Abschnitt 1 – Feststellungsklage V6.1
Abschnitt 1
Individueller Sachverhalt und Gegenstand der begehrten Feststellung
1.1 Beitragsverhältnis und vorangegangener Rechtsstreit
Zwischen den Beteiligten besteht unter der Beitragsnummer {{Beitragsnummer}} ein öffentlich-rechtliches Beitragsverhältnis. Die eigene beitragsrechtliche Stellung der Klägerseite beruht auf {{IndividuelleBelastung}}. Die Beklagte setzte mit Bescheid vom {{Bescheiddatum}} für den Zeitraum {{Beitragszeitraum}} einen Betrag von {{FestgesetzterBetrag}} Euro fest. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom {{Widerspruchsbescheiddatum}} zurückgewiesen.
Die Klägerseite erhob dagegen vor dem Verwaltungsgericht {{Vorgericht}} unter dem Aktenzeichen {{Altaktenzeichen}} Anfechtungsklage. Das Verfahren endete mit {{AltentscheidungArt}} vom {{AltentscheidungDatum}}. Der Tenor lautet: {{AltentscheidungTenor}}. Die Entscheidung wurde am {{AltentscheidungZustellung}} zugestellt. Der weitere Verfahrensgang und der Rechtskraftstand ergeben sich aus {{AltverfahrenRechtskraft}}.
Beweis: Beitragsfestsetzung und Widerspruchsbescheid, Anlagen K01 und K02; vollständige Altentscheidung nebst Zustellungsbeleg und gegebenenfalls Rechtsmittelentscheidungen, Anlage K03; Beiziehung der Gerichtsakte {{Altaktenzeichen}}.
Im Vorprozess stützte die Klägerseite ihren Einwand gegen die Beitragspflicht auf {{VorprozessVortrag}}. Die dazu tatsächlich vorgelegten Untersuchungen und Beweisanträge ergeben sich aus dem Schriftsatz vom {{VorprozessSchriftsatzDatum}}, dort {{VorprozessFundstellen}}. Die Klage wurde mit folgenden für die vorliegende Auseinandersetzung erheblichen Gründen abgewiesen: {{TragendeAbweisungsgruende}}.
Beweis: Erstinstanzlicher Schriftsatz mit Anlagenverzeichnis, Anlage K04; Altentscheidung, Anlage K03, {{AltentscheidungFundstelle}}; Sitzungsniederschrift und Entscheidungen über Beweisanträge, Anlage K05.
Die hier vorliegende Klage richtet sich nicht erneut auf die Aufhebung jener Bescheide. Sie verlangt auch keine Feststellung der Rechtswidrigkeit der damaligen gerichtlichen Entscheidung. Gegenstand ist die nachfolgend bezeichnete, zwischen denselben Beteiligten aktuell streitige Bindung im Umgang mit einem konkreten Erkenntniszugang.
1.2 Die im Vorprozess erfahrene Darlegungsanforderung
Das Verwaltungsgericht hat den klägerischen Vortrag insbesondere mit der Begründung zurückgewiesen, {{GerichtlicheDarlegungsanforderung}}. Die Entscheidung ordnet den fehlenden Erkenntnisschritt dem folgenden Untersuchungsgegenstand zu: {{GeforderterUntersuchungsgegenstand}}. Die hierfür maßgebliche Passage findet sich in Anlage K03 auf {{AnforderungsFundstelle}}.
Die Klägerseite hat diese Anforderung zum Anlass genommen, den Zugang zu den hierfür konkret benötigten Erkenntnisquellen zu beantragen. Die Anknüpfung an den Vorprozess besteht daher nicht nur in einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dessen Ausgang. Sie besteht in der tatsächlich erfahrenen Anforderung an eine wissenschaftliche Darstellung und den anschließenden, inhaltlich hierauf ausgerichteten Beschaffungsversuchen.
Die Erhebung einer weiteren Programmbeschwerde würde den Gegenstand nicht erfassen. Es geht nicht darum, die Entscheidung über den Inhalt einer einzelnen Sendung zu wiederholen. Zu klären ist die Rechtsbeziehung zwischen der fortdauernden Beitragsinanspruchnahme, der von der Beklagten selbst erhobenen Anforderung an einen bestimmten Einwand und der Behandlung des hierfür begehrten Erkenntniszugangs.
