Technische HTML-Lesefassung des DOCX. Seitenzahlen richten sich nach der tatsächlich eingereichten Fassung; {{Platzhalter}} sind keine feststehenden Tatsachen.
B01. Prof. Dr. Werner Müller, Gutachterliche Stellungnahme vom 3. März 2026 zur Berücksichtigung fachlicher Kritik an den Corona-Maßnahmen; vorgelegte Fassung mit 134 PDF-Seiten. Insbesondere PDF-S. 4, 6-12 und Dokumentation ab PDF-S. 27.
B02. Glashaus Technologies gGmbH i.G., ARD-Tagesthemen "Meinung": Whitepaper zur inhaltlichen Nähe zu Parteiprogrammen (2010-2025), 25. Juni 2026; 37 Seiten. Insbesondere S. 1-2, 6-15 und thematische Abbildungen im Anhang.
B03. Gesamtgutachten: Einbindung von O-Tönen mit Parteizuordnung in vier Nachrichtensendungen, Dokumentstand 16. September 2026; 17 Seiten. Insbesondere Korpusdarstellung S. 3-4, Ergebnistabellen S. 5-10 und Anhänge S. 14-17.
B04. Dr. Jürgen Jeitner, Analyse der Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, 12. April 2025; 42 Seiten. Vergleichsgegenstände und Einordnung insbesondere S. 6-10 und 30-42.
B05. Gutachten Rundfunkalarm - Programmbeschwerden und Gremienkontrolle, gerichtliche Fassung vom 27. Juni 2026; insbesondere Abschnitte E bis M. Die originären Datenangaben werden durch B07 und B08 erschlossen.
B06. Ergänzte gerichtliche Fassung des Rundfunkalarm-Gutachtens vom 13. September 2026; insbesondere externe Vergleichsbefunde, unterschiedliche Erledigungsarten und Quellen Q8 bis Q13.
B07. CSV-Originalexport rundfunkalarm_beschwerden_2026-06-22 (1).csv, 5.285.366 Byte. SHA-256:
b06ec9a54325bd4221b0869f9b9e34b0fcd1f36fc7e1a469d6e9455fc3a5854b
B08. Technische Nachrechnung des Exports B07 mit Methodenbeschreibung, Ergebnistabellen, 31 einzeln bezeichneten Beschwerde-IDs in den Fallgruppen F01 bis F03 und zugehörigem Berechnungsskript. Die Berechnung betrifft gespeicherte Daten, nicht den unabhängigen Nachweis der Zustellung oder der Berechtigung aller Beschwerden.
B09. Fundstellennachweis mit Inhaltswiedergabe zur Mitteilung des ZDF-Fernsehrats vom 19. Juni 2026 über die Programmbeschwerde zur Sendung "heute journal" vom 15. Februar 2026. Die beigefügte Inhaltswiedergabe ist keine Originalausfertigung der Mitteilung. Originalfundstelle:
https://www.zdf.de/assets/mehrfachbeschwerde-programmbeschwerde-heute-journal-100~original?cb=1790928257034
B10. Fundstellennachweis zur Originalveröffentlichung Marcus Maurer, Jörg Haßler und Pablo Jost, Die Qualität der Medienberichterstattung über Russlands Krieg gegen die Ukraine, Ukraine-Analysen 289, 5. Oktober 2023, S. 4-11, DOI 10.31205/UA.289.01. Online-Fundstelle:
https://laender-analysen.de/ukraine-analysen/289/die-qualitaet-der-medienberichterstattung-ueber-russlands-krieg-gegen-die-ukraine/
BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, ECLI:DE:BVerwG:2025:151025U6C5.24.0, insbesondere Rn. 16-18, 34-48.
https://www.bverwg.de/151025U6C5.24.0
BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, BVerfGE 149, 222; Einordnung im vorgenannten Urteil des BVerwG.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2026 - 2 S 2529/25 -, insbesondere Entscheidungsseiten 30-32; amtliche Veröffentlichung:
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1983769261/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/2s2529.25u.pdf
BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 2025 - 2 B 36.24 -, Rn. 23-24, zu bestimmten Beweisbehauptungen und Tatsachen außerhalb der eigenen Erkenntnissphäre.
https://www.bverwg.de/150125B2B36.24.0
BVerwG, Beschluss vom 8. August 2024 - 9 B 8.24 -, Rn. 17-21, zu Feststellungsinteresse und Subsidiarität.
https://www.bverwg.de/de/080824B9B8.24.0
BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 6 B 25.07 -, zur Abgrenzung unselbständiger Beurteilungselemente vom feststellungsfähigen Rechtsverhältnis.
https://www.bverwg.de/de/260707B6B25.07.0
VwGO, insbesondere §§ 40, 42, 43, 45, 52, 67, 74, 80, 84, 86, 87, 99, 100, 108, 113, 121 und 154; amtlicher Gesetzestext:
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/
V-Gutachten zur empirischen Überprüfbarkeit des publizistischen Vielfaltauftrags, Version 1.3, Stand laut Dokument 6. Juni 2026; insbesondere Kapitel 8-14 und 17-20. Die hier herangezogene rechtliche und methodische Argumentation ist in den vier Begründungsabschnitten unmittelbar ausgeführt.
