung und Einzelrichterübertragungsbeschluss | 07.04.2026 | 1 K 2282/25

Fundstelle: PDF-S. 1-3.

Die Ladung nennt den Termin 30. April 2026 und eine Frist bis 27. April für ergänzenden Vortrag unter Hinweis auf § 87b VwGO. Der Rechtsstreit wird der Einzelrichterin übertragen.

Einordnung und Grenze: Kein Sachurteil. Eine Verspätung führt nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch zur Zurückweisung des Vortrags.

Verwendung V7: 4.20; Fristenblatt. Originalkennung: J17_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J18 - VG Berlin

Gerichtliches Schreiben zur Kostenerinnerung | 24.04.2026 | VG 8 K 258/24

Fundstelle: PDF-S. 1-2.

Das Schreiben erläutert die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit externer Anwaltskosten auch bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften und bittet um Rücknahme der Erinnerung.

Einordnung und Grenze: Kein neues Sachurteil und nach dem vorgelegten Dokument auch kein vollständiger gerichtlicher Erinnerungsbeschluss. Ein eigenes Justitiariat begründet nach der hier vertretenen Auffassung allein keine Ausnahme.

Verwendung V7: Kostenhinweise. Originalkennung: J18_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J19 - Verfahren VG Braunschweig

Gegnerschriftsatz (NDR) | 08.04.2026 | 8 A 351/24

Fundstelle: PDF-S. 2-3.

Der NDR trennt den BGH-Beschluss VII ZB 29/24 zur Vollstreckungsform von der Beitragsfestsetzung. Er weist darauf hin, dass VI ZR 335/24 eine arzneimittelrechtliche Auskunftsnorm betrifft, und bestreitet deren unmittelbare Übertragbarkeit.

Einordnung und Grenze: Kein Urteil. Auch die Behauptung der Nichtanwendbarkeit auf den konkreten Vollstreckungsweg ist nach Landesrecht und tatsächlichem Ablauf zu prüfen, nicht pauschal zu übernehmen.

Verwendung V7: 4.19. Originalkennung: J19_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.

J20 - Verfahren VG Darmstadt

Eigener ergänzender Klägerschriftsatz | 18.08.2025 laut Kopf | 4 K 3827/25.DA

Fundstelle: PDF-S. 1-4.

Der Klägerschriftsatz leitet aus beiden BGH-Entscheidungen weitgehende Form- und Transparenzeinwände ab. Er liegt als Beispiel bisherigen eigenen Vortrags vor.

Einordnung und Grenze: Kein gerichtlicher Beschluss. Das Dokumentdatum 18. August 2025 steht im Widerspruch zu den darin zitierten Entscheidungen von Februar und März 2026. Diese Unstimmigkeit wird nicht stillschweigend in ein neues Datum umgeschrieben. Die weitgehenden Übertragungen werden nicht als geltendes Recht übernommen.

Verwendung V7: 4.19; redaktionelle Datumsprüfung. Originalkennung: J20_Original.pdf. Die SHA-256-Prüfsumme steht im begleitenden JSON-Register.