1.3 Konkrete Anfragen an die Beklagte
Am {{AuskunftsantragDatum}} beantragte die Klägerseite bei der Beklagten Zugang zu den in {{DatenverzeichnisFundstelle}} einzeln aufgeführten vorhandenen Beständen. Das Ersuchen betrifft den Zeitraum {{ProgrammzeitraumBeginn}} bis {{ProgrammzeitraumEnde}} und die Nutzungsform {{BeantragteNutzungsform}}. Der Zweck wurde bezeichnet als {{KonkreterUntersuchungszweck}}.
Das Ersuchen beschränkte sich auf die darin bezeichneten Programminhalte, vorhandenen Verzeichnisse und Kontrollunterlagen. Die Klägerseite bot als weniger weitreichende Nutzungsform {{MildereZugangsform}} an. Die Bedeutung der einzelnen Bestände für den wissenschaftlichen Untersuchungsschritt wurde in {{FachlicheErheblichkeitFundstelle}} erläutert.
Beweis: Antrag und Zugangsnachweis, Anlage K06; abschließendes Datenverzeichnis, Anlage K07; fachliche Begründung des Erkenntnisbedarfs, Anlage K08.
Die Beklagte beantwortete das Ersuchen am {{AntwortDatum}} mit folgendem Inhalt: {{AntwortWortlaut}}. Der für die begehrte Feststellung erhebliche Ablehnungsgrund lautet: {{Ablehnungsgrund}}. Die anschließende Präzisierung der Klägerseite vom {{NachfrageDatum}} sowie die hierauf erteilte Antwort ergeben sich aus {{NachfrageErgebnis}}.
Beweis: Antwort der Beklagten, Anlage K09; weitere Korrespondenz und übermittelte Alternativangebote, Anlage K10.
Eine bloß ausbleibende Antwort wird nicht als inhaltliche Anerkennung der klägerischen Rechtsposition behandelt. Der konkret behauptete Umgang der Beklagten mit den Zugangsvoraussetzungen ergibt sich aus den bezeichneten Unterlagen. Die Klägerseite stützt die begehrte Feststellung auf diesen individuellen Ablauf und nicht auf Anfragen anderer Projektteilnehmer.
1.4 Bestand und verbleibende Zugangsbeschränkung
Die tatsächliche Existenz beziehungsweise Verfügbarkeit der begehrten Bestände ergibt sich aus {{Bestandsnachweis}}. Die Zuordnung zur Beklagten folgt aus {{Bestandszustaendigkeit}}. Soweit weitere Bestände bei anderen Rundfunkanstalten geführt werden, werden sie der Beklagten nicht als eigene Verfügungssphäre zugerechnet.
Die Klägerseite hat außerdem folgende öffentliche und wissenschaftliche Zugänge genutzt oder konkret angefragt: {{EigeneZugangsversuche}}. Die Ergebnisse, Angebote, Kosten und Nutzungsbedingungen sind in {{ZugangsbelegeFundstelle}} dokumentiert. Die danach verbleibende Beschränkung besteht in {{KonkreteZugangsbeschraenkung}}.
Die Klägerseite leitet die Nichterreichbarkeit nicht aus der bloßen Tatsache ab, dass ein Inhalt in einer einzelnen Mediathek nicht auffindbar ist. Maßgeblich ist, dass die bezeichneten tatsächlichen Alternativen den konkreten, im Datenverzeichnis erläuterten Erkenntnisschritt nicht in gleichwertiger und zumutbarer Weise ermöglichen. Die fachliche Begründung und die bisherigen Antworten sind Bestandteil der Anlagen K08 bis K10.
Die in Abschnitt 2 dargestellten Untersuchungen zeigen, dass öffentlich zugängliches Material bestimmte Analysen ermöglicht. Das wird nicht bestritten. Die hier verfolgte Feststellung betrifft demgegenüber die gerade im Verhältnis zwischen diesen Beteiligten belegte weitergehende Beschränkung. Aus einem erreichbaren Korpus einzelner Hauptnachrichten folgt nicht ohne Weiteres die Erreichbarkeit aller für die konkret streitige Untersuchung erforderlichen regionalen, zeitlichen oder medienbezogenen Teilbestände.
