Technische HTML-Lesefassung des DOCX. Seitenzahlen richten sich nach der tatsächlich eingereichten Fassung; {{Platzhalter}} sind keine feststehenden Tatsachen.
Die Klägerseite beantragt,
1. den in K16 mit Datum, Bekanntgabe, Beitragszeitraum und angegriffenem Betrag bezeichneten Festsetzungsbescheid der Beklagten vom {{Bescheiddatum}} in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom {{Widerspruchsbescheiddatum}} aufzuheben, soweit darin {{Anfechtungsumfang}} festgesetzt wird;
2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Klage wird mit den Abschnitten 1 bis 4 sowie den im ausgefüllten K16 zugeordneten und tatsächlich eingeführten Beweismitteln begründet. Die förmlichen Beweisanträge ergeben sich ausschließlich aus K18. Beiziehungsanregungen und Beweisangebote dienen diesem Aufhebungsbegehren; sie begründen keine weiteren selbständigen Leistungs- oder Feststellungsanträge. K16 und der vorstehende Antrag müssen hinsichtlich aller angegriffenen Bescheide und Beträge übereinstimmen.
Es wird eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO wird nicht zugestimmt.
Dies schließt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Gerichtsbescheids nach § 84 VwGO nicht aus. Die konkreten Einwände gegen eine solche Verfahrensweise sind {{EinwaendeGerichtsbescheid}}. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird mit diesem Hauptsacheantrag nicht automatisch gestellt.
{{Ort}}, {{Datum}}
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{{Klaegername}}