Kurzgutachten zur gerichtlichen Kontrolle des gesetzlichen Funktionsauftrags unter den Bedingungen digital rekonstruierbarer institutioneller Lebenssachverhalte, 16. Juli 2026; insbesondere Abschnitte B bis G.
Wissenschaftliche Grundlagenuntersuchung, Erkenntnis als Voraussetzung des Beweises - Die digitale Erkenntnisordnung komplexer institutioneller Lebenssachverhalte, 16. Juli 2026; insbesondere institutioneller Lebenssachverhalt, Methodenoffenheit und funktionale Kohärenz.
Die rechtliche Einordnung verwendet die nachfolgenden amtlichen beziehungsweise anstaltsseitigen Quellen. Die Unterlagen J01 bis J20 bleiben davon getrennte Verfahrensdokumente. Abruf- und Bearbeitungsstand der ergänzenden Recherche: 4. Oktober 2026.
R01. BVerwG, Urteil vom 15.10.2025 - 6 C 5.24 - Insbesondere Rn. 16-18, 31-48; hohe materielle Schwelle, Gesamtangebot, Zeitraum, Parteivortrag und gerichtliche Aufklärung. Keine generelle Beitragsbefreiung.
https://www.bverwg.de/151025U6C5.24.0
R02. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2026 - 2 S 2529/25 - Entscheidungsseiten 14-15 und 21: kumulative Auslegung; S. 30-32: Bedenken gegen private Vorfinanzierung. Berufung zurückgewiesen, keine allgemeine Archivzugangsentscheidung.
https://verwaltungsgerichtshof-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/documents_E-1983769261/jum1/JuM/VGH/Presse/Entscheidungen/2s2529.25u.pdf
R03. Verwaltungsgerichtsordnung - Insbesondere §§ 40, 42-44a, 45, 52, 67-75, 80, 84, 86-87b, 99-101, 108, 113, 121, 154, 162-165 und 173; maßgebliche Fassung im Einzelfall prüfen.
https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/
R04. Gerichtskostengesetz - Insbesondere §§ 39, 45, 52, 63 und 68; Streitwert ist nicht gleich Kostenrechnung.
https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/
R05. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 3 C 44.02 - Konkrete Befugnis und unselbständige rechtliche Vorfrage unterscheiden; keine Entscheidung zu Rundfunkarchiven.
https://www.bverwg.de/201103U3C44.02.0
R06. BVerwG, Beschluss vom 26.07.2007 - 6 B 25.07 - Grenzen der Verselbständigung einzelner Beurteilungselemente.
https://www.bverwg.de/de/260707B6B25.07.0
R07. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2024 - 9 B 8.24 - Rn. 17-21; konkrete Belastung, Feststellungsinteresse und Subsidiarität. Fall einer öffentlichen Last/Sicherungshypothek, kein allgemeines Wahlrecht der Klageart.
https://www.bverwg.de/de/080824B9B8.24.0
R08. BVerwG, Beschluss vom 15.01.2025 - 2 B 36.24 - Insbesondere Rn. 23-24; konkrete Beweisbehauptungen und tatsächliche Anknüpfungspunkte.
https://www.bverwg.de/150125B2B36.24.0
R09. BGH, Beschluss vom 25.02.2026 - VII ZB 29/24 - Elektronisches Vollstreckungsersuchen, insbesondere Rn. 28-34. Keine pauschale Unwirksamkeit von Festsetzungsbescheiden.
https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/gerichtsentscheidungen/KORE704432026
R10. ARD: Archivzugang für Wissenschaft und Forschung - Anstaltsseitige Beschreibung dezentraler Bestände und Zugangswege; kein Ersatz für die individuelle Anspruchsgrundlage.
https://www.ard.de/die-ard/presse-kontakt/archive/archivzugang-fuer-wissenschaft-und-forschung-100.html
R11. Arzneimittelgesetz, § 84a - Spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch; keine unmittelbar auf Rundfunkarchive anwendbare Norm.
https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__84a.html
R12. Grundgesetz - Insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 100 Abs. 1. Individuelle Anspruchsherleitung bleibt erforderlich.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/
J bezeichnet fremde Verfahrensunterlagen und den eigenen Schriftsatz J20, nicht neue empirische Programmgutachten. Die Originaldateien bleiben im internen Belegbestand. Das Register J00 ist eine redaktionelle Inhaltswiedergabe, keine amtliche Ausfertigung. Nur konkret benötigte, rechtmäßig verwendbare Unterlagen werden dem Gericht tatsächlich vorgelegt; die öffentliche Webfassung enthält keine privaten Originale.