Die weiteren eigenen Anfragen betrafen das ZDF am {{ZDFAnfrageDatum}}, Deutschlandradio am {{DeutschlandradioAnfrageDatum}} und das zuständige Archiv {{ArchivBezeichnung}} am {{ArchivAnfrageDatum}}. Inhalt und Ergebnis dieser eigenen Zugangsbemühungen lauten {{WeitereZugangsergebnisse}}. Die Anfragen und vollständigen Antworten werden als Anlagen K13 bis K15 vorgelegt. Sie werden für die Frage gleichwertiger Alternativen berücksichtigt; das Verhalten anderer Rechtsträger wird der Beklagten nicht ohne eigene Verantwortlichkeit zugerechnet.
1.5 Die gegenwärtige Auseinandersetzung
Das Beitragsverhältnis besteht gegenwärtig fort mit folgender rechtlicher beziehungsweise wirtschaftlicher Wirkung: {{GegenwaertigeBeitragsbeziehung}}. Die Beklagte hat gegenüber der Klägerseite mit Schreiben vom {{AktuellePositionDatum}} erklärt: {{AktuellePositionWortlaut}}. Die Erklärung betrifft den Einwand {{AktuellerEinwand}} und die aktuelle Auseinandersetzung {{AktuelleStreitlage}}.
Beweis: Aktuelles Schreiben der Beklagten und zugehörige klägerische Eingabe, Anlage K11; Nachweis der fortbestehenden Beitragsbeziehung, Anlage K12.
Der eigenständige rechtliche Nutzen der begehrten Feststellung liegt darin, {{EigenstaendigeRechtswirkung}}. Die Klägerseite begehrt damit keine abstrakte Klärung einer Beweisregel für beliebige künftige Prozesse. Die Entscheidung soll bestimmen, welche Bindung die Beklagte bei ihrer aktuell eingenommenen, in Anlage K11 bezeichneten Position gegenüber dieser Klägerseite trifft.
Der bisherige Prozess, die anschließenden eigenen Beschaffungsversuche und die gegenwärtige Erklärung der Beklagten bilden insoweit verschiedene, miteinander verbundene Vorgänge. Die Altentscheidung beschreibt die erfahrene Anforderung. Die Zugangskorrespondenz beschreibt deren tatsächliche Erprobung. Die aktuelle Position der Beklagten macht die daraus abgeleitete Rechtsfrage zwischen den Beteiligten gegenwärtig streitig.
1.6 Inhalt der begehrten Feststellung
Die Klägerseite macht eine begrenzte Bindung der Beklagten aus dem fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis geltend. Die Beklagte darf bei der Behandlung des in Anlage K11 bezeichneten Einwands das Fehlen der gerade auf die Bestände der Anlage K07 angewiesenen wissenschaftlichen Auswertung nicht allein der Klägerseite entgegenhalten, wenn sie den konkret beantragten, erforderlichen und zumutbaren Zugang zu diesen vorhandenen Beständen trotz angebotener milderer Nutzungsform verweigert und keine gleichwertige zumutbare Erkenntnismöglichkeit besteht.
Diese Bindung ist gegenständlich beschränkt. Sie betrifft die in Anlage K07 abschließend bezeichneten Informationen, den bezeichneten Zeitraum und die dokumentierte Nutzungsform. Sie verpflichtet die Beklagte nicht, ohne gesetzlichen Bezug sämtliche internen Systeme zu öffnen. Sie fingiert auch keine inhaltliche Richtigkeit des Programmeinwands und keinen automatischen Wegfall der Beitragspflicht.
Die begehrte Rechtsfolge besteht in einer widerspruchsfreien Behandlung der konkret von der Beklagten mitbestimmten Erkenntnisbedingungen. Die Beklagte soll nicht einerseits auf die bezeichnete wissenschaftliche Auswertung als erforderliche Vorleistung verweisen und andererseits bei ihrer eigenen Entscheidung so verfahren dürfen, als seien die von ihr versperrten, für diese Auswertung erforderlichen Quellen für die Klägerseite ohne Weiteres erreichbar.
