Anträge und Unterschrift – Feststellungsklage V6.1

Anträge

Die Klägerseite beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte im zwischen den Beteiligten bestehenden Beitragsrechtsverhältnis nicht berechtigt ist, den in ihrem Schreiben vom {{AktuellePositionDatum}} behandelten Einwand {{AktuellerEinwand}} allein wegen Fehlens der dort verlangten wissenschaftlichen Auswertung zurückzuweisen, soweit diese Auswertung die in Anlage K07 abschließend bezeichneten vorhandenen Bestände für den Zeitraum {{ProgrammzeitraumBeginn}} bis {{ProgrammzeitraumEnde}} erfordert, die Beklagte den mit Antrag vom {{AuskunftsantragDatum}} begehrten Zugang in der Nutzungsform {{BeantragteNutzungsform}} trotz der angebotenen milderen Zugangsform {{MildereZugangsform}} verweigert hat und der Klägerseite kein gleichwertiger zumutbarer Erkenntnisweg zur Verfügung steht;

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die begehrte Feststellung betrifft ausschließlich die in Abschnitt 1 und den Anlagen K06 bis K12 individualisierte gegenwärtige Rechtsbeziehung. Eine erneute Entscheidung über die im Verfahren {{Altaktenzeichen}} rechtskräftig behandelten Beitragsbescheide und eine abstrakte Feststellung über das gesamte Rundfunkprogramm werden nicht beantragt.

Die Klage wird mit den vorstehenden Abschnitten 1 bis 4 und den dort konkret bezeichneten Beweismitteln begründet. Die Aufklärungsbegehren in Abschnitt 4 dienen der Entscheidung über das vorstehend bestimmte Feststellungsbegehren.

Es wird eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO wird nicht zugestimmt.

{{Ort}}, {{Datum}}

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{{Klaegername}}