J01. VG Ansbach; Urteil; 02.04.2026; AN 6 K 24.2730; AN 6 K 25.663; AN 6 K 25.664; S. 9-18, 21, 23. Der Dateiname "ohne BGH" trifft als Inhaltsbeschreibung nicht zu. Der 9. April ist der Beglaubigungstag. Der Streitwert beträgt 244,32 Euro; dies ist kein allgemeiner Kostenhöchstbetrag.
J02. Verfahren VG Berlin; Gegnerschriftsatz (rbb-Bevollmächtigte); 22.05.2026; VG 27 K 460/24; PDF-S. 1-2. Kein Urteil und keine Feststellung des Gerichts. Der Vortrag ist als zu beantwortender Einwand dokumentiert, nicht als Beweis einer allgemeinen Rechtslage.
J03. Verfahren VG Chemnitz; Gegnerschriftsatz (MDR-Bevollmächtigte); 04.06.2026; 3 K 2516/24; PDF-S. 1-2. Die im Schriftsatz genannten weiteren Entscheidungen sind nicht allein deshalb vollständig als Originale Bestandteil dieses Pakets. Die Behauptung einer obergerichtlichen Klärung bleibt zunächst Parteivortrag.
J04. Verfahren VG Dresden; Gegnerschriftsatz (MDR-Bevollmächtigte); 08.04.2026; 2 K 2286/24; PDF-S. 2-4. Das gerichtliche Begleitschreiben vom 9. April übersendet die Stellungnahme; es macht sie nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung.
J05. VG Düsseldorf; Gerichtsbescheid; 02.04.2026; 27 K 11688/25; PDF-S. 3, 6-8. Der in Bezug genommene Eilbeschluss liegt in diesem Uploadpaket nicht vor. Eine vollständige Analyse seiner Gründe wird nicht behauptet. Streitwert: unterste Wertstufe bis 500 Euro.
J06. VG Frankfurt (Oder); Gerichtlicher Hinweis; 26.05.2026; VG 3 K 2636/24; PDF-S. 1-3. Kein Endurteil. Der genannte Zeitraum und die Frist gehören zu diesem konkreten Verfahren, nicht zu allen Klagen.
J07. VG Frankfurt (Oder); Gerichtlicher Hinweis; 13.04.2026; VG 3 K 1787/24; PDF-S. 1-2. Die Datumsformulierung wird als gerichtliche Angabe dieses Hinweises dokumentiert. Sie ersetzt nicht die eigenständige taggenaue Berechnung im neuen Fall.
J08. VG Gera; Kostenfestsetzungsbeschluss; 26.03.2026; 3 E 44/26 Ge; PDF-S. 2-4. Kein Sachurteil über die Programmrüge. Der Betrag ist nicht mit sämtlichen Verfahrenskosten gleichzusetzen. Subjektive gute Absichten beseitigen die festgelegte Kostentragung nicht.
J09. Verfahren VG Hannover; Gegnerschriftsatz (NDR); 27.05.2026; 7 A 5013/24; PDF-S. 2-3. Das gerichtliche Übersendungsschreiben vom 29. Mai ist keine Übernahme dieser Begründung als Urteil.
J10. Verfahren VG Kassel; Gegnerschriftsatz (hr); 09.06.2026; 1 K 2412/25.KS; PDF-S. 2-7. Die Aussagen über Kosten und Streitwerte sind Parteivortrag, keine verbindliche Wertfestsetzung. Der Schriftsatz belegt keine tatsächliche Verfügbarkeit jedes konkret angefragten Bestands.
J11. VG Koblenz; Gerichtlicher Hinweis; 26.05.2026; 2 K 572/26.KO; PDF-S. 1-2. Kein Urteil über jede Ausarbeitung der Freiheitskanzlei. Ein Verfassername allein beantwortet die methodischen Fragen nicht; ein Parteigutachten ist kein gerichtliches Sachverständigengutachten.
J12. Verfahren VG Koblenz; Gegnerschriftsatz (SWR); 01.06.2026; 2 K 299/26.KO; PDF-S. 2-4. Keine gerichtliche Entscheidung des VG Koblenz. Die Auslegung wurde gesondert anhand des amtlichen VGH-Originals überprüft (R02, S. 14-15).