Die Klage richtet sich insoweit gegen eine gegenwärtige Position der Beklagten als Beteiligter des Beitragsrechtsverhältnisses. Sie beansprucht nicht, einem anderen Gericht eine Beweiswürdigung vorzuschreiben. Die eigenständige Sachaufklärungs- und Entscheidungsverantwortung des Gerichts bleibt unberührt.
1.7 Herleitung aus Beitragsverhältnis und effektivem Rechtsschutz
Die Ausgangsbeziehung ist nicht eine beliebige Informationsbegehrlichkeit. Die Beklagte nimmt die Klägerseite durch eine gesetzliche Vorzugslast in Anspruch. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Zusammenhang zwischen dieser Beitragsbelastung und einem funktionsgerechten Programmangebot auf verfassungsrechtlicher Ebene anerkannt (Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, Rn. 16-18, 34 ff.). Die Klägerseite darf die tatsächlichen Voraussetzungen dieser verfassungsrechtlichen Rechtfertigung unter den bezeichneten engen Voraussetzungen in Frage stellen.
Wird der Einwand an einen wissenschaftlich anspruchsvollen Erkenntnisstand gebunden, muss die konkrete Behandlung dieses Erkenntnisstands die tatsächliche Verteilung der Erkenntnismöglichkeiten berücksichtigen. Art. 19 Abs. 4 GG und der auch im öffentlichen Recht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben verbieten nach Auffassung der Klägerseite einen widersprüchlichen Umgang mit einer von der informationsnahen Seite selbst aufrechterhaltenen, entscheidungserheblichen Erkenntnisbarriere.
Die Klägerseite verlangt keinen allgemeinen Auskunftsanspruch unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. Sie leitet die begehrte Bindung aus der bestimmten abgabenrechtlichen Sonderbeziehung in Verbindung mit dem eigenen konkreten Verhalten der Beklagten ab. Das unterscheidet den Anspruch von der allgemeinen Behauptung, jede große Institution müsse wegen ihres Informationsvorsprungs ihre gesamten Datenbestände öffenlegen.
Entscheidend sind Erforderlichkeit, Zumutbarkeit und tatsächliche Verfügungsmacht. Ein nicht vorhandener Bestand kann nicht zugänglich gemacht werden. Ein rechtlich geschützter Bestand kann Begrenzungen erfordern. Ein gleichwertiger bereits eröffneter Zugang kann die behauptete Erkenntnisbarriere entfallen lassen. Die Klägerseite legt diese Punkte gerade deshalb in den Anlagen K06 bis K10 offen und beschränkt den Feststellungsantrag auf den daraus ersichtlichen bestimmten Konflikt.
1.8 Konkretes Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festgestellt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Die hier behauptete Bindung betrifft die konkrete rechtlich geordnete Beziehung zwischen der Klägerseite als in Anspruch genommener Beitragspflichtiger und der Beklagten als beitragserhebender Anstalt.
Die Feststellung soll nicht isoliert bestimmen, welche Methode ein Gericht in einem noch unbekannten Prozess anwenden muss. Im Mittelpunkt steht eine behauptete eigene Bindung der Beklagten im Umgang mit den in ihren Schreiben vertretenen Anforderungen. Die äußere Wirkung dieser Position und der Nutzen der gerichtlichen Entscheidung ergeben sich aus Abschnitt 1.5. An diese Tatsachen knüpft das bestimmte Feststellungsbegehren an.
Die Klägerseite verkennt nicht, dass unselbständige Vorfragen und einzelne Beurteilungselemente nicht allein durch ihre Bezeichnung als Rechtsverhältnis feststellungsfähig werden. In seinem Beschluss vom 26. Juli 2007 - 6 B 25.07 - hat das Bundesverwaltungsgericht eine solche Verselbständigung im dortigen Zusammenhang verneint. Die hiesige Klage unterscheidet sich dadurch, dass eine aktuell zwischen den Beteiligten streitige Verhaltensbindung mit einer eigenständig bezeichneten Rechtswirkung zur Entscheidung gestellt wird und nicht nur die richtige Methode einer behördlichen Berechnung.
