Technische HTML-Lesefassung des DOCX. Seitenzahlen richten sich nach der tatsächlich eingereichten Fassung; {{Platzhalter}} sind keine feststehenden Tatsachen.
Die Klägerseite beantragt,
1. festzustellen, dass sie gegenüber der Beklagten aufgrund {{Zugangsrechtsgrundlage}} in der Fassung {{FassungZugangsregel}} berechtigt ist, die in Anlage K07 abschließend bezeichneten, bei der Beklagten vorhandenen Bestände {{BestandsbezeichnungKurz}} aus dem Zeitraum {{ProgrammzeitraumBeginn}} bis {{ProgrammzeitraumEnde}} für das in K08 beschriebene Vorhaben {{KonkreterUntersuchungszweck}} in der Nutzungsform {{BeantragteNutzungsform}} unter den konkret bezeichneten Bedingungen {{Nutzungsmodalitaeten}} zu nutzen;
2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die streitige Einschränkung {{StreitigeZugangsbedingung}} und ihre rechtliche Bedeutung sind Teil des unter Nummer 1 bestimmten Rechtsverhältnisses. Es wird kein isolierter Ausspruch über eine abstrakte Beweisregel und kein pauschales Verbot eines Substantiierungseinwands beantragt. Der Feststellungsantrag erfasst weder nicht vorhandene Bestände noch Unterlagen fremder Rechtsträger noch ein Recht zur öffentlichen Weiterverbreitung der Inhalte.
Die Zulässigkeit der Feststellung gegenüber anderen Rechtsschutzformen, insbesondere einem unmittelbaren Zulassungs- oder Herausgabebegehren, wird durch die in Abschnitt 1 und K21 dokumentierten Umstände begründet. Es wird keine dritte Klageart stillschweigend hilfsweise erhoben. Eine Umstellung des Rechtsschutzziels bedarf einer eigenständigen Entscheidung unter Beachtung der Fristen und Kosten.
Zur Sachaufklärung werden die in K18 konkret ausgewählten Beweisangebote und Beiziehungsanregungen unterbreitet. Die in Abschnitt 4 beschriebenen Komplexe werden nicht ohne den dort erläuterten individuellen Erheblichkeitsbezug sämtlich zu förmlichen Beweisanträgen erhoben.
Es wird eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO wird nicht zugestimmt. Die Voraussetzungen eines Gerichtsbescheids nach § 84 VwGO bleiben gesondert zu prüfen. Die konkreten Einwände gegen diese Verfahrensweise lauten {{EinwaendeGerichtsbescheid}}.
{{Ort}}, {{Datum}}
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{{Klaegername}}