J13. VG Koblenz; Gerichtsbescheid und Streitwertbeschluss; 06.05.2026; 2 K 191/26.KO; PDF-S. 3, 10-15. Die genaue Zusammensetzung des Streitwerts wird nicht ausreichend erläutert. Der Wert wird nicht als Sanktion für den Umfang der Klage oder sicherer Feststellungszuschlag gedeutet.
J14. VG Lüneburg; Urteil, Protokoll und Kostenunterlagen; 07.04.2026; 3 A 24/26; PDF-S. 7-11, 16-22, 25, 28-29. Der 5. Mai ist das Datum des Übersendungsschreibens. Die frühere Ablehnung des Eilantrags wird mit fehlender Voraussetzung des § 80 Abs. 6 VwGO beschrieben. Streitwert 126,16 Euro; ausgewiesene Gerichtskostenrechnung 120 Euro.
J15. Verfahren VG Minden; Gegnerschriftsatz (WDR-Bevollmächtigte); 01.06.2026; 11 K 3410/24; PDF-S. 3-4. Kein Urteil. Der Eingangsnachweis belegt die elektronische Einreichung des Schriftsatzes, nicht die inhaltliche Richtigkeit seiner Auffassung.
J16. VG Potsdam; Gerichtsbescheid und Streitwertbeschluss; 29.04.2026; VG 11 K 2907/24; PDF-S. 11-17, 21. Auch eine reine Anfechtung kann nach der Begründung dieses Beschlusses eine Erhöhung nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG erfahren. Dies ist keine zwingende Wertvorgabe für andere Verfahren.
J17. VG des Saarlandes; Ladung und Einzelrichterübertragungsbeschluss; 07.04.2026; 1 K 2282/25; PDF-S. 1-3. Kein Sachurteil. Eine Verspätung führt nicht ohne Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen automatisch zur Zurückweisung des Vortrags.
J18. VG Berlin; Gerichtliches Schreiben zur Kostenerinnerung; 24.04.2026; VG 8 K 258/24; PDF-S. 1-2. Kein neues Sachurteil und nach dem vorgelegten Dokument auch kein vollständiger gerichtlicher Erinnerungsbeschluss. Ein eigenes Justitiariat begründet nach der hier vertretenen Auffassung allein keine Ausnahme.
J19. Verfahren VG Braunschweig; Gegnerschriftsatz (NDR); 08.04.2026; 8 A 351/24; PDF-S. 2-3. Kein Urteil. Auch die Behauptung der Nichtanwendbarkeit auf den konkreten Vollstreckungsweg ist nach Landesrecht und tatsächlichem Ablauf zu prüfen, nicht pauschal zu übernehmen.
J20. Verfahren VG Darmstadt; Eigener ergänzender Klägerschriftsatz; 18.08.2025 laut Kopf; 4 K 3827/25.DA; PDF-S. 1-4. Kein gerichtlicher Beschluss. Das Dokumentdatum 18. August 2025 steht im Widerspruch zu den darin zitierten Entscheidungen von Februar und März 2026. Diese Unstimmigkeit wird nicht stillschweigend in ein neues Datum umgeschrieben. Die weitgehenden Übertragungen werden nicht als geltendes Recht übernommen.
K01. Festsetzungsbescheid beziehungsweise nummerierte Bescheide mit Bekanntgabeunterlagen.
K02. Widerspruch beziehungsweise Widersprüche mit Zugangsnachweisen.
K03. Widerspruchsbescheid beziehungsweise Bescheide mit Zustellungsnachweisen; tatsächliche Besonderheiten des Vorverfahrens gesondert darstellen.
K04. Eigene Auskunfts- und Zugangsanträge mit Zugangsnachweisen.
K05. Vollständige Antworten der Beklagten und anderer angefragter Stellen.
K06. Abschließendes Datenverzeichnis: Bestand, Zeitraum, Inhaber, Nutzungsform, Erkenntniszweck.
K16. Ausgefülltes Fall-, Zeitraum- und Belegblatt mit tatsächlich vorhandenen Teilrechnungen und deren Dateien.
K17. Ausgefülltes Bestands- und Zugangsprotokoll mit Nachweisen und verbleibenden Lücken.
K18. Individuell ausgewählte, ausformulierte Beweisanträge und getrennte Beiziehungsanregungen.
K19. Tatsächliche Autoren-, Verantwortungs- und Methodenangaben samt Nachweisen.
K20. Tatsächlich erstellte fachliche Stellungnahme zur Durchführbarkeit und zur konkreten Datenlücke; kein unausgefülltes Formular.
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