Die Klägerseite stützt sich deshalb auf die konkret in Anlage K11 dokumentierte Position und nicht lediglich auf die abstrakte Formel "Kontrollfähigkeit". Der rechtliche Zusammenhang von aktueller Beitragsbeziehung, bestimmtem Erkenntnisbedarf und dokumentiertem eigenem Verhalten der Beklagten ist der Gegenstand des Begehrens.
1.9 Feststellungsinteresse
Das Interesse an baldiger Feststellung besteht in der Beseitigung der in Abschnitt 1.5 beschriebenen gegenwärtigen Unsicherheit. Die Klägerseite wird weiterhin in Anspruch genommen und muss sich hinsichtlich des bezeichneten Einwands auf eine aktuelle Rechtsposition der Beklagten einstellen. Der Streit betrifft daher keine lediglich vergangene wissenschaftliche Frage.
Der Vorprozess belegt die tatsächliche Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes. Die anschließende Korrespondenz belegt, dass die Erkenntnisfrage nicht hypothetisch geblieben ist. Die nunmehr begehrte Entscheidung betrifft die nach diesen Vorgängen aktuell streitige Behandlung der Zugangssituation. Sie soll für die Beteiligten verbindlich klären, ob die Beklagte die bezeichnete Position unter den festgestellten Umständen weiterhin einnehmen darf.
Das Feststellungsinteresse wird nicht aus der Anzahl anderer Verfahren oder aus einem allgemeinen politischen Interesse abgeleitet. Es folgt allein aus der persönlichen Rechtsbeziehung und den belegten aktuellen Auswirkungen. Die gemeinsame Verwendung wissenschaftlicher Quellen ändert nichts an diesem individuellen Gegenstand.
1.10 Keine Wiederholung des rechtskräftig entschiedenen Bescheidstreits
Die Bindungswirkung der Altentscheidung nach § 121 VwGO wird nicht in Frage gestellt. Die hiesige Klage verlangt weder eine erneute Aufhebung der alten Beitragsbescheide noch eine nachträgliche Korrektur des damaligen Urteils außerhalb der gesetzlichen Rechtsbehelfe.
Der neue Gegenstand beruht auf {{NeuerSachverhaltNachAltentscheidung}}. Der Unterschied zum damaligen Streitgegenstand besteht in {{AbgrenzungZumAltstreit}}. Die Klägerseite stützt die Abgrenzung auf diese tatsächlichen Vorgänge und nicht allein darauf, dass die heutigen Schriftsätze umfangreicher oder die heutigen Quellen besser erschlossen sind.
Ein nachträglich aufgefundenes Gutachten würde für sich allein keine Wiederholung desselben Anspruchs gestatten. Hier betrifft die Feststellung nach dem bezeichneten Antrag jedoch eine später konkretisierte, gegenwärtig wirkende Bindung der Beklagten. Soweit Tatsachen aus dem Vorprozess herangezogen werden, dienen sie der Darstellung der Vorgeschichte und der dort erfahrenen Anforderungen, nicht der erneuten Entscheidung über den bereits beschiedenen Aufhebungsanspruch.
1.11 Subsidiarität und Abgrenzung zu einer Zugangsklage
§ 43 Abs. 2 VwGO schließt die Feststellung aus, soweit die Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden können oder hätten verfolgt werden können. Die Klägerseite macht nicht geltend, das Unterliegen in einer Anfechtungsklage beseitige diese Beschränkung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein anderer Rechtsbehelf denselben jetzt begehrten Rechtsschutz gleichwertig vermittelt.
Der Gegenstand des früheren Anfechtungsverfahrens war die dort bezeichnete Beitragsfestsetzung. Die jetzige Feststellung betrifft die in den nachfolgenden Vorgängen konkretisierte Bindung. Ein gegenwärtig anfechtbarer Verwaltungsakt, mit dessen Aufhebung diese eigenständige Rechtswirkung vollständig erreicht würde, steht aus folgenden tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung: {{AbgrenzungAktuelleAnfechtung}}.
Auch die bloße Möglichkeit eines auf Herausgabe bestimmter Dateien gerichteten Leistungsbegehrens ist nicht ohne Weiteres mit dem hiesigen Feststellungsgegenstand identisch. Die Klägerseite begehrt eine rechtliche Bindung im Umgang mit der konkret von der Beklagten erhobenen Anforderung und der dokumentierten Nichterreichbarkeit ihrer Erkenntnisgrundlage. Die Abgrenzung zu den bereits beschiedenen oder noch verfolgbaren Zugangsbegehren ergibt sich aus {{AbgrenzungZugangsklage}}.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 8. August 2024 - 9 B 8.24 -, insbesondere Rn. 17 ff., die Subsidiarität unter dem Gesichtspunkt eines effektiven und gleichwertigen Rechtsschutzes behandelt. Die dortigen Erwägungen begründen kein allgemeines Wahlrecht zwischen allen Klagearten. Sie zeigen jedoch, dass die Prüfung am konkret verfolgten Rechtsschutzziel auszurichten ist. Die hiesige Klage ist deshalb nach ihrer bestimmten Rechtswirkung und nicht allein nach der äußeren Nähe zu früheren Beitrags- oder Auskunftsverfahren zu beurteilen.
1.12 Zuständigkeit und Beteiligte
Der Verwaltungsrechtsweg folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die streitige Bindung wird aus einem öffentlich-rechtlichen Beitragsverhältnis hergeleitet. Es handelt sich nicht um einen verfassungsrechtlichen Organstreit. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 VwGO.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beruht auf {{Zustaendigkeitsanknuepfung}} unter Anwendung von § 52 VwGO. Maßgeblich ist der hier geltend gemachte Feststellungsgegenstand. Die Zuständigkeit wird nicht allein aus der Tatsache hergeleitet, dass dasselbe Gericht den früheren Bescheidstreit entschieden hat.
Die Beklagte wird als Rechtsträgerin der konkret bezeichneten Beitragsbeziehung und der in den Anlagen K09 und K11 dokumentierten Position in Anspruch genommen. Soweit zur Darstellung der Erkenntnissituation Informationen anderer Rundfunkanstalten herangezogen werden, wird hieraus keine Verfügungsmacht der Beklagten über deren Datenbestände abgeleitet.
1.13 Bedeutung der wissenschaftlichen und kontrollbezogenen Befunde
Die Abschnitte 2 und 3 zeigen, dass die begehrten Erkenntnisse an konkrete vorhandene Untersuchungen und dokumentierte Beschwerdevorgänge anknüpfen. Sie beschreiben den tatsächlichen Untersuchungsanlass. Ein bereits abschließender Nachweis der Verfassungswidrigkeit des gesamten Rundfunkbeitrags wird mit dem Feststellungsantrag nicht verlangt.
Die dort dargestellte Informationslage ist gerade nicht einheitlich: Manche Korpora sind umfangreich öffentlich erschließbar; andere zeitliche oder regionale Ausschnitte fehlen; bestimmte Beschwerden haben dokumentierte Abhilfe ausgelöst; andere Ergebnisunterlagen sind nicht erschlossen. Die Klägerseite verlangt eine konkrete rechtliche Behandlung dieser Unterschiede im eigenen Verhältnis zur Beklagten.
Die begehrte Feststellung ist daher weder eine allgemeine Programmbewertung noch eine abstrakte Frage über richterliche Ermittlungsbefugnisse. Sie betrifft die genau bezeichnete aktuelle Position der Beklagten unter den nachgewiesenen Erkenntnisbedingungen. Die hieraus folgenden Aufklärungsbegehren sind in Abschnitt 4 auf den bestimmten Bestand und die individuelle Rechtsbeziehung bezogen.
Die zeitliche Zuordnung der in Abschnitt 2 für diesen Rechtsstreit herangezogenen Untersuchungsbefunde und Teilreihen lautet: {{ZeitlicheZuordnung}}. Weitere historische oder spätere Befunde dienen als Vergleichs- und Methodenmaterial; sie werden nicht als lückenlose Erhebung des individuellen Untersuchungszeitraums